09.10.2025 | Verbände / Institute / Organisationen Seite 32 in Ausgabe 6/2025

BV FGB: Stellungnahme zum Referentenentwurf der Gefahrstoffverordnung

Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz (BV FGB) hat eine Stellungnahme zum aktuellen Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Mit dem neuen Referentenentwurf sollen die EU-Richtlinie 2023/2668 sowie die EU-Asbestrichtlinie (2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Gefahrstoffverordnung muss dafür in zwei Punkten geändert werden: Erstens muss der ausführende Betrieb in seiner Anzeige an die zuständige Behörde erweiterte Angaben machen. Zweitens muss er sich »Abbrucharbeiten« behördlich genehmigen lassen. So muss er im Rahmen einer sechs Jahre gültigen unternehmensbezogenen Anzeige eine behördliche Genehmigung einholen, wenn Abbrucharbeiten mit geringem oder mittlerem Asbest-Risiko als Betrieb durchgeführt werden. 

Betrieben droht noch mehr Bürokratie 
Der BV FGB befürchtet, dass die Änderungen der Gefahrstoffverordnung zu einem massiven Bürokratie-Mehraufwand bei den Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks führen könnten. Das Problem: Derzeit ist der Begriff der »Abbrucharbeiten« in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) auslegungsfähig. Es bestünde die Gefahr, dass routinemäßige Arbeiten im Bereich der funktionalen Instandhaltung wie das Entfernen von Tapeten als Abbruch von Teilflächen bewertet werden. Dann müsste zukünftig jeder (sachkundige) Maler- und Lackiererbetrieb, der Renovierungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführt, zusätzlich zu seiner unternehmensbezogenen Anzeige weitere Nachweise, unter anderem zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung, erbringen, um eine entsprechende behördliche Genehmigung zu erhalten. Letzteres sei nach Meinung des Bundesverbandes unverhältnismäßig und unzumutbar. Da der Abbruch von Teilflächen auch im Rahmen der funktionalen Instandhaltung vorkommen kann, müsse zumindest im technischen Regelwerk TRGS 519 klargestellt sein, dass dieser nicht als »Abbrucharbeit« gewertet wird. Andernfalls würde sich die Zahl der betroffenen Betriebe von den in der BMAS-Begründung genannten 1165 Betrieben auf möglicherweise 220 000 Betriebe erhöhen.

Kritik an zusätzlichen Angaben
Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz kritisiert außerdem die zusätzlichen Angaben, die Betriebe bei der unternehmensbezogenen Anzeige machen müssen. Während bisher lediglich die Anzahl der fachkundigen Beschäftigten anzugeben war, muss ein Betrieb nun zusätzlich eine Auflistung der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten sowie Nachweise über deren Fachkunde und letzte arbeitsmedizinische Vorsorge erbringen. Unklar ist jedoch, wie innerhalb der sechsjährigen Gültigkeit der unternehmensbezogenen Anzeige mit Mitarbeiterfluktuation umgegangen werden soll. Sollte eine Mitarbeiterveränderung eine Neubeantragung der Genehmigung zur Folge haben, sei dieser bürokratische Aufwand für Betriebe nicht leistbar. Der BV FGB fordert daher in seiner Stellungnahme, dass eine Nachmeldung neuer Mitarbeiter ausreichend sein muss.

Geänderte Übergangsfristen
Kritisch sieht die Innungsorganisation auch die Änderung in der Übergangsfrist für aufsichtführende Personen. Betriebe, die derzeit über einen Sachkundigen verfügen, könnten die Fachkunde über innerbetriebliche Schulungen erbringen. Jedoch werden dies, nach Schätzungen des BV FGB, nur 10 Prozent aller Maler- und Lackiererbetriebe leisten können. Die Mehrzahl der Betriebe müsste ihre aufsichtführenden Mitarbeiter mit externen Schulungsmaßnahmen weiterbilden. Derzeit gäbe es jedoch keine flächendeckenden Angebote, die eine praktische Schulung ermöglichen. Die geforderte Fachkunde sei demnach nicht bis Ende des Jahres umsetzbar.

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