Bundesfachgruppe Estrich und Belag im ZDB und BEB: DIN 18560-1 Estriche im Bauwesen erschienen
Im Normungsverfahren wurde aufgrund unterschiedlicher Ansichten zum Thema und Begriff Belegreife, insbesondere der Parkettleger, Maler und der bauhilfsmittelherstellenden Industrie (Bauchemie, TKB), ein Schlichtungsverfahren vor der Veröffentlichung durchgeführt.
In einigen Fach- und Verkehrskreisen besteht bei dieser Norm, auch nach der Schlichtungsverhandlung, Diskussionsbedarf. Dabei wird vergessen, dass die Norm keine Regelungen für die unterschiedlichen Belagswerkstoffe und Bauhilfsstoffe trifft, sondern Regelungen für Estriche festlegt. Dem Estrichleger ist in der Regel nicht bekannt, welchen Belag der Auftraggeber vorsieht.
Es ist zu begrüßen, dass mit der Norm nunmehr eine eindeutige vertragliche Grundlage zwischen Auftraggeber und dem Estrichleger, als Auftragnehmer, geschaffen worden ist, in der die Anforderungen bei der Abnahme geregelt sind.
Insbesondere vor dem Hintergrund der zeitlichen Abwicklung ist es wichtig, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (= Zeitpunkt der Abnahme der Estricharbeiten durch den Auftraggeber) die vertragliche Leistung definiert wird. Für die Überprüfung einer gegebenenfalls zugesicherten Eigenschaft »Estrichrestfeuchte«, falls diese eine vertragliche Grundlage darstellt, werden als eindeutiges Messverfahren die CM-Methode und Grenzwerte festgelegt. Damit entsteht Vertragsklarheit und Rechtssicherheit für beide Vertragspartner. Dazu dient die DIN 18560-1, die unter anderem den Feuchtegehalt des Estrichs zum Zeitpunkt der Abnahme definiert.
In Bezug auf die Folgegewerke, das heißt zum Beispiel den Boden-, Parkett- oder Fliesenleger, ist, wie in der VOB grundsätzlich geregelt, vom jeweiligen Gewerk selber zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sind, damit es seine Leistung schadensfrei erbringen kann. Dies betrifft das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem Boden-, Parkett- bzw. Fliesenleger.
Dabei hat jedes Nachfolgegewerk nach VOB/C die Pflicht, unter anderem zu prüfen, ob der maximal zulässige Feuchtegehalt des Estrichs, der für die Ausführung seiner Leistung und Art der Bodenbeläge erforderlich ist, erreicht ist oder nicht.
Die Verantwortung für die Prüfung liegt bei jedem Gewerk selbst. Ein Gewerk kann einem anderen Gewerk nicht vorschreiben, wann was als Voraussetzung zur Beurteilung der Belegreife erfüllt ist.
Anzumerken ist dabei, dass diese Regelungen in der Estrichnorm nicht neu sind, sondern schon seit 2015 in DIN 18560 Teil 1 verankert sind. Deshalb haben die Fliesenleger längst ihre Regelwerke für ihre Bedürfnisse entsprechend angepasst. Dies gilt auch für die Bodenleger. Warum andere Nachfolgegewerke, wie zum Beispiel bei Parkett- und Holzpflasterarbeiten, dies nicht tun, entzieht sich unserer Kenntnis.
Zum Verständnis der Norm ist es daher wichtig, zwischen Belegreife des Estrichs und den Belegreife-Grenzwerten für den jeweiligen Bodenbelag zu unterscheiden.
Die Belegreife-Grenzwerte und/oder Messmethode sind eine Empfehlung der Fach- und Verkehrskreise in Abhängigkeit vom jeweiligen Belag. Damit tragen sie aber auch die Verantwortung für diese Festlegungen.
Im Rahmen der Arbeitsgruppe »Praxisgerechte Regelwerke im Fußbodenbau«, einem von der Bundesfachgruppe Estrich und Belag im ZDB initiierten Projekt, bei dem mittlerweile über 18 Verbände und Organisationen mitarbeiten, wurden zuletzt Belegreife-Grenzwerte in Abhängigkeit der unterschiedlichen Bodenbeläge definiert. Eine derart differenzierte Aufstellung in die Produktnorm für Estriche zu übernehmen ist entbehrlich und nicht machbar.
Das würde beispielsweise zur Folge haben, dass einem Estrichleger zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe bekannt sein müsste, welchen Bodenbelag der Auftraggeber vorsieht und zu welchem Zeitpunkt die Verlegung erfolgen soll. Eine derartige Festschreibung in der Estrichnorm würde zweifelsfrei Probleme in der Praxis zur Folge haben. In der vorgenannten Arbeitsgruppe einigte man sich zwischenzeitlich nach jahrzehntelanger Diskussion, dass bei der CM-Messung die Prüfgutentnahme über den gesamten Estrichquerschnitt erfolgt, wie in der Norm beschrieben.
Es gelten die Anforderungen nach DIN 18560-1, wenn nichts anderes festgelegt ist. Es ist jedoch möglich, besondere Anforderungen in der Ausschreibung zu definieren.
Die Regelungen in der DIN 18560-1 hält das Estrichleger-Handwerk daher für geeignet, um das Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und dem Estrichleger klar und rechtssicher zu definieren.
Die Norm beschreibt die Belegreife des Estrichs aufgrund mehrerer Eigenschaften, zu der unter anderem auch der Feuchtegehalt des Estrichs gehört.
Wichtige Neuerungen in der DIN 18560-1 – Februar 2021
■ Eine Lücke wurde geschlossen: Der Einsatz von Baustellenestrichen, welche in Deutschland tagtäglich in Größenordnungen verwendet werden, sind nun zweifelsfrei ausführbar, ohne gegen europäisches Recht zu verstoßen. Die Grundlagen hierfür wurden geschaffen.
■ Der Einsatz von Schnellzementen und/oder Estrichzusatzstoffen zur Beschleunigung der Estrichaustrocknung stellt keine Sonderkonstruktion mehr dar, falls diese keinen Widerspruch zu der in dieser Norm festgelegten Messmethode und Einhaltung der in dieser Norm festgelegten Beleg-reif-Grenzwerte des Estrichs bilden. Korrekturfaktoren sind in der Norm explizit nicht genannt. Die Belegreife des Estrichs kann somit eine deklarierte Eigenschaft des Estrichs sein. Estriche mit definiertem, frühem Belegreifezeitpunkt sind durch die Verwendung von geeigneten Bindemitteln herstellbar.
■ Erstmalig werden Schwindklassen definiert, welche zum Beispiel einen Einfluss auf die Fugenplanung haben. Damit steht dem Planer ein zusätzliches Mittel zur Verfügung, großflächige, von den Kunden verlangte Fußbodenkonstruktionen zu realisieren. Mit dieser Norm sind die Begriffe »schwindarm« und »schwindreduziert« definiert.
■ Es wurden Leichtausgleichestriche zum Herstellen einer Installationsebene in der Norm aufgenommen.
Die Bundesfachgruppe Estrich und Belag im ZDB sowie der Bundesverband Estrich und Belag begrüßen diese längst notwendigen Klärungen und Neuerungen.

