Flooright: Sockelleisten – Was Verarbeiter wissen und beachten sollten
Sockelleisten bilden den optischen und ästhetischen Abschluss der Belagsarbeiten in den Randbereichen bei allen aufgehenden Bauteilen. Weiterhin decken sie die Randfugen der Untergründe ab, dienen zum Schutz der Wände gegen Verschmutzung und Beschädigung durch Reinigungsarbeiten und können bei Holzunterkonstruktionen die erforderliche Hinterlüftung sicherstellen.
Gemäß Kommentar zur DIN 18365 »Bodenbelagarbeiten« muss jeder Verarbeiter prüfen, ob folgende Angaben im Leistungsverzeichnis gemacht wurden:
• Art der Sockelleisten
• Material, Farbe oder Muster
• Abmessungen bzw. Abmaße
• Art der Befestigung
• Bau- und Materialart des Untergrundes, an dem die Sockelleisten zu befestigen sind
• Ausführung der Hohlkehle
Auch wenn kein Leistungsverzeichnis vorhanden ist, muss der Verarbeiter diese Punkte beachten und mit dem Bauherrn/Architekten/Planer abstimmen. Sockelleisten aus Holz, Metall und Hart-PVC werden in der Regel durch Nagelung oder mit Schrauben und Dübeln am Untergrund befestigt. Diese Befestigungsart kann durch Klebung ergänzt werden. Die Sockelleisten sind in und an Ecken sowie bei Stößen auf Gehrung zu schneiden. Sockelleisten aus Kunststoff, Kautschuk, Linoleum und textilen Stoffen werden in der Regel durch Kleben mit geeigneten Klebstoffen oder Klebebändern befestigt. Falls eine Klebung nicht ausreichend ist, muss zusätzlich genagelt werden. Diese Vorgehensweise ist in jedem Fall mit dem Auftraggeber abzustimmen, da der optische Eindruck der Sockelleiste eine entscheidende Rolle spielt. Diese flexiblen Sockelleisten müssen an die Ecken angepasst und materialentsprechend gestoßen werden. Der Befestigungsabstand richtet sich bei einer mechanischen Befestigung nach der Art der Sockelleiste, sollte jedoch kleiner als 60 cm sein. Sockelleisten sind immer von einer Raumecke aus anzusetzen. Die angesetzten Sockelleistenstücke dürfen nicht kürzer als 20 cm sein. Mehrfachstückelungen sind bei aufeinanderfolgenden Stückelungen nicht zulässig.
Schäden an Sockelleisten sind in der Regel eher die Ausnahme. Treten aber Schäden an Sockelleisten auf, müssen diese Schäden mit teilweise erheblichem Aufwand beseitigt werden. Die Sockelleisten müssen dann häufig erneuert, die Möbel müssen verschoben und nicht selten muss sogar in diesen Bereichen der Wandputz nachgebessert werden. Besonders ärgerlich sind solche Reklamationen dann, wenn beispielsweise nicht die Ursache für auftretende Wandfeuchten festgestellt werden kann. Hier hat es gerade auch bei Neubauten zahlreiche Streitigkeiten gegeben.
Um Schäden an Sockelleisten zu vermeiden, sollten die Verarbeiter folgende Schwerpunkte beachten:
Um eine fachgerechte Befestigung der Sockelleisten zu ermöglichen, müssen die zulässigen Ebenheitstoleranzen der Estrich- und Wandbereiche mindestens der Zeile 3 bzw. Zeile 6, Tabelle 3, nach DIN 18202 entsprechen. Je nach Steifigkeit der Sockelleisten kann trotzdem ein Abstand zwischen den Sockelleisten und dem Bodenbelag sowie der Wand entstehen. Deshalb müssen bei starren Sockelsystemen besonders vom Gewerk Wandputzarbeiten entsprechende Vorgaben gefordert werden. Liegt der Abstand zwischen Sockelleisten und Bodenbelag bzw. Wand innerhalb der zulässigen Ebenheitstoleranzen, kann diesbezüglich jede Mängelrüge abgewiesen werden.
Bei schwimmenden Estrichen sind mögliche temporäre Verformungen bereits planerisch zu beachten. Bei schwimmenden Zementestrichen sind beispielsweise Randverformungen bindemittelbedingt unvermeidbar, da sich diese Estriche bei der Trocknung und Aushärtung verformen. Besonders kritisch sind beschleunigte Estrichsysteme und Heiz-Zementestriche. Die Randverformungen sind bei der Beurteilung der Ebenheitstoleranzen zu berücksichtigen. Diese Randverformungen führen zu sichtbaren Absenkungen bei Türdurchgängen/Zargen und Wandanschlüssen mit Sockelleisten. Im Kommentar zur DIN 18365 »Bodenbelagarbeiten« heißt es dazu:
»Es ist bei üblichen Estrichdicken und VOB-gerechter Nachbehandlung mit folgenden Randverformungen zu rechnen:
• Absenkung durch Teilflächenbelastung der Dämmschicht beim Austrocknen des Estrichs
• Bleibende Randverformung nach oben nach Trocknung
• Absenkung durch Verkehrslast
• Kriechen des Dämmstoffes unter Dauerbelastung
Mit zunehmender Trocknung geht die Verformung bis auf eine bleibende Restverformung zurück. Restverformungen bis 5 mm sind nicht zu beanstanden.«
Das bedeutet, der Bauherr muss einen Abstand/eine Spaltenbildung von bis zu 5 mm zwischen Bodenbelag und Unterkante Sockelleiste besonders bei Hohlkehl- oder Stellsockelleisten als materialbedingte Unregelmäßigkeit hinnehmen. Sollten in diesen Bereichen Nacharbeiten notwendig werden, sind diese extra zu vergüten.
