15.08.2025 | Fachthemen Seite 94-97 in Ausgabe 5/2025

Flooright: Hinzunehmende Unregelmäßigkeiten an Fußböden – Rechtsstreit vermeiden (Teil 2)

Farbunterschiede: Aus produktionstechnischen und verlegetechnischen Gründen sind bestimmte optische Abweichungen, zum Beispiel in der Farbgleichheit benachbarter Bahnen oder in der übereinstimmenden Weiterführung von Mustern (Musterversprünge), nicht völlig vermeidbar. Bei Veloursteppichen kann nach dem Verlegen eine partielle Veränderung der Strichrichtung zu optisch auffälligen, klein- oder großflächigen Schattierungen führen, die als »Shading« bezeichnet werden und deren genaue Ursache bisher nicht bekannt ist. Herstellung, Verlegeverfahren, Reinigung und Pflege können als Schadensursachen ausgeschlossen werden. Auch die Neuverlegung des Teppichs verhindert nicht sicher, dass das Erscheinungsbild wieder auftritt. Wenn nicht im Vorfeld durch ausdrücklichen, möglichst schriftlichen Haftungsausschluss dieses Phänomen als »hinzunehmen« vereinbart wurde, so ist nach der Rechtsprechung diese optische Beeinträchtigung zu beseitigen oder durch Minderung abzugelten.
Werden beispielsweise Nadelvliesbahnen nicht gestürzt verlegt, kann man häufig deutlich unterschiedliche Farbintensitäten erkennen. Um Farbabweichungen zu verhindern, können die Belagshersteller vorschreiben, die Nadelvlies-Bodenbeläge in aufsteigender oder absteigender Folge der Rollennummern zu verlegen. Bei Farbabweichungen, die ein bestimmtes Maß (großer Graumaßstab <3) überschreiten, ist beim Hersteller zu reklamieren.

Blasen- und Beulenbildung: Beulen und Blasenbildung sind generell als Fehler einzustufen. Um dieses Erscheinungsbild zu vermeiden, muss beispielsweise der Teppichboden vollflächig verklebt werden. Bei loser Verlegung des Teppichbodens sind Beulen und Blasenbildung nicht zu vermeiden. Wird diese Verlegeart seitens des Auftraggebers gefordert, muss er 

diese meist nur vorübergehend bei Luftfeuchtewechseln oder bestimmten Witterungsphasen mit hoher Luftfeuchtigkeit auftretenden Phänomene hinnehmen. Der Auftragnehmer hat allerdings eine Hinweispflicht.
Blasen und Beulen in elastischen Belägen werden nicht akzeptiert. Wie lassen sich diese Blasen und Beulen beseitigen? Bei kleinen, handtellergroßen Blasen kann man versuchen, Klebstoff mit einer Injektionsspritze unter den Belag zu bringen. Anschließend sind diese Bereiche zu beschweren. In Ausnahmefällen, bei einzeln auftretenden Blasen, kann der Belag partiell ausgetauscht oder eine Intarsie eingesetzt werden. Allerdings muss der Besteller die »Einspritzpunkte« in den Belag akzeptieren. Bei oberflächig kleinen Blasen, die bereits am nächsten Tag nach der Verlegung auftreten, wurde der Belag zu früh eingelegt. Wenn ausreichend dick gespachtelt wurde, verschwinden diese Blasen nach geraumer Zeit. Ein nachträgliches Anwalzen kann hilfreich sein.

