24.03.2016 | Fachthemen Seite 78-79 in Ausgabe 4/2016

Bestandsuntergründe

Verdeckte Schadensparameter unterhalb alter ­Spachtelmassenschichten.

In einem sehr großen Altbausanierungsobjekt (mehrere tausend Quadratmeter) sollte der vorhandene Nadelvlies-Bodenbelag entfernt und neue elastische sowie textile Bodenbeläge nach entsprechenden Unter­bodenvorbereitungsarbeiten verlegt werden. Beim Entfernen der Altbeläge konnte der Nachweis erbracht werden, dass die Spachtelmassenschicht Risse und Hohlleger aufwies. Partiell haben sich Spachtelmassenschollen von der Oberfläche des Untergrundes gelöst. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Besteller Bedenken gegen die Ausführung seiner Leistungen geltend gemacht.

Unterhalb der Spachtelmassenschichten befand sich eine »schwarze Klebstoffsub­stanz«, die als dehäsiv einzustufen war.Im Rahmen mehrerer Gutachterter­mine konnte nachgewiesen werden, dass Risse und Rissmarkierungen innerhalb der Spachtelmassenschicht sowie Adhäsions- und Kohäsionsbrüche innerhalb der alten Verlegewerkstoffsysteme einschließlich der Spachtelmassenschichten vorlagen. Ferner wurden weiche/labile Zonen der Spachtelmassenschichten festgestellt, und unterhalb der Spachtelmassenschichten befand sich eine »schwarze Klebstoffsubstanz«, die als dehäsiv einzustufen war. Die vorgenannte Probe wurde auf poly­zyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (= PAK) in Anlehnung an die DIN ISO 18 287 hinsichtlich = PAK (EPA) überprüft. Das Ergebnis ergab den Nachweis, dass die bereits genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe = PAK vorhanden waren.

Erforderliche Maßnahmen
Als Leitkomponente zur Bewertung von PAK-Belastungen wird im Regelfall Benzo(a)pyren (BaP) herangezogen. Dieser Gehalt an BaP liegt mit maxi-
mal 1,3 mg/kg deutlich unterhalb des Grenzwertes von 50 mg/kg BaP für die Kanzerogenität von Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

Fakt ist jedoch, dass die Spachtel­massenschichten, die mit Mängeln ­behaftet waren, großflächig von der Oberfläche des Untergrundes entfernt werden müssen.

Die an Ort und Stelle durchgeführten Oberflächenhaftzugprüfungen und auch »Gitterritzprüfungen nach Heuer« sowie die Drahtbürstenbehandlungen haben weiterhin bestätigt, dass die vorgenannten Maßnahmen unabdingbar erforderlich sind, da sonst die Werterhaltung, Wertschöpfung und Nachhaltigkeit nicht gewährleistet werden kann und auch der Untergrund in diesem Zustand nicht den allgemein anerkannten Regeln des Fachs, nicht dem Stand der Technik und auch nicht den Anforderungen der VOB, Teil C, DIN 18 365 »Bodenbelagarbeiten« entspricht.

Abschließender Hinweis
Die Oberflächenzug- und Haftzugfestigkeitsprüfungen in Anlehnung an die EN 1542 (Prüfverfahren-Messung der Haftfestigkeit im Abreißversuch) haben bestätigt, das die Spachtelmassenschicht/ Ausgleichsmassenschicht ein ungenügendes kohäsives und adhäsives Verhalten aufweist. Es wurden Haftzugwerte von < 1,00 N/mm² trotz Einsatz eines Epoxidharz­systems ermittelt. Dass der hier in Rede stehende Untergrund, wie in diesem Fachbeitrag beschrieben, nicht als verlegereif einzustufen war, ist mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar und gilt somit nicht als ein »verdeckter Sachverhalt«. Die in diesem Projekt hergestellten Musterflächen nach entsprechenden mechanischen Unterbodenvorbereitungsarbeiten und der Einsatz eines funktionstaug­lichen Epoxidharzsystems sowie einer systembezogenen Spachtelmasse erbrachten den Nachweis, dass die Verlegereife des Untergrundes entsprechend den vorgenannten Maßnahmen hergestellt werden kann.

Bezogen auf den erhöhten Kosten­faktor für die Sanierungsmaßnahmen handelt es sich um »Sowieso-Kosten«, die von der Bestellerseite getragen werden müssen.

Siegfried Heuer

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