Baukaufrecht – Teil 2
Der Fachbeitrag zum Baukaufrecht wird mit der »Haftungslücke« fortgesetzt.
Der zweite Problemkreis, der hier angesprochen wird, ist die Haftungslücke, die entstehen kann, wenn der Bodenleger nach Werkvertragsrecht auf Erfolg haftet und sich nicht wegen mangelhaften Baumaterials schadlos gegenüber dem Verkäufer halten kann. Es soll ja vorkommen, dass die für die Bodenbelagsarbeiten notwendigen Baumaterialien mangelhaft sind, die der Bodenleger mitgeliefert hat. In dem Fall ist der Verkäufer, also der Baustofflieferant, grundsätzlich fein raus, da der Baustofflieferant nur verpflichtet ist, eine mangelfreie Ware zu liefern, jedoch nicht verpflichtet ist, die Aus- und Einbaukosten zu zahlen.
Dies ist eine sehr unglückliche Situation für den Bodenleger und führt zu einer Haftungslücke gegenüber dem Baustofflieferanten, es sei denn, der Baustofflieferant zeigt seine Kulanz und reguliert die über die Neulieferung des Materials entstehenden Kosten.
Diese Haftungslücke soll durch einen Referentenentwurf zum BGB geschlossen werden, jedoch dauern diese Gesetzgebungsverfahren längere Zeit, sodass mit einer schnellen Änderung der Rechtslage nicht unbedingt zeitig zu rechnen ist. Das OLG Zweibrücken hatte mit Urteil vom 13. August 2015 einen solchen Fall zu entscheiden. Dort ging es um einen Auftragnehmer, der für einen Bauherrn das Dach einer Maschinenhalle erneuern sollte und hierfür Stahltrapezbleche bei seinem Baustoffhändler kaufte. Der Baustoffhändler seinerseits bezog die Stahltrapezbleche aus Italien. Es stellt sich heraus, dass die Farbbeschichtung der Stahltrapezbleche nicht ausreichend UV-beständig sind. Der Bauherr geht hin und verklagt den Unternehmer
auf Kostenvorschuss in Höhe von 50 000 Euro, was ihm auch zugesprochen wird. Der Unternehmer seinerseits versucht sich beim Baustoffhändler schadlos zu halten, was ihm jedoch nur in geringem Maße gelingt. Das Gericht stellt aufgrund der geltenden Gesetzeslage richtig fest, dass eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache nicht vorliegt, da der Baustoffhändler nach der Beweisaufnahme selbst keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die von seinem italienischen Lieferanten gelieferten Bleche mangelhaft waren. Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass er zur Untersuchung der Bleche nicht verpflichtet war.
Weiter sollte sich der Bodenleger merken, dass der Lieferant nicht Erfüllungsgehilfe des Baustoffhändlers ist, sodass eine Zurechnung des Verschuldens gemäß § 278 BGB nicht in Betracht kommt. Dies wird damit begründet, dass sich die Pflichten des Verkäufers nicht auf die Herstellung der Sache erstrecken.
Mithin hat der Baustoffhändler nur die Pflicht zur Nacherfüllung, die sich auf die bloßen Materialkosten (hier 10 000 Euro) beschränken, wenn der italienische Lieferant keine UV-beständigen Bleche liefern kann. Die Kosten für den Ausbau und den Einbau kann der Unternehmer nicht ersetzt bekommen. Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass die Rechtsprechung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) für Verbraucherkaufverträge, wonach Aus- und Einbaukosten zu erstatten sind, auf Kaufverträge zwischen Unternehmern keine Anwendung findet. Diese Haftungslücke soll jedoch durch den Referentenentwurf des Gesetzes zur Reform des Baurechts geschlossen werden, sodass der Verkäufer auch bei einem B2B-Geschäft unabhängig vom Verschulden für die Ein- und Ausbaukosten haften muss.
Anders ist die rechtliche Situation zu bewerten, wenn dem Bodenleger nur die Verlegung beauftragt wird, jedoch die Lieferung des Bodenbelags vom Bauherrn gegenüber einem Baustofflieferanten in Auftrag gegeben wurde. In dem Fall hat der Bodenleger nicht für Materialfehler des Baustofflieferanten gerade zu stehen. Er schuldet nur die fachgerechte Verlegung. Das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Materials besteht nur zwischen dem Bauherrn und dem Baustofflieferanten. Wenn es vertraglich möglich ist, sollte der Bodenleger diese Variante wählen, solange die Haftungslücke durch den Gesetzgeber noch nicht geschlossen wurde. Dies wird nicht immer möglich sein, jedoch ist es einen Versuch wert.
Weiter soll zum Baukaufrecht noch ein weiterer Fall besprochen werden. Hierbei geht es darum, dass durch Anlieferung von Baumaterialien zur Baustelle möglicherweise ein Schaden entsteht. Dann stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit des Baustofflieferanten. Einen solchen Fall hatte das OLG Koblenz zu entscheiden. Hierzu ist ein Urteil mit Datum vom 24. April 2003 ergangen. Darin wird festgestellt, dass die Verantwortlichkeit des Baustofflieferanten grundsätzlich mit der Übergabe des Materials auf der Baustelle endet. Dem lag der Fall zugrunde, dass dem Bauherrn von dem Baustoffhändler direkt ein Steinpaket auf die Baustelle geliefert und dort auf einer Geschossdecke abgesetzt wurde. Als der Bauherr das Steinpaket mit dem Hubwagen auf der Geschossdecke fortbewegen wollte, platzte die Stahlumreifung der obersten Steinschicht und die Steine fielen auseinander. Das hatte zur Folge, dass der Bauherr getroffen wurde und den Halt verlor, sodass er von der Geschossdecke stürzte. Es ist nicht mehr aufzuklären, aus welchem Grund das Stahlband platzte. Dies kann auf einen Materialfehler des Stahlbands zurückzuführen sein oder auf die Überstrapazierung des Bandes durch den Transport. Der Bauherr verlangt 130 000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld, jedoch ohne Erfolg.
Das Landgericht hat entschieden, dass dem Baustofflieferanten ein Fehlverhalten nicht nachweisbar ist. Nach Aussage eines Sachverständigen wurde festgestellt, dass die Steine handelsüblich und ordnungsgemäß verpackt wurden. Somit hat der Baustofflieferant seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, als er die Steine auf der Geschossdecke absetzte. Der Weitertransport der Steine auf der Baustelle lag außerhalb des Verantwortungsbereichs des Lieferanten. Das Landgericht urteilte, dass der Unfall ein tragischer Zufall war, der zum allgemeinen Lebensrisiko des Bauherrn gehört. Natürlich ist es so, dass sowohl der Hersteller oder der Baustofflieferant allgemeine Sicherungspflichten bei der Lieferung haben. Es muss sichergestellt werden, dass von den Baumaterialien keine Gefahren ausgehen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die technische Eignung als auch in Bezug auf den Transport des Materials in den Baubereich. Eine Haftung des Herstellers oder Baustofflieferanten kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dem Hersteller/Baustofflieferant ein Fehlverhalten nachweisbar ist oder der Baustoff einen Fehler hat.
Carsten Seeger

