Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Fall: Ein Bodenleger soll in einem Bürogebäude in den Fluren von der 1. bis zur 6. Etage graue Teppichfliesen lose verlegen. Die Baustelle ist in Verzug. Alle Gewerke tummeln sich in den Räumen und Fluren der verschiedenen Etagen. Die 1. Etage ist fertiggestellt.
Was in der Baupraxis leider nicht bedacht wird ist die Frage: Was muss der Bodenleger tun, bevor er mit der 2. Etage anfängt? Oft geht der Verarbeiter einfach in die nächste Etage über, ohne sich abzusichern. Das ist schlecht, insbesondere dann, wenn andere Gewerke noch mal die Teppichfliesen aufnehmen müssen, um Arbeiten an den Bodentankdeckeln auszuführen. Natürlich hat der Bodenleger darauf hingewiesen, dass er hierüber informiert werden muss und er selbst diese Arbeiten vornimmt. Die Realität sieht aber anders aus. Das Fremdgewerk gibt nicht Bescheid, nimmt die Teppichfliesen auf und legt sie im Anschluss einfach wieder rein.
Der Auftraggeber moniert das Erscheinungsbild und rügt die schlechte Leistung. Was ist zu tun? Wie kann sich der Bodenleger schützen? Kann er nach der Fertigstellung der 1. Etage eine Teilabnahme verlangen? Nein, das wird nicht funktionieren, da die Rechtsprechung nicht will, dass für jede einzelne Etage unterschiedliche Gewährleistungsfristen laufen. Vielmehr soll ein einheitlicher Gewährleistungszeitraum ab Fertigstellung der vollständigen Leistung über 6 Etagen zu laufen beginnen und nicht bereits vorher. Also ist ein Abnahmeverlangen nicht die richtige Option.
Der Bodenleger ist hier nicht rechtlos gestellt. Er muss tätig werden, was die meisten Handwerker jedoch vergessen. Im VOB-Vertrag gibt es hierzu eine versteckte Vorschrift: § 4 Abs. 10 VOB/B. Darin heißt es: Der Zustand von Teilen der Leistung ist auf Verlangen gemeinsam vom Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. Auch im BGB gibt es nunmehr im neuen Bauvertragsrecht eine solche Vorschrift: § 650g Abs. 1 bis Abs. 3 BGB. Nur sehr wenige Handwerker kennen diese Vorschriften, die dem Handwerk helfen. Deshalb sollen diese in den Vordergrund gerückt werden. Merke: Kommt kein Abnahmeverlangen bei Teilleistungen in Betracht, so muss man an die Zustandsfeststellung denken! Sinn und Zweck der Zustandsfeststellung ist, dass ein Gefahrübergang eintritt. Was aber heißt Gefahrübergang? Gefahrübergang meint die zufällige Beschädigung und Untergang der bereits erbrachten Leistung durch den Bodenleger. Hier geht es also um die Risikotragung einer Vertragspartei im Vertragsverhältnis. Ausgehend von der Abnahme trägt der Auftragnehmer immer vor Abnahme das Risiko der Beschädigung oder des Untergangs der Sache und der Auftraggeber nach Abnahme. Also geht erst mit der Abnahme die Leistungsgefahr über. Das bedeutet im Falle eines Wasserschadens, bei dem der gesamte bereits verlegte Oberboden geflutet wird und eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, dass der Bodenleger dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet ist, den Boden nochmals herzustellen. Das bedeutet: Zweimal Leistungserbringung für einmal Werklohn. Das ist ein schlechtes Geschäft. Ist der Verursacher feststellbar, erhält der Bodenleger von diesem den Werklohn und nicht vom Auftraggeber.