Geschraubte und gedübelte Klemmsockelleisten haben größere Spalten zum Boden und stehen teilweise sehr weit von der Wand ab. Hier sind in der Regel die Abstände der Dübelbefestigung zu groß. Bei der Montage von Klemmsockelleisten ist ein Abstand der Dübelhalter von ca. 20 bis 40 cm erforderlich.In Gebäuden mit großen Klimaschwankungen müssen Linoleum-Belagstreifen in Sockelleisten mit Kontaktklebstoff geklebt werden. Werden diese Belagstreifen nur mit Klebeband in die Sockelleisten geklebt, wird es aufgrund der Belagspannungen infolge von Temperatur- und Luftfeuchtewechsel zu Belagablösungen kommen.
Rollsockelleisten aus Kautschuk müssen in den Eckbereichen rückseitig angeritzt werden, um die Eigenspannungen abzubauen. Wird dieser Arbeitsgang versäumt, lösen sich die Rollsockelleisten aus Kautschuk im Bereich der Außenecken später ab.
Um Fugen in gekettelten Teppichsockelleisten zu vermeiden, müssen diese Sockelleisten ohne Spannung und Überdehnung montiert bzw. erst nach der Verlegung nochmals nachgerieben werden. Bei Veloursbelägen muss das Anreiben immer in Strichrichtung des Flors erfolgen.
Bei der Montage von Sockelleisten jeglicher Art muss immer die Wandfeuchte geprüft werden. Die Bodenleger messen in der Regel die Wandfeuchten mit Messgeräten, die nach dem elektrischen Widerstandsmessverfahren funktionieren. Bei den in Deutschland üblichen Innenputzen kann man davon ausgehen, dass ca. 95 Prozent aller Innenputze aus Maschinengipsputz bestehen.
Auf diesen Neuputzen können in der Regel etwa vier bis sechs Wochen nach der Ausführung der Putzarbeiten die Tapezierarbeiten ausgeführt und die Sockelleisten angebracht werden. Nach den Erfahrungen eines namhaften Herstellers des Maschinengipsputzes sind bei Feuchtigkeitswerten des Gipsputzes von unter einem Masse-Prozent keine Schäden beim Anbringen der Sockelleisten zu erwarten. Dieser Wert hat jedoch keinen allgemein verbindlichen Charakter. Nach den Angaben dieses Herstellers können die Feuchtewerte der Gipsputze auch mit dem CM-Gerät ermittelt werden, in gleicher Weise wie die Messungen mit dem CM-Gerät bei Calciumsulfat-/Calciumsulfatfließestrichen.
Im Bestand wird das schwieriger, wie die Baupraxis immer wieder zeigt. Im Altbau gehen die Handwerker in der Regel davon aus, dass die Innen- und Außenwände aufgrund der langen Standzeit ausreichend trocken sind. Aber Vorsicht bei fehlenden oder defekten Abdichtungs- und Sperrschichten in den aufgehenden Wänden und Bodenplatten. Durch nachschiebende Feuchte können sich auch im Altbau die Wände so stark auffeuchten, dass es zu Schäden an den Sockelleisten kommen kann.
In der Fachpresse wurde im Februar 2007 ein Beitrag zur Problematik Wandfeuchte veröffentlicht, der die rechtliche Seite eines Schadensfalles behandelt, die jedem Verarbeiter zu denken geben sollte. Kunststoffummantelte Fußbodenleisten wurden auf einem mineralischen Putzuntergrund angebracht, der offensichtlich nicht ausreichend trocken war. Es kam zu Verformungen und Ablösungen der Fußbodenleisten. Der Auftragnehmer für Bodenbelagsarbeiten wurde durch das OLG Köln zur Mängelbeseitigung aufgefordert, obwohl der Auftragnehmer unter Hinweis auf die DIN 18365 einwand, dass er nur den Boden und nicht auch die Wände auf Restfeuchtigkeit überprüfen müsse. Das OLG Köln begründet das Urteil vom 8. Februar 2006 – 11 U 93/04: »Der Auftragnehmer haftet, weil er die ihm obliegenden Prüf- und Hinweispflichten aus § 4 Nr. 3 VOB/B verletzt hat. Richtig ist zwar, dass die DIN 18365 in Abschnitt 3.1.1 eine Prüfpflicht hinsichtlich der Wandflächen nicht ausdrücklich vorsieht. Der Umfang der Prüfpflicht wird durch die DIN aber nicht abschließend, sondern nur beispielhaft umschrieben. Für alle Faktoren, die sich unmittelbar auf die Qualität der Werkleistung auswirken können, obliegt dem Werkunternehmer in vollem Umfang die Prüfpflicht.«
Wolfram Steinhäuser

