Achtung Haftung!
Urteile aus der Baupraxis, die zur Vorsicht mahnen sollen.
Das erste Urteil des OLG Köln vom 31. Oktober 2018 beschäftigt sich mit der Deliktshaftung bei Baumängeln. Eine solche Deliktshaftung bei Baumängeln wird durch viele Verfahrensbeteiligte meist nicht gesehen. Vielmehr wird immer auf die vertragliche Haftung abgestellt.
Dieses Risiko der deliktischen Haftung besteht jedoch, wie der nachfolgende Fall zeigt. Hier ging es um Bauaufträge der öffentlichen Hand im Straßenbau. Der Auftragnehmer hatte Pflasterbettungen aus Natursteinsplitt einzubauen. Statt des vertraglich vorgegebenen Materials weicht der Auftragnehmer jedoch vom Leistungsverzeichnis ab und baut ein Recyclinggemisch ein, das kupferhaltige Hochofenschlacke enthält. Jahre nach der Abnahme wird eine erhöhte Belastung des Bettungsmaterials mit Schwermetallen festgestellt. Der öffentliche Auftraggeber fordert sowohl den Auftragnehmer als auch dessen Geschäftsführer unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Als der Auftragnehmer und sein Geschäftsführer dem nicht nachkommen, verklagt der Auftraggeber beide auf rund 420000 Euro Kostenvorschuss und Schadensersatz. Zur Begründung der persönlich gegen den Geschäftsführer des Auftragnehmes gerichteten Klage macht der Auftraggeber geltend, dass der Geschäftsführer die Verwendung des falschen Materials entweder veranlasst oder zumindestens über Jahre hinweg gekannt und geduldet hat. Das OLG Köln entscheidet zugunsten des Auftraggebers. Die Klage hat Erfolg. Der Geschäftsführer haftet für die Baumängel im gleichen Umfang wie der Auftragnehmer selbst. Das Gericht stellt fest, dass der Geschäftsführer zwar nicht Vertragspartei ist, er jedoch für die Baumängel nach § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung des Auftraggebers haftet. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass der Geschäftsführer den Einsatz des ungeeigneten und vertragswidrigen Bettungsmaterials zumindest geduldet hat. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Geschäftsführer dies sogar veranlasst hat.
Diese Entscheidung zeigt deutlich die persönlichen Haftungsrisiken von Geschäftsführern und leitenden Mitarbeitern in Bauunternehmen auf. Das bedeutet für die Baupraxis, wer in leitender Stellung eines Unternehmens veranlasst oder sehenden Auges duldet, dass Bauleistungen fehlerhaft ausgeführt werden, riskiert eine persönliche Inanspruchnahme durch den Bauherrn nach § 826 BGB. Deshalb kann sich keiner sicher fühlen. Diese Vorschrift ist auch bei vielen Rechtsanwälten im Zusammenhang mit Baumängeln unbekannt, sodass Ansprüche wegen persönlicher Haftung des Geschäftsführers oftmals nicht geltend gemacht werden.
Auch der nächste Fall kann ein Haftungsproblem für den Auftragnehmer auslösen. Diesen Satz sollte man sich gut merken: Wer ein Nebenangebot abgibt, übernimmt Planungsverantwortung! Hier geht es um einen Fall des OLG Naumburg mit Urteil vom 30. März 2016. Der Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit Dachdeckerarbeiten an einer Sporthalle. Im Zuge des Vergabeverfahrens gab der Auftragnehmer auch ein Nebenangebot ab, welches den Zuschlag erhielt. Im Zuge der Abnahme wurde an den Leistungen des Auftragnehmers nach dem Nebenangebot Mängel festgestellt. Ein selbstständiges Beweisverfahren wurde eingeleitet.
Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Auftragnehmer im Nebenangebot auch Änderungen an der Dachkonstruktion vorgenommen hatte und die Planung des Auftragnehmers fehlerhaft war. Der Auftraggeber nahm den Auftragnehmer daraufhin auf Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängelbeseitigungsarbeiten in Anspruch. Das Landgericht stellte fest, dass alle Leistungen des Auftragnehmers mangelhaft sind, da infolge einer zu geringen Dachneigung und eines fehlerhaft gewählten Unterbaus es zu Durchbiegungen und einem Kontergefälle gekommen ist. Ein Mitverschulden des Auftraggebers wurde durch das Landgericht nicht angenommen. Der Auftragnehmer geht daraufhin in die Berufung vor dem OLG Naumburg, jedoch ohne Erfolg. Der Auftragnehmer wird zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung verurteilt. Ausdrücklich stellt das Oberlandesgericht fest, dass es sich bei den festgestellten Mängeln sämtlich um Ausführungsmängel des Auftragnehmers handelt. Ein Planungsverschulden ist dem Auftraggeber nicht vorzuwerfen. Dies wird damit begründet, dass das Risiko des Auftragnehmers in der Abgabe eines Nebenangebots darin liegt, dass er für die Planung, technische Gestaltung, Kalkulation und praktische Ausführung des Nebenangebots die volle Verantwortung übernimmt.
Rechtlich muss beachtet werden, dass ein Nebenangebot des Auftragnehmers wie ein selbst erstelltes Leistungsverzeichnis zu bewerten ist und damit auch die Übernahme der Planungsverantwortung hinsichtlich der Inhalte und Vollständigkeit des Nebenangebots und der Erreichung des funktionalen Werkerfolgs verbunden ist. Diese rechtliche Konsequenz gilt auch im Zusammenhang mit sogenannten Sonderkonstruktionen. Auch hier steht der Auftragnehmer in der vollen Verantwortung. Der Auftragnehmer muss sich damit gut überlegen, ob er ein solches Nebenangebot bzw. Angebot für eine Sonderkonstruktion überhaupt abgeben sollte, da er dafür in der vollen Haftung steht. Es sei denn, dem Auftragnehmer gelingt es, den Auftraggeber zu einer Risikoübernahme zu bewegen, was jedoch nur in den seltensten Fällen passieren dürfte. Dem Auftragnehmer muss bewusst sein, dass es am Bau immer um die Frage geht: Wer übernimmt das Risiko?
Auch ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofes mit Beschluss vom 7. Februar 2019 ist interessant, da dieses Urteil das fehlerhafte Denken in der Baupraxis aufzeigt. Diese Entscheidung zeigt einen typischen Fall von Vorunternehmerschaft als auch Nachunternehmerschaft auf, welcher in der Baupraxis immer wieder vorkommt. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Abdichtung einer Terrasse. Nachdem der Auftragnehmer seine Leistungen fertiggestellt hat, lässt der Auftraggeber von einem anderen Unternehmer Estrich und Fliesen legen. Es kommt zu Feuchtigkeitsschäden. Das Oberlandesgericht stellt leider fehlerhaft fest, dass hier eine konkludente Abnahme vorliegt, wenn der Auftraggeber die Leistung des Auftragnehmers einem Drittunternehmer als Gegenstand weiterer Leistungen überlasse. Dies begründet das Oberlandesgericht damit, dass der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass die Leistung des Auftragnehmers als tauglich angesehen wird. Der BGH ist hierzu völlig anderer Ansicht und führt aus, dass Teilabnahmen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung voraussetzen.
Eine solche Vereinbarung, die der Auftragnehmer darzulegen und beweisen muss, gibt es hier nicht. Darüber hinaus muss der Wille des Auftraggebers zur Teilabnahme wegen ihrer gravierenden Folgen klar zum Ausdruck kommen. Auf der Grundlage der hier getroffenen Feststellungen kann dem Verhalten des Auftraggebers ein Wille zur Teilabnahme nicht entnommen werden. Insbesondere die Inauftraggabe der Estrich- und Fliesenarbeiten, die der vertraglichen Vereinbarung entsprechend durch Drittunternehmer erfolgte, lässt allein nicht den Schluss auf den Willen des Auftraggebers zu, eine Teilabnahme der Leistung des Auftragnehmers zu erklären. Jetzt folgt der entscheidende Satz: Regelmäßig kann allein dem Weiterbau im Rahmen eines Bauvorhabens kein Erklärungswert beigemessen werden.
Das bedeutet, dass die Annahme der Baupraxis falsch ist, dass mit der Weiterführung der Arbeiten durch ein Drittunternehmen sofort eine Abnahme der eigenen Leistungen vorliegt. Dies ist nicht der Fall, sondern hier handelt es sich lediglich um einen tatsächlichen Weiterbau, der in rechtlicher Hinsicht zu keinen weiteren Konsequenzen führt. Dies sollte der Auftragnehmer bedenken.
Carsten Seeger