Wir erinnern uns: Die Abnahme ist laut Bundesgerichtshof der Dreh- und Angelpunkt des Werkvertragsrechts. An der Abnahme hängen verschiedene Rechtsfolgen: Fälligkeit des Werklohns, Beginn des Gewährleistungszeitraums, Beweislastumkehr und Gefahrübergang. Jedem Bodenleger muss bewusst sein, dass man mit der Abnahme jegliche rechtlichen Risiken auf den Auftraggeber verlagert. Deshalb sollte man nicht leichtfertig über die Abnahme hinweggehen und einfach von der Baustelle nach Fertigstellung abhauen. Eine Abnahme setzt immer ein Abnahmeverlangen des Bodenlegers voraus. Nur kann eine Abnahme erst nach vollständiger Fertigstellung verlangt werden. Deshalb fragt sich, ob man den Zeitpunkt der Risikoverlagerung auf den Auftraggeber vorziehen kann? Dafür ist das Instrument der Zustandsfeststellung gedacht.
Was ist die Rechtsfolge der Zustandsfeststellung?
Die Rechtsfolge der Zustandsfeststellung sowohl beim VOB- als auch beim BGB-Vertrag ist, dass das Risiko eines Mangels der Auftraggeber zu tragen hat. Durch die Regelung in § 650g Abs. 3 BGB wird sowohl beim VOB/B als auch beim BGB-Vertrag die Regelung über die Gefahrtragung abgeändert. Der Bodenleger trägt vor Abnahme nicht die Leistungsgefahr, was den Zeitpunkt zugunsten des Bodenlegers vorverlegt. Dabei muss klar sein, dass ein Mangel, der nach seiner Art nicht vom Auftraggeber verursacht worden sein kann, natürlich nicht zur Enthaftung des Bodenlegers führt. Hier muss man insbesondere an Materialfehler des Belags denken.
Was sind die Voraussetzungen für eine Zustandsfeststellung?
Als Bodenleger muss man diese Zustandsfeststellung zunächst verlangen. Dazu gehört, dass man den Auftraggeber auf sein Recht hinweist und auch eine Frist setzt. Man fordert ihn zur gemeinsamen Zustandsfeststellung auf. Wenn der Auftraggeber eine solche Zustandsfeststellung ablehnt, so kann der Bodenleger auch eine einseitige Zustandsfeststellung nach Ablauf der Frist vornehmen. Die Rechtsfolgen sind dieselben, unabhängig davon, ob eine gemeinsame oder einseitige Zustandsfeststellung erfolgt ist. Zur Zustandsfeststellung gehört unbedingt dazu, dass der Zustand, also der Status quo, schriftlich dokumentiert wird. Auch Lichtbilder gehören unbedingt dazu. Wichtig ist, dass der Geschäftsinhaber dies nicht alleine macht, sondern natürlich eine Unterstützung durch Dritte hat, die später als Zeugen aussagen können. Auch an einen Sachverständigen oder Anwendungstechniker eines Herstellers sollte man denken. Ganz wichtig ist, dass der Bodenleger diese Dokumentation dem Auftraggeber zur Kenntnis bringt. Die Zustandsfeststellung muss das Datum der Feststellung enthalten und auch die Unterschrift des Bodenlegers tragen. Damit hat der Bodenleger schon mal den Boden bereitet, dass er seinen Werklohn auch erhält.
Die Lösung des oben dargestellten Falles zeigt auf, dass bei einer unterlassenen Zustandsfeststellung die Leistungsgefahr immer noch beim Bodenleger verbleibt. Er trägt das Risiko der Beschädigung und muss sich bei dem schadlos halten, der diese Beschädigung verursacht hat, wenn der Schädiger sich ermitteln lässt. Vor Gericht muss der Bodenleger beweisen, dass seine ausgeführten Leistungen mangelfrei waren. Die Beweislast liegt allein bei ihm.
Man sieht, alles gestaltet sich schwierig und führt nicht unbedingt zum Erfolg. Einfacher wäre es mit der Zustandsfeststellung gewesen, egal ob gemeinsam oder einseitig, da dann die Leistungsgefahr auf den Auftraggeber übergegangen ist und die Beweislast von Mängeln den Auftraggeber trifft.
Carsten Seeger