Resteindrücke in elastischen Bodenbelägen: Elastische Bodenbeläge geben aufgrund ihrer Konstruktion bei Belastung nach, sie werden an diesen Stellen zusammengedrückt. Punktförmige Belastungen wie Räder und Rollen, Stuhlbeine oder Aufstandsflächen von Möbeln hinterlassen entsprechende Eindruckstellen. Auch durch kleine harte (nicht genormte) Rollen mobiler Funktionsmöbel entstehen sichtbare »Fahrspuren«. Problematisch werden diese Eindrücke, wenn sie nach Entlastung des Belags nicht wieder verschwinden. Im Belag verbleibt dann eine unschöne Delle, deren störender Effekt sich durch eine glänzende Einpflege und ungünstige Lichteinstrahlung noch verstärken kann. Solche bleibende Eindrücke in elastischen Belägen 

bezeichnet man als »Resteindruck«. Treten solche Resteindrücke auf und werden vom Auftraggeber reklamiert, stellt sich die Frage, welche Resteindrücke zulässig sind. In der Praxis lassen sich Eindrücke und leichte Unebenheiten in der Fläche nie völlig ausschließen. Grundsätzlich sollten sich elastische Beläge nach Wegfall einer Belastung wieder erholen. Da jedoch keine absolut vollständige Rückstellung gewährleistet werden kann, hat man Grenzwerte für das Resteindruckverhalten festgelegt, also für eine gerade noch tolerierbare Deformierung. Gemäß DIN EN 649 »Elastische Bodenbeläge, homogene und heterogene Polyvinylchlorid-Beläge; Spezifikation« soll der Resteindruck (Mittelwert) 0,1 mm nicht überschreiten. In den jeweiligen Produktnormen wird beispielsweise folgendes Resteindruckverhalten angegeben:

Bodenbelag normativ zulässiger Resteindruck

PVC: kleiner gleich 0,1 mm; kleiner gleich 0,2 mm bei einer Gesamtdicke von kleiner gleich 3 mm
Linoleum: kleiner gleich 0,2 mm bei einer Gesamtdicke von kleiner gleich 4 mm
Gummi: kleiner gleich 0,25 mm bei einer Gesamtdicke von kleiner gleich 3 mm
CV: kleiner gleich 0,35 mm bei Klasse 21 bis 31 kleiner gleich 0,20 mm bei Klasse 32 bis 42

Bei der Beurteilung von Druckstellen/Verformungen sind in erster Linie die Gegebenheiten vor Ort, die Art der Nutzung bzw. die Verformung verursachende Belastung und die handwerkliche Verlegeleistung zu berücksichtigen. Resteindrücke können also durch unsachgemäße Nutzung verursacht werden, wie zum Beispiel abnorme Punktbelastungen , scharfkantige Punktbelastungen, falsche Stuhlrollen, nicht genormte Möbelrollen usw. Für den unsachgemäßen Gebrauch des elastischen Bodenbelags ist der Verabeiter nicht verantwortlich. Der Laie (Endverbraucher/Nutzer) verbindet Druckstellen und Verformungen in der Regel mit einem unzureichenden Strapazierwert des Bodenbelags. Er kann nicht wissen, dass auch hoch strapazierfähige Beläge ein gewisses Verformungpotenzial ausweisen, dass die Qualität des Bodenbelags nicht beeinträchtigt und nicht beanstandungswürdig ist.

Fugen in der Belagsoberfläche: Wie breit dürfen Fugen zwischen Bodenbelagsbahnen, Sockelleisten bzw. PVC-Designplanken und bei Parkettböden sein, um als hinzunehmende Unregelmäßigkeit zu gelten?
Die Fugenbildung in PVC-Designbodenflächen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

• Es gibt keine Norm, keinerlei verbindliche Vorgaben, wie groß die Fugenbreite zwischen den PVC-Designplanken sein darf, um als hinzunehmende Unregelmäßigkeit zu gelten.
• Nach EN 434 »Elastische Bodenbeläge – Bestimmung der Maßänderung und Schüsselung nach Wärmeeinwirkung« ist für PVC-Beläge (unverschweißt) eine Maßänderung von 0,25 Prozent zulässig, das sind 2,5 mm pro Meter Belag. Bei einer PVC-Designplanke mit einer Standardlänge von ca. 91 cm ergeben sich

