09.06.2016 | Fachthemen Seite 9-11 in Ausgabe 6-7/2016

360° Wirksamkeit: Das Unternehmen dem Unternehmer!

»ESUG«, die Sanierungskultur der zweiten Chance.

Krisensituationen sind Ausnah­me­situationen. Im Besonderen dann, wenn Zahlungsunfähigkeit und damit konkret die Gefahr der ­Insolvenz droht. Gefragt ist dann schnelles und entschlossenes Handeln. Immer noch relativ unbekannt ist eine Handlungsoption, die das »ESUG« ­(Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) seit 2012 bietet: Mit einem Insolvenz­verfahren in Eigenverwaltung wird ­Unternehmen die Möglichkeit gegeben, eine Sanierung unter Insolvenzschutz anzugehen. Ohne dass es dabei zum Kontrollverlust kommt und ohne dass der Gesellschafter sein Unter­nehmen verliert. Es geht dann nicht nur darum, die operative Sanierung voranzutreiben, sondern gleichzeitig die Passivseite der Bilanz zu optimieren, um genügend Liquidität zu generieren. Der Neustart kann danach mit ausreichender finanzieller Ausstattung und einer komfortablen Eigenkapitalquote angegangen werden.
Der wesentlichste Impuls des Gesetzes besteht in der Erleichterung der Sa­nierung von Unternehmen durch ­einen erleichterten und bereits in das Er­öffnungsverfahren vorverlagerten Zugang zur Eigenverwaltung, den Ausbau und der Straffung des Insolvenz­planverfahrens und einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die An­ordnung der Eigenverwaltung und die Auswahl des Insolvenzverwalters/Sachwalters.

Gläubigerrechte stärken
Um die Gläubigerrechte zu stärken, wurde die Möglichkeit geschaffen, bereits unmittelbar nach dem Eingang eines Eröffnungsantrags einen vor­läufigen Gläubigerausschuss einzurichten. Die Befugnisse des vorläufigen Gläubigerausschusses sind sehr weitreichend:

■ Sofern sich der vorläufige Gläu­bi­ger­ausschuss einstimmig für eine bestimmte Person als Verwalter ausspricht, ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, es sei denn, die vorgeschlagene Person ist für die Übernahme des Amts nicht geeignet.
■ Hat das Gericht ohne Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses einen Verwalter bestellt, so kann der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner ersten Sitzung mit einem einstimmigen Beschluss einen anderen Verwalter wählen.
■ Vor der Entscheidung über einen ­Antrag auf Eigenverwaltung ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Ge­legenheit zur Äußerung zu geben.
■ Ein Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung kann vom Gericht nur ­abgelehnt werden, wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Wird aber der Antrag von einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubiger­ausschusses unterstützt, gilt die Anordnung als nicht nachteilig für die Gläubiger.

Eigenverwaltung besser möglich
Das ESUG erleichtert die Voraus­setzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung. Bereits in der Phase zwischen Insolvenzantragstellung und Eröffnung kann die sogenannte vorläufige Eigenverwaltung oder ein Schutzschirmverfahren angeordnet werden. Damit wird vom Gericht eine Vorentscheidung über die Anordnung der ­Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren getroffen. Die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren entfällt weitgehend. Auf die Einsetzung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters wird verzichtet, an ­seine Stelle tritt ein Sachwalter ohne Eingriffsbefugnisse, aber mit Kontrollrechten. Die Rolle des Insolvenzverwalters übernimmt der eigenverwaltende Schuldner.

Eine wesentliche Stärkung erfährt das Schutzschirmverfahren durch die Befugnis des Schuldners, unbeschränkt Masseverbindlichkeiten begründen zu können. Auch darf er seinen eigenen Sachwalter mitbringen. Neben der Bezeichnung »Schutzschirmverfahren«­ sind das auch die beiden wesentlichen Unterschiede zur vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270a InsO, die in der Praxis aber meist keine Rolle spielen.

Der versierte Berater wird die Person des Sachwalters immer mit dem Insolvenzgericht und zumindest den Banken im Vorfeld des Verfahrens abstimmen, denn damit werden beide Seiten von vornherein für das Verfahren gewonnen. Ein Sachwalter, der nicht die Zustimmung der Banken und des Gerichts findet, wird nicht das notwen­dige Vertrauen beider Seiten haben, um das Verfahren konstruktiv be­gleiten zu können. Umgekehrt, wenn beide­ Seiten eingebunden werden, läuft schon deshalb das Verfahren weitgehend problemlos. Zwar können im Schutzschirmverfahren unbegrenzt Masseverbindlichkeiten eingegangen werden, praktisch ist das aber nicht sinnvoll, weil bestimmte Verbindlichkeiten, zum Beispiel Steuerverbindlichkeiten, im vorläufigen Insolvenzverfahren gerade keine Masseverbindlichkeiten sein sollten, um sie nicht abführen zu müssen. Der größte Vorteil des Schutzschirmverfahrens liegt im Namen, das wird aber mit erheb­lichen zusätzlichen Haftungsrisiken für den eigenverwaltenden Schuldner ­erkauft.

