Fünf Wege zur Durchsetzung von Werklohn
Wie man es richtig macht!
Viele Bodenleger müssen leider immer wieder Einbußen ihres Werklohns hinnehmen. Es gelingt ihnen einfach nicht, diesen vollständig zu realisieren. Die nachfolgenden Tipps sollen dem Bodenleger hierzu eine Hilfestellung geben.
1. Der Auftraggeber sollte immer schriftlich den Auftrag bestätigen. Dies kann ganz einfach auf dem Angebot passieren. Hier sollte der Bodenleger darauf hinwirken, dass er wirklich von jedem Auftraggeber ein unterschriebenes Angebot in seinen Bauakten hat. Das ist schon mal ein sehr guter Start in die Bauphase. Das Gleiche sollte auch bei Bekannten und Freunden passieren.
Es ist verständlich, dass hier gewisse Hemmungen bestehen. Jedoch habe ich in der Praxis genug Fälle kennengelernt, dass solche Bekannt- und Freundschaften daran gescheitert sind, weil man alles mündlich abgesprochen hat und nach Fertigstellung aller Leistungen und der Abrechnung der größte Streit entstanden ist.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist es mit der guten Bekannt- oder Freundschaft sowieso vorbei. Ich halte es für erforderlich, durch die Unterschrift die Vertragsgrundlagen für beide Seiten schriftlich zu zementieren, um Vertragsumfang und Vertragspreis festzulegen. Dann weiß jede Partei, was Sache ist, und fühlt sich auch daran gebunden. Sollte die schriftliche Fixierung abgelehnt werden, so sollte der Bodenleger seinem Freund bzw. Bekannten lieber jemand anderen empfehlen.
Es kann nur ausdrücklich davor gewarnt werden, alles mündlich zu machen, denn dann ist man bereits von Anfang an auf verlorenem Posten.
Bei mündlichen Verträgen ist es ausgeschlossen, seinen Werklohnanspruch in vollem Umfang zu realisieren. An einem Vertragsverhältnis sind meistens mehrere Personen beteiligt und es ist nicht immer eindeutig, wer Vertragspartner geworden ist. Wenn ein Dritter handelt, ist es unbedingt notwendig, die rechtliche Stellung des Dritten einzuordnen. Es kann sein, dass der Dritte nicht als Vertragspartner handelt, sondern als Vertreter für den Vertragspartner. Dann ist es zwingend notwendig, dass der Bodenleger hier tätig wird und von dem Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordert. Dies kommt in der Praxis nicht selten vor, wie beispielsweise bei Ehepaaren oder nichteheliche Lebensgemeinschaften. Hier sollte der Bodenleger offensiv in Erfahrung bringen, wer sein Vertragspartner ist und dafür Sorge tragen, dass dieser auch unterschreibt.
2. Viele Bodenleger schöpfen ihre Möglichkeiten nicht aus und finanzieren die einzelnen Bauvorhaben vor. Bereits aus dem Gesetz ergibt sich eine Vorleistungspflicht des Auftragnehmers, jedoch hindert dies den Auftragnehmer nicht daran, eine Vorauszahlung zu verlangen. Das ist gesetzlich als auch vertraglich möglich. Jedoch muss hierüber eine Absprache mit dem Auftraggeber getroffen werden. Es kann nicht sein, dass viele Bodenleger den Oberbodenbelag und Verlegewerkstoffe aus eigener Tasche vorfinanzieren, mit den Vorarbeiten beginnen und erst dann eine Abschlagszahlung in Rechnung stellen.
Der Bodenleger sollte hingehen und dem Auftraggeber klarmachen, dass er eine Vorauszahlung von mindestens 50 Prozent oder höher nach Vertragsschluss sofort in Rechnung stellt. Hier sollte so argumentiert werden, dass man sowohl den Oberbodenbelag als auch die Verlegewerkstoffe vorfinanzieren muss und deshalb nur auf dieser Basis arbeiten kann. Die Erfahrung lehrt, dass eine offensive Kommunikation erfolgversprechend ist.
Die günstige Marktlage für alle Handwerker sollte unbedingt dazu genutzt werden, solche Vorfinanzierungskosten, die das eigene Konto ansonsten erheblich belasten, zu vermeiden. Nur diese Verfahrensweise ist wirtschaftlich sinnvoll und verhindert, dass man, obwohl die Leistung bereits vollständig erbracht wurde, noch keinen »Penny« gesehen hat und seinem Geld hinterherrennt. In den meisten Fällen ist es so, dass man schnell Kompromisse schließt, um sich mit der Angelegenheit nicht mehr beschäftigen zu müssen. In