Die VOB als Bau-Grundgesetz?
In der Baupraxis ranken viele Mythen um die VOB/B. Dieser Fachbeitrag soll ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
VOB/B = Grundgesetz des Bauvertrags?
Viele meinen, dass die VOB/B das sogenannte Grundgesetz des Bauvertrags ist. Das ist nicht der Fall. Vielmehr ist das Grundgesetz des Baurechts das Bauvertragsrecht des BGB. Das sind die gesetzlichen Vorschriften in §§ 650a ff BGB. Die VOB/B ist dagegen von ihrer Rechtsnatur nur Allgemeine Geschäftsbedingung, die unterhalb des Gesetzes steht. Die VOB/B ist zwar privilegiert und geht den gesetzlichen Vorschriften vor, soweit sie vereinbart ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass die BGB-Vorschriften in dem Fall irrelevant sind. Bei Lücken in der VOB/B oder auch bei wesentlichen Abweichungen greift immer noch das BGB-Bauvertragsrecht. Das sollte man sich vor Augen führen.
Wann ist die VOB/B vereinbart?
Viele meinen, dass mit Abschluss des Bauvertrags auch automatisch die VOB/B vereinbart ist. Das ist falsch. Die VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Das heißt auf der anderen Seite: Wenn die VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt das BGB-Bauvertragsrecht. Also gilt die VOB/B nur als ausdrücklich vereinbart, wenn sie in den Vertrag mit einbezogen ist.
Wann ist die VOB/B in den Vertrag mit einbezogen?
Hier ist klar zu unterscheiden zwischen Bauverträgen mit Unternehmen und Verbrauchern. Bei Verträgen mit Unternehmen reicht ein bloßer Hinweis auf die VOB/B aus, da der Gesetzgeber und die Rechtsprechung davon ausgehen, dass beide Parteien baukundig sind. Das muss jedoch bereits im Angebot erwähnt sein und kann nicht erst mit der Angebotsbestätigung oder der Schlussrechnung erfolgen. Es reicht der Hinweis im Angebot: Die VOB/B ist vereinbart.
Bei einem Bauunkundigen, und dazu zählt ein Verbraucher, reicht das keinesfalls aus. Die VOB/B ist nur dann mit einbezogen, wenn sie dem Verbraucherkunden übergeben wird. Dies muss nachweislich festgehalten werden. Am besten werden im Angebotstext die 18 Vorschriften aufgeführt. Aber es fragt sich, ob die Vereinbarung der VOB/B mit einem Verbraucherkunden ratsam ist. Denn dann sollte man als Handwerker die VOB aus dem Effeff kennen und beherrschen.
Ist die VOB/B bereits mit einbezogen, wenn aufseiten des Verbraucherkunden ein Architekt mitwirkt?
Das kommt darauf an. Die Einschaltung eines Architekten auf Bauherrenseite führt nicht automatisch dazu, dass die VOB/B in den Vertrag einbezogen ist.
Vielmehr ist rechtlich erforderlich, dass der Architekt beim Abschluss des Vertrages mitgewirkt hat. Es reicht nicht aus, wenn ein Architekt beim Handwerker Bauleistungen anfragt und zur Abgabe eines Angebots auffordert. Selbst wenn der Architekt bei der Besprechung des Angebots mit dem Bauherrn zugegen ist, ist dies nicht ausreichend, wenn der Architekt beim späteren Abschluss des Bauvertrags nicht dabei ist. Entscheidend ist nämlich, dass der Architekt beim Vertragsschluss als Bevollmächtigter des Verbraucherkunden aufgetreten ist. Deshalb gilt auch bei Mitwirkung eines Architekten, dass dem Verbraucherkunden auf jeden Fall die VOB/B nachweislich übergeben werden sollte.
Wer ist Verwender der VOB/B?
Anders ist der Fall zu entscheiden, wenn der Verbraucherkunde Verwender der VOB/B ist. Bisher hatten wir die Fälle, dass der Handwerker die VOB/B verwenden will. Wenn der Verbraucherkunde Verwender der VOB/B ist, also dem Handwerker den Vertrag mit der Einbeziehung der VOB/B vorgibt, dann ist die VOB/B mit dem Handwerker als Baukundigem nur durch Hinweis auf die VOB/B auch vereinbart. Der Verbraucherkunde muss dem Handwerker dann nicht die VOB/B aushändigen. Auch klar ist, dass wenn der Verbraucherkunde als Verwender die VOB/B vereinbart, dass er in dem Fall auch an die VOB/B gebunden ist. Also ist immer entscheidend, wer die VOB/B in den Vertrag mit einbeziehen will und damit als Verwender gilt. Das muss jedem Handwerker klar sein.
Manche Handwerker legen sich selbst den Strick um den Hals, wenn sie die VOB/B vereinbaren und zugunsten des Auftragnehmers noch Vertragsstrafenvereinbarungen treffen oder sonstige Klauseln wie Verlängerung der Gewährleistung auf fünf Jahre aktiviert, weil der Handwerker diese aus seiner Praxis so kennt. Wenn er solche Klauseln verwendet, so ist er auch daran gebunden. Vor Gericht kann er sich nicht damit verteidigen, dass er als Verwender der VOB/B an derartige negative Klauseln, die er sich selbst auferlegt hat, gebunden ist. Vielmehr gibt es eine Reihe von Rechtsprechungen, die genau besagen, dass der Handwerker an derartige negative Klauseln gefesselt ist. Das ist dann großer Mist!
P.S.: Wer Interesse an weiteren rechtlichen Tipps und Beiträgen zur Fußbodentechnik hat, kann gerne eine Anfrage an meine private Gruppe Fußbodentechnik + Recht bei Facebook stellen.
Carsten Seeger