daraus mehr als 2 mm. Eine für Bauherrn/Besteller nicht mehr hinnehmbare Fugenbreite und damit ein echter Mangel, nicht nur in hygienisch sensiblen Bereichen.
• Von zahlreichen Sachverständigen werden Fugenbreiten bis 0,5 mm als »hinzunehmende Unregelmäßigkeit« akzeptiert. Den normativen Vorgaben entsprechend dürfen Planken und Fliesen hinsichtlich der Rechtwinkligkeit und Geradheit der Kanten Abweichungen haben, die zwangsläufig, wenn sie kumulieren, Fugen von ca. 0,5 mm Breite unvermeidbar erscheinen lassen. Über Fugenbreiten bis 0,7 mm kann man noch diskutieren, hier bestimmt in der Regel der Endverbraucher, ob er diese Fugenbreite noch akzeptiert. Bei Fugenbreiten über 0,8 mm verlangen in der Regel die Sachverständigen eine Neuverlegung oder einen Kompromiss, der meistens eine Wertminderung beinhaltet.
• Bei der optischen Beurteilung von Fugenbreiten ist unbedingt zu beachten, dass Fugen zwischen den Designbelägen bei hellen Oberflächendekoren deutlicher ins Auge fallen als bei dunkleren Farbgebungen. Grund hierfür ist die Tatsache, dass sich der abgesetzte Schmutz in den Fugen mit der Zeit immer dunkler abzeichnet und somit der Kontrast zu den hellen Oberflächendekoren wesentlich größer ist.

Fugenbreiten in Parkettböden: Aufgrund von Feuchteschwankungen sind Fugen im Parkettboden unvermeidbar und auch zu tolerieren. Nach Meinung der meisten Sachverständigen werden Fugen bis zu 1 mm als naturgegebene Eigenschaft des »arbeitenden Holzfußbodens« angesehen. Da auch hier die Bauherrn gern diskutieren und wissen wollen, welche zulässigen Fugenbreiten sie zu tolerieren haben, kann man Folgendes aus dem Fachbuch von Rapp, Sudhoff, Pittich »Schäden an Holzfußböden« zitieren. Hier heißt es: In der Praxis ergibt sich als Richtwert, dass Fugen an Holzfußböden in zentralbeheizten Räumen mit maximalen Breiten bis zu

ca. 3,00 mm bei Dielenböden
ca. 1,00 mm bei Stabparkett
ca. 0,3 mm bei Mosaikparkett

durch jahreszeitliche Schwankungen bedingt sind und toleriert werden müssen.

Mit dieser Argumentation kann man in der Regel den streitenden Bauherrn den Wind aus den Segeln nehmen. Trotzdem verlangen manche Bauherrn das nachträgliche Schließen von Parkettfugen. Dazu die Hinweise zur Instandsetzung und Sanierung aus dem Fachbuch »Schäden an Holzfußböden«: Jahreszeitlich und raumklimatisch bedingte Fugen sind grundsätzlich zu tolerieren, sie dürfen nicht während der Heizperiode geschlossen werden. Falls doch, kann dies zu Schäden in Form von Aufwölbungen des Fußbodens in der folgenden Sommerperiode führen. Breite Fugen, die auch im Spätsommer noch vorhanden sind, können jedoch durch das Einleimen von passenden Holzstreifen, das sogenannte Ausspänen, oder mit geeigneten Kittmassen gefüllt werden. Im Zweifelsfalle können Fugen auch mit (Bienen-)Wachs geschlossen werden, das wieder aus der Fuge gedrückt werden könnte, wenn es zu einem erneuten Quelldruck im Holz kommt.

