Abfindung und Arbeitslosengeld
Werden Zahlungsansprüche aus ehemaligem Arbeitsverhältnis bei einer Erwerbslosigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Findet der Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar eine Anschlussbeschäftigung, wird er im Regelfall Arbeitslosengeld beziehen. Stehen ihm aus dem beendeten Arbeitsverhältnis noch Zahlungsansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu, taucht die Frage auf, ob diese auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sind.
Insbesondere ist dies die Sorge des Arbeitnehmers, der in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung eine Abfindung erstritten hat. Grundsätzlich wird eine solche Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Arbeitnehmer kann die Abfindung und das Arbeitslosengeld für sich beanspruchen.
Um Missverständnissen an dieser Stelle vorzubeugen, ist klarzustellen, dass ich hier vom echten Arbeitslosengeld I spreche und nicht vom sogenannten Harz IV oder ALG II. Das Arbeitslosengeld I ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, auf die ein Anspruch besteht, wenn die Beitragszeiten erfüllt wurden. Beim ALG II/Harz IV handelt es sich um die Leistungen der Grundversorgung zur Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer nach Beendigung einer Erwerbstätigkeit arbeitslos wird und noch keinen Anspruch auf echtes Arbeitslosengeld I erworben hat, bekommt Leistungen zur Grundsicherung. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Bedürftigkeit des Betroffenen. Nur wer seine Grundsicherung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, also bedürftig ist, dem wird staatliche Sozialhilfe gewährt. Und an dieser Stelle kann eine Abfindung berücksichtigt werden. Ist die Abfindung ausreichend hoch, fehlt dem Harz-IV-Antragsteller die Bedürftigkeit. Er muss erst die Abfindung verbrauchen, bevor er Sozialleistungen erhält.
Anders beim reinen Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III). Diese Versicherungsleistung bekommt man auch dann, wenn man sie nicht nötig hätte. Es findet keine Bedürftigkeitsprüfung statt.
Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Anrechnungsverbot ist in § 158 SGB III enthalten. Um den Regelungsgehalt dieser Vorschrift zu verdeutlichen, soll folgender Beispielsfall gebildet werden: Der Arbeitgeber will sich im Januar von einem langjährigen Mitarbeiter trennen. Der Arbeitnehmer ist bereits seit 13 Jahren im Betrieb, sodass die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB für den Arbeitgeber fünf Monate beträgt. Der Arbeitgeber will aber nicht noch bis zum Juni Lohn zahlen. Er bietet dem Arbeitnehmer an, gegen Zahlung einer Abfindung bereits zum Ende Februar auszuscheiden. Der Arbeitgeber würde sparen, da die Abfindung geringer ist als seine Lohnzahlungspflichten für fünf Monate. Der Arbeitnehmer würde sich finanziell besser stellen, wenn er die Abfindung und ab März Arbeitslosengeld bekommt. Dieser Plan würde also dazu führen, dass sich der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist zu Lasten der Versichertengemeinschaft abkaufen lässt. Um einen solchen Missbrauch der Arbeitslosenversicherung zu verhindern, bestraft § 158 SGB III den Arbeitnehmer, der gegen Zahlung einer Abfindung eine unterfristige Kündigung akzeptiert, mit dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Ruhen des Anspruchs bedeutet, dass der Beginn des Bezugszeitraums sich um den Ruhezeitraum verschiebt, die Bezugsdauer sich insgesamt jedoch nicht verkürzt. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat in den vergangenen zwei Jahren zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet. Dann hat er Anspruch auf sechs Monate Arbeitslosengeld I. Beginnt seine Arbeitslosigkeit am 1. Januar, bekommt er bis einschließlich Juni Arbeitslosengeld. Ruht der Anspruch für zwei Monate, fallen die Zahlungen im Januar und Februar aus. Er bezieht dann von März bis August Leistungen.
Wie lange der Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III ruht, hängt von der Höhe der Abfindung, dem Alter des Arbeitnehmers, seiner Betriebszugehörigkeit und der Dauer der unterschrittenen Kündigungsfrist ab. Nach diesen Kriterien werden zwischen mindestens 25 Prozent und höchstens 60 Prozent der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist 35 Jahre alt und war seit zehn Jahren im Betrieb beschäftigt. Sein Bruttotageslohn betrug zuletzt 100 Euro. Im Aufhebungsvertrag ist eine Abfindung in Höhe von 5000 Euro und eine unterfristige Beendigung von 60 Tagen vorgesehen. Nach Alter und Betriebszugehörigkeit sind 50 Prozent der Abfindung anrechenbar, also 2500 Euro. Dies entspricht dem Verdienst von 25 Arbeitstagen. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht somit für die Dauer von 25 Tagen.
Der Anspruch des Ex-Arbeitnehmers auf das Arbeitslosengeld I ruht nach § 157 SGB III auch dann, wenn er von seinem Arbeitgeber noch Urlaubsabgeltung beanspruchen kann. Urlaubsabgeltung ist bekanntlich die Umwandlung der Freizeitansprüche in Zahlungsansprüche für die Urlaubstage, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnten. Nach der Denkweise der Arbeitsagentur verlängert sich das Arbeitsverhältnis um diesen Resturlaubszeitraum. Wörtlich heißt es hierzu in § 157 Abs. 2 SGB III: Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
Endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April, würde der Bezugszeitraum am 1. Mai beginnen. Stehen dem Arbeitnehmer noch zehn Tage Resturlaub zu, ruht der Anspruch für die ersten zehn Tage und der Arbeitslose wird erst am 11. Mai Arbeitslosengeld erhalten. Sonn- und Feiertage werden hierbei nicht berücksichtigt. Es wird schlicht angenommen, dass der nun arbeitslose Arbeitnehmer für die zehn Tage versorgt ist. Zahlt der Arbeitgeber aus irgendwelchen Gründen die Urlaubsabgeltung nicht, so bekommt der Arbeitnehmer auch für den Abgeltungszeitraum sein Arbeitslosengeld.
Diese Anrechnung wird oft bei der klageweisen Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen übersehen. Das Arbeitsverhältnis ist beendet, der Arbeitnehmer hat Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit bekommen und klagt dann seinen Urlaubsabgeltungsanspruch ein, weil der Arbeitgeber auf Zahlungsaufforderungen nicht reagiert hat. Im Gütetermin wird das Gericht den Arbeitnehmer als erstes fragen, ob und ab wann er Arbeitslosengeld bezogen hat. Wenn der nun wahrheitsgemäß antwortet, er habe unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bezogen, wird das Gericht dies mit einem feinen Lächeln quittieren. Denn damit ist der Prozess gelaufen. Der Arbeitnehmer ist gar nicht mehr Inhaber des Anspruchs auf die Urlaubsabgeltung. Da die Bundesagentur Arbeitslosengeld gezahlt hat, obwohl sie es ja nicht musste (Stichwort »Ruhenszeitraum«), ist dieser Anspruch auf die Arbeitsagentur übergegangen (§ 115 SGB X). Der Arbeitnehmer kann diesen Anspruch nicht mehr für sich geltend machen. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen oftmals eine sogenannte Überleitungsanzeige der Arbeitsagentur erhalten, mit der ihm der Anspruchsübergang angezeigt und ihm gleichzeitig verboten wurde, an den Arbeitnehmer zu zahlen. Der Arbeitgeber hat die Urlaubsabgeltung dann nicht mehr an den Ex-Arbeitnehmer, sondern an die Arbeitsagentur zu zahlen.
Hatte der Arbeitgeber bereits an den Ex-Arbeitnehmer gezahlt, so muss der Arbeitnehmer das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld an die Arbeitsagentur erstatten (§ 157 Abs. 3 SGB III).
Christoph Schomerus