Mit den neuen Regelungen der §§ 270a, 270b InsO wird die Anordnung der Eigenverwaltung für den sanie­rungswilligen Unternehmer berechenbar. Wenn das Verfahren vom Berater gut vorbereitet ist und er die Rückendeckung der wichtigsten Gläubiger ­erhält, ist die Anordnung der Eigen­verwaltung praktisch sicher. Sie kann dann kaum vom Insolvenzgericht oder vom vorläufigen Sachwalter verhindert werden.

Liquidität und Eigenkapital in der Insolvenz schaffen
Das deutsche Insolvenzrecht bietet mittlerweile Möglichkeiten, die sogar dem vielgepriesenen, amerikanischen Chapter-11-Verfahren in Teilbereichen deutlich überlegen sind.

Meist kann im Verfahren die ver­fahrensauslösende Zahlungsunfähigkeit aus eigener Kraft und ohne neue Bankverbindlichkeiten beseitigt werden, weil es zahlreiche Quellen zur ­Liquiditätsschöpfung gibt. So werden die Löhne und Gehälter für drei Mo­nate rückwirkend von der Eröffnung des Verfahrens von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, wodurch die Liquidität erheblich entlastet wird. Die Mittel werden später auch nur zu einem kleinen Teil (in der Regel zwischen 5 und 20 Prozent, die soge­-
nan­nte Quote) wieder zurückgeführt. Der Rest verbleibt beim Unternehmen. ­Sozialabgaben, die bis zur Eröffnung anfallen, werden nicht abgeführt. ­Gleiches gilt für die Umsatzsteuer­zahllast. Alle ungesicherten Verbindlichkeiten, die bei Insolvenzantragstellung bestehen, werden zunächst nicht bezahlt und später nach Verfahrens­aufhebung nur mit einer Quote bedient. Zinsen und Tilgungen werden zunächst ausgesetzt.

Durch die Verzichte ungesicherter Gläubiger, zu denen auch die Bundesagentur für Arbeit gehört, wird erhebliches Eigenkapital geschaffen, denn die Passivseite verkürzt sich bei gleichbleibender Aktivseite der Bilanz. Nicht selten verbessert sich die Eigenkapitalquote dadurch etwa zwischen 40 und 70 Prozent oder mehr. Aus einem Unternehmen mit einem negativen Eigen­kapital wird ein Unternehmen, das oft mehr als ausreichend kapitalisiert ist. Ein etwaig dadurch anfallender Sanierungsgewinn wird auf Antrag von den Steuerbehörden erlassen.

Belastende Dauerschuldverhältnisse (zum Beispiel Miet-/Leasingverträge) können unabhängig von der vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von drei Mo­naten gekündigt werden. Ein Personalabbau wird durch deutlich kür­zere Kündigungsfristen und wesentlich geringere Sozialplankosten erleichtert.

Bei all den Vorteilen kommt hinzu, dass grundsätzlich der Rechtsträger nicht verändert wird und der Gesellschafter die Anteile behält. Natürlich ist nicht auszuschließen, dass dennoch der Eintritt eines weiteren Gesellschafters im Wege einer Kapitalerhöhung notwendig wird, was aber mit dem Berater abzustimmen ist. Gleiches gilt für einen denkbaren M&A-Prozess.

Erfahrungen mit der Eigenverwaltung in der Praxis
Die praktischen Erfahrungen in der ­Anwendung der neuen Möglichkeiten zeigen, dass die Akzeptanz des neuen Rechts bei Gerichten, Unternehmen und auch Insolvenzverwaltern ständig zunimmt. Unternehmen, die diesen Weg beschritten haben, waren zunächst oft skeptisch, da die aufge­zeigten bilanziellen Effekte unglaublich erschienen. Zahlreiche erfolgreich durchgeführte Verfahren haben mittler­weile deutlich unterstrichen, dass das Unternehmen dem Unter­nehmer erhalten geblieben ist. Das Verfahren ist allerdings sehr komplex und es gilt zahlreiche Hürden zu überwinden, die nur von einem mit dem Verfahren sehr erfahrenen Berater gemeistert werden können, will man verhindern, dass es zu einem Fehlversuch kommt, der im schlimmsten Fall im Verlust des Unternehmens enden kann. Deshalb gilt hier der Grundsatz: Qualität vor Kosten. Wer glaubt, Kosten sparen zu können, weil ein Berater das Verfahren sehr kostengünstig anbietet, ist regelmäßig falsch beraten.

Unternehmer sollten nicht abwarten, wenn sie mit einer außergewöhnlichen Situation ihres Unternehmens konfrontiert sind. Sie sollten den Expertenrat rasch suchen und prüfen, ob der skizzierte Weg eine Lösung darstellt. Zu beachten ist aber auch: Die Sa­nierung unter Insolvenzschutz funk­tioniert nur, wenn neben der bilan­ziellen Sanierung auch die operative Sanierung gemeistert wird – resultats­orientiert, umsetzungssicher und souverän. Weitere Informationen erhalten interessierte Unternehmen und Unternehmer übrigens auf der Web­site des Bundesverbandes ESUG (www.bv-esug.de).

Volkmar Halbe

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