26.04.2015 | Recht am Bau Seite 7 in Ausgabe 5/2015

DIBt: Ab Oktober 2016 entfällt allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

Wie das Deutsche  Institut für Bautechnik (DIBt) mitteilt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Feststellungsurteil zur allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) erlassen, wonach keine ­na­tio­nalen Regelungen aufgehoben werden und die abZ bis zum 15. Oktober weiter vorgeschrieben bleibt. Erst von diesem Zeitpunkt an sollen die  Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte wie beispielsweise textile und elastische Boden­beläge sowie Laminat und oberflächenbehandeltes Parkett vollständig aufgehoben werden, die im Rahmen der abZ für einen Einbau der Produkte in Deutschland bislang vorgeschrieben sind.

Das EuGH-Urteil verpflichtet jedoch den Mitgliedsstaat, aus eigener Initia­tive  und nach eigener Entscheidung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben.

Daraus erfolgen die wei­teren Maßnahmen des DIBt:
■ Für die drei Produkte, auf die sich das Urteil bezieht, wurden die Rege­lungen  in der Bauregel­liste B Teil 1 bereits im ­Dezember 2014 außer Voll­zug gesetzt.
■ Ab sofort wird das DIBt für diese drei Produkte ­keine bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilen.
■ Zusätzlich überarbeitet das DIBt die Bauregel­listen. Alle sofort verzichtbaren Zusatzanforderungen sollen nach Beratung in den Gremien der Bau­minis­ter­konferenz voraussichtlich zum 31. Juli 2015 ersatzlos entfallen. Bis zu einer weiteren Informa­tion vom DIBt bleiben ­diese Bau­regellisten jedoch unver­ändert be­stehen.

Für alle weiteren Produkte gelten die Bauregellisten und technischen Bestimmungen zunächst unverändert fort und an dem bauaufsichtlichen Schutzniveau wird festgehalten.

Das bedeutet: Eine all­gemeine bauaufsichtliche Zulassung ist weiterhin ­gesetzlich vorgeschrieben und wird vom DIBt erteilt. Genauso, wie bestehende Zulassungen durch das DIBt verlängert werden. Für die über den 15. Oktober 2016 hinaus geltenden Zulassungen werden Übergangsfristen geschaffen und Zulassungsanträge für eine abZ werden nur noch bis zum 31. Januar 2016 angenommen.

Als erstes äußerte sich der Fachverband der Hersteller elastischer Bodenbeläge (FEB) zu der Nachricht. »Grundsätzlich schafft das DIBt mit diesen Informa­tionen etwas Planungs­sicherheit für die Hersteller, was erst mal zu be­grüßen ist«, kommentiert Hans Joachim Schilgen, Geschäftsführer des FEB, die Nachrichten des DIBt. »Unklar bleibt jedoch, wie es ab Oktober 2016 weitergeht. Wünschenswert wäre eine europäische Lösung, zum Beispiel durch eine überarbeitete EN 14 041, die dann auch die bisher fehlenden Regeln zur VOC-Prüfung enthält. Die Hersteller von Bodenbelägen können nur die weiteren Entwicklungen abwarten. Der FEB und ­seine Mitglieder prognostizieren jedoch auch zukünftig hohe Standards für ­Sicherheits- und Schad­stoffprüfungen zum Vorteil der Verarbeiter und Bewohner und werden diese auch weiterhin bieten.«

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