Sockelleisten dürfen Fugen zur Belagsoberfläche haben: Bei schwimmenden Zementestrichen sind Randverformungen bindemittelbedingt unvermeidbar, da sich diese Estriche bei der Trocknung und Aushärtung verformen. Besonders kritisch sind beschleunigte Estrichsysteme und Heiz-Zementestriche. Die Randverformungen sind bei der Beurteilung der Ebenheitstoleranzen zu berücksichtigen. Diese Randverformungen führen zu sichtbaren Absenkungen bei Türdurchgängen/Zargen und Wandanschlüssen mit Sockelleisten. Im Kommentar zur DIN 18365 »Bodenbelagarbeiten« heißt es dazu: Es ist bei üblichen Estrichdicken und VOB-gerechter Nachbehandlung mit folgenden Randverformungen zu rechnen:

• Absenkung durch Teilflächenbelastung der Dämmschicht beim Austrocknen des Estrichs
• Bleibender Randverformung nach oben nach Trocknung
• Absenkung durch Verkehrslast

Kriechen des Dämmstoffs unter Dauerbelastung: Mit zunehmender Trocknung geht die Verformung bis auf eine bleibende Restverformung zurück. Restverformungen bis 5 mm sind nicht zu beanstanden. Das bedeutet, der Bauherr/Auftraggeber muss eine Fuge/eine Spaltenbildung von bis zu 5 mm zwischen Bodenbelag und Unterkante Sockelleiste besonders bei Hohlkehl- oder Stellsockelleisten als materialbedingte Unregelmäßigkeit hinnehmen. Sollten in diesen Bereichen Nacharbeiten notwendig werden, sind diese extra zu vergüten.

Fugen zwischen den Bahnen der Nadelvliesbeläge verhindern: Qualitativ hochwertige Nadelvliesbeläge sind besonders starr und störrisch. Man unterscheidet zwei Nadelvliesarten: die Zweischichtausführung – die Nutzschicht besteht hier im Regelfall aus Polyamidfasern – und die Einschichtausführung, diese besteht aus einer Mischung aus Polyamidfasern und Polypropylenfasern. Polyamidfasern reagieren auf Feuchtigkeit mit Volumen und Flächenänderungen. Diese Veränderungen sind warentypisch und unvermeidlich. Das kann nach der Verlegung zu öffnenden Nahtfugen führen. Man vermeidet das, indem man die Volumen- und Flächenänderungen durch einen geeigneten Klebstoff an das Verhalten des Unterbodens bei 

Klimaänderungen angleicht. Der Klebstoff sollte eine gute Anfangshaftung und eine längere offene Zeit haben. Den Klebstoff entsprechend den raumklimatischen Bedingungen ablüften lassen und bei ausreichender Oberflächenklebrigkeit einlegen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass der Nadelvliesbelag rechtzeitig ins Klebstoffbett eingelegt wird, besser etwas zu früh als zu spät. Nach dem Einlegen in das Klebstoffbett muss der Nadelvliesbelag angewalzt oder angerieben werden. Diesen Vorgang sollte man gegen Ende der offenen Zeit des Klebstoffs wiederholen. Bei dieser Vorgehensweise werden Stippnähte verhindert. Wird allerdings zu viel Druck beim Anreiben ausgeübt, nimmt der Belag den gesamten Kleber auf und die Klebkraft geht verloren. Der Nadelvliesbelag ist in einem solchen Fall nicht kraftschlüssig mit dem Untergrund verbunden und die Stippnähte bleiben erhalten. Das Anwalzen mit einer Lino-Walze ist meistens ausreichend. Beim Anreiben ist ein gerundetes Hartholzbrett zu verwenden.

Parkettböden: Parkett wird in verschiedenen Sortierungen geliefert, die in den europäischen Normen für Holzfußböden beschrieben sind. Je nach vereinbartem Qualitätsniveau sind unterschiedliche Unregelmäßigkeiten zulässig. Die im Folgenden aufgelisteten Erscheinungsbilder stellen gemäß den Regelwerken bzw. nach Auffassung von Parkettsachverständigen in der Regel keinen Fehler dar:

• radiale Luftrisse, die durch das Versiegelungsmaterial aufgezogen und leicht gewölbt sind
• Kittstellen (zum Beispiel Spitzfugen), sofern sie keinen störenden Gesamteindruck bewirken
• Würfelüberschneidungen bei Parkettstäben von bis zu 3 mm in einer Richtung
• Würfelüberschneidungen bei Mosaikparkett von bis zu 4 mm in einer Richtung
• Äste, sofern sie nicht gehäuft auftreten
• Drehwuchs
• Lagerflecken (sofern sie nicht unter den oben genannten Kriterien deutlich erkennbar sind)
• hohl klingende Stellen, soweit sie auf kleine Teilflächen beschränkt sind und sofern der Belag an sich fest liegt
• Wellenbildung auf der Parkettoberfläche, die nur von einem besonderen Betrachtungspunkt bzw. unter besonderen Lichtverhältnissen erkennbar sind, da mit den üblicherweise angewendeten Walzenschleifmaschinen kein völlig wellenfreier Schliff möglich ist
• vereinzelte Haare vom Pinsel in der Versiegelung
• geringe Spuren von Staub in der Versiegelung; dieses Erscheinungsbild ist nicht zu verhindern, da sich immer Staubpartikel in der Luft befinden, die sich auf der frisch behandelten Fläche ablagern
• unterschiedliche Dicke der Versiegelung bzw. Tränen, sofern der optische Gesamteindruck nicht gestört wird.

Zu Streitigkeiten über Hohlstellen im Parkett schreibt Prof. Rapp in seinem Buch »Schäden an Holzfußböden«: Unter anderem aufgrund von Ebenheitstoleranzen des Untergrundes kann es bei kleinen Elementeabmessungen zu Hohlstellen kommen. Soweit der Holzfußboden an sich fest liegt und hohl klingende Stellen sich auf kleine Teilflächen beschränken, sind diese hinzunehmende Unregelmäßigkeiten. Die Flächengröße einzelner hohl klingender Stellen sollten bei Stabparkett 0,25 m² und bei Fertigparkett und Dielen 0,5 m² nicht überschreiten. Einzelne Lamellen dürfen teilweise hohl liegen, wenn sie sich nicht nennenswert bewegen lassen. Bei Lammparkett beträgt die zulässige Anzahl dieser sogenannten Wipper drei pro 15 m².
In welchem Umfang die oben aufgeführten Unregelmäßigkeiten hingenommen werden müssen und ab wann als Mängel beurteilte Abweichungen eine Nacherfüllung durch Austausch oder großflächiges Abschleifen und Neuversiegeln rechtfertigen, ist entscheidend vom Gesamteindruck und dem geforderten Qualitätsniveau der Fläche abhängig. An die Holzbodenoberfläche eines Wohnzimmers können sicherlich höhere optische Anforderungen gestellt werden als an die Hirnholzoberfläche in einer Werkstatt.

Fazit: Bei der Beurteilung der Frage, ob Abweichungen/Toleranzen im Rahmen der »üblichen Beschaffenheit« liegen und damit hinzunehmen sind oder ob es sich um Mängel oder Fehler handelt, die gegebenenfalls zu beseitigen sind, beinhaltet auch immer eine gewisse Grauzone. Die in diesem Beitrag getroffenen Aussagen sollen helfen, diese Grauzonen so gering wie möglich zu halten, aber auch manchen Bauherrn/Auftraggeber von seinen Idealvorstellungen zu befreien. Um den Parkett- und Bodenleger von vornherein rechtlich abzusichern, sollte der Verarbeiter seinem Bauherrn/Auftraggeber in jedem Fall die Reinigungs- sowie Pflegeanleitung schriftlich übergeben und, wenn nötig, seiner Hinweispflicht und Bedenkenanmeldung schriftlich nachkommen. Die Bedenkenanmeldung muss gegenüber dem Bauherrn/Auftraggeber schriftlich, unverzüglich sowie substantiiert (konkret ausformuliert und nachvollziehbar ausgedrückt) mit dem Hinweis auf die Schadensfolge erfolgen.

Wolfram Steinhäuser

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