Flooright: Das Gerichtsgutachten entscheidet – Recht haben, Recht bekommen

Zahlreiche Handwerker sind schon mal mit ihren Bauherrn/Auftraggebern bei Reklamationen und Beanstandungen in Konflikt geraten. In mehr oder wenigen schwerwiegenden Fällen landeten manchmal die Auseinandersetzungen vor Gericht, besonders bei hohen Schadenssummen. Dann schaltet das Gericht in der Regel einen Sachverständigen ein, der den Schaden, die Reklamation bzw. die Beanstandung bewerten muss. Die Handwerker fragen sich nicht selten, was macht der Sachverständige eigentlich, wie geht der Sachverständige bei seiner Arbeit vor. Die Rolle des Sachverständigen wird häufig als »Gehilfe des Gerichts« definiert. Das ist nicht richtig, denn die Befugnisse und Pflichten der Sachverständigen unterscheiden sich ganz wesentlich von denen des Richters. Die Aufgabe des Sachverständigen ist es, für den auf dem jeweiligen Fachgebiet nicht ausreichend sachkundigen Richter die Tatsachengrundlage zu klären, um den Richter in die Lage zu versetzen, das Recht anzuwenden und eine Entscheidung zu treffen. Der Sachverständige ist zwar kein »Rechtsexperte«, aber bei den wichtigsten »Rechtsbegriffen« sollte er Grundkenntnisse besitzen. Der Sachverständige kann aber nur Tatsachen feststellen und keine Rechtsfragen klären. Die Erfahrungen zeigen aber immer wieder, dass strittige Rechtsfragen im Hintergrund lauern. Parkett- und Bodenleger fragen sich häufig, wie die Sachverständigen bei Ortsterminen vorgehen müssen, wie der Sachverständige die Bauteilöffnung vornehmen muss und welche Anforderungen das Gerichtsgutachten eines Sachverständigen erfüllen muss.
Ortstermin
In Bauprozessen dürfte kaum ein Sachverständigengutachten ohne Ortstermin auskommen. Zu diesem Termin trifft der Sachverständige erstmals persönlich mit den beteiligten Parteien zusammen. Der Sachverständige ist in aller Regel bestrebt, zu diesem Ortstermin alle für das Gutachten noch offenen Fragen zu klären. Deshalb sollte der Handwerker alle Beweisunterlagen vollständig und sauber geordnet zur Verfügung gestellt haben. Der Sachverständige muss im Vorfeld klären, wen er zum Ortstermin einladen muss. Hier gilt der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit. Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Anspruch des Bürgers auf rechtliches Gehör ab und besagt, dass alle Parteien einen Anspruch darauf haben, über bevorstehende Beweiserhebungen informiert zu werden und daran teilzunehmen. Außer den Verfahrensbeteiligten dürfen auch Dritte an dem Ortstermin teilnehmen, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Dritte dürfen jedoch nicht dem Verfahren beigetreten sein. Die Einladung zum Ortstermin kann per Fax, E-Mail oder sonst formlos erfolgen und sollte zu Dokumentationszwecken immer schriftlich vorgenommen werden.
Der Sachverständige darf den zu begutachtenden Schaden nicht ohne die beteiligten Parteien vorab besichtigen. Er sollte sich davor hüten, bewusst dorthin oder daran vorbeizufahren oder sich gar auf das Grundstück zu begeben, ohne die Parteien zu informieren und zu beteiligen. Hier kann es zur Ablehnung wegen Befangenheit kommen, außerdem liegt in einem solchen Fall ein Verfahrensverstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit vor.
Bauteilöffnung
Der Sachverständige muss sich Gedanken darüber machen, ob er zum Ortstermin eine Bauteilöffnung vornimmt und wie er diese gegebenenfalls durchführen will.
Ob eine Weisung des Gerichts an den Sachverständigen zur selbstständigen Bauteilöffnung oder durch ein von ihm eingeschaltetes Unternehmen gemäß § 404a ZPO möglich ist, ist seit einiger Zeit in der Rechtsprechung umstritten. Die Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Frankfurt und Stuttgart haben sich für die Möglichkeit einer Anweisung ausgesprochen. Das OLG Celle hat sogar entschieden, dass der Sachverständige die erforderlichen Bauteilöffnungen in eigener Regie und Verantwortung vorzunehmen habe. In der Begründung heißt es, es sei die ureigenste Aufgabe des Sachverständigen, die Grundlagen für die Erstattung des Gutachtens zu schaffen, zu beurteilen, was erforderlich sei und etwaige Hilfspersonen anzuweisen. Bemerkenswert ist auch die Entscheidung des OLG Celle, dass es nicht Aufgabe des Sachverständigen sei, die Bauteilöffnung wieder zu verschließen, weil die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zur Begutachtung nicht erforderlich sei. Die Oberlandesgerichte Brandenburg, Hamm, Rostock und Bamberg sowie das Landgericht Kiel haben sich gegen die Möglichkeit einer Weisung zur Bauteilöffnung ausgesprochen. Als Begründung führen diese Gerichte an, dass durch eine Weisung der Sachverständige gezwungen werden könne, Verträge mit Handwerkern abzuschließen und gegebenenfalls seinen Versicherungsschutz zu erweitern.
Der Sachverständige wäre für eventuelle Beschädigungen aufgrund der Bauteilöffnung haftbar und würde für von ihm eingeschaltete Handwerker einstehen müssen. Richtig ist sicher, dass der Sachverständige die Bauteilöffnung überwachen und eingeschalteten Personen Anweisungen geben sollte. Der Sachverständige muss nicht für die Kosten und Risiken der Bauteilöffnung aufkommen.
In der Baupraxis übernehmen die meisten Sachverständigen unabhängig vom bestehenden Meinungsstreit selbst die Organisation von Bauteilöffnungen. Sie schalten dafür selbst Unternehmen ein, mit denen sie gute Erfahrungen gemacht haben und auf die sie sich verlassen können. In einem solchen Fall muss der Sachverständige die Kosten der Bauteilöffnung in seiner Kostenkalkulation berücksichtigen. Außerdem muss sich der Sachverständige vergewissern, ob er über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt, um im Rahmen seiner Tätigkeit Bauteilöffnungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
Der Sachverständige muss alle Tatsachen dokumentieren. Gerade im Schadensfall muss alles anhand von Prüfprotokollen nachgewiesen werden.
Welche Anforderungen muss das Gerichtsgutachten des Sachverständigen erfüllen?
Der Sachverständige muss folgenden grundsätzlichen Pflichten nachkommen:
• die Pflicht, den Gutachterauftrag persönlich auszuführen,
• die Pflicht, den Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu beachten (beispielsweise Recht der Parteien auf Teilnahme am Ortstermin) und
• die Pflicht, die Gebote der Transparenz und der prozessualen Fairness zu beachten.
Formale Anforderungen an ein Gerichtsgutachten
Der Sachverständige ist in formaler Hinsicht strikt an den Gutachterauftrag gebunden. Er muss sein Gutachten unter Einhaltung der Grenzen seines Fachwissens mit übersichtlicher Gliederung, klaren Aussagen in verständlicher Sprache und mit rationaler sowie nachvollziehbarer Argumentation erstatten und sich auf das Wesentliche beschränken.
Er muss Ausführungen zu rechtlichen Fragen vermeiden. Dabei übernimmt er die persönliche Verantwortung für das Gerichtsgutachten.
Inhaltliche Anforderungen an ein Gerichtsgutachten
Der Sachverständige muss die gestellten Fragen in inhaltlicher Hinsicht präzise und vollständig beantworten. Die Antworten müssen begründet sein, unter Kennzeichnung von Wahrscheinlichkeiten und Unsicherheiten. Er muss Angaben zur Genauigkeit und Verlässlichkeit seiner Aussagen machen. Die anerkannten Regeln der Technik hat er zu beachten, so wie sie in der zurzeit gültigen Fachliteratur aufgeführt sind. Mit unterschiedlichen Meinungen in der Fachliteratur muss er sich auseinandersetzen und transparent umgehen. Das Gutachten muss für alle Beteiligten nachvollziehbar sein.
Objektivitätsgebot
Das Objektivitätsgebot bedeutet, der Sachverständige muss unparteiisch sein und jeden Anschein von Voreingenommenheit vermeiden. Er sollte unnötige Werturteile und Kraftausdrücke vermeiden.
Sorgfalt und Verlässlichkeit
Der Sachverständige hat seine Untersuchungsergebnisse sorgfältig und objektiv auszuwerten. Seine fachlichen Schlussfolgerungen müssen für das Gericht verlässlich und nachvollziehbar sein.
Mangelhaftes oder/und unvollständiges Gerichtsgutachten
Bei der Beurteilung, ob ein Gerichtsgutachten mangelhaft oder/und unvollständig ist, kommt es häufig zu Streitigkeiten. Hier muss dann das Gericht entscheiden, ob das Gutachten ergänzt oder sogar ein neues Gutachten erstellt werden muss.
Befangenheit
So ist die Besorgnis der Befangenheit beispielsweise dann gerechtfertigt, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Die ablehnende Partei hat in einem solchen Fall die Befürchtung, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen oder unparteiisch gegenüber. Von Gerichtsprozessen wird absolute Neutralität erwartet. Ein gerichtliches Gutachten ist auch deshalb sehr schwer anzugreifen. Der Befangenheitsantrag muss übrigens binnen zwei Wochen ab Kenntnis gestellt werden. Bei Privatgutachten sieht die Sache schon anders aus. Hier merkt man häufig sehr deutlich, wer das Privatgutachten in Auftrag gegeben hat. Auch deshalb haben Privatgutachten eine rechtliche Unverbindlichkeit, diese Gutachten sind im Grunde wertlos. Das Privatgutachten kann bei Gerichtsverhandlungen als qualifizierter Parteivortrag eingebracht werden und der Sachverständige als sachverständiger Zeuge gehört werden. Allerdings sind die Gerichte nach einem BGH-Urteil (IV ZR 57/08) verpflichtet, Privatgutachten zu verwerten, die auf ein Gerichtsgutachten eingeholt werden und dieses infrage stellen.
Abfällige Äußerungen über eine Partei in einem Gutachten können den Sachverständigen »Kopf und Kragen« kosten. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 8. September 2011, 8 U 2204/08) führen abfällige Äußerungen über eine Partei selbst dann zur Befangenheit und damit zum Verlust der Honoraransprüche, wenn die Inhalte des Gutachtens völlig in Ordnung sind.
Übrigens können auch Richter nach § 42 Abs. 2 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Das kann beispielsweise zutreffen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dieses Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zur Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflusst. Der Ablehnende muss allerdings Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden (§ 406 Abs. 1 ZPO).
Wolfram Steinhäuser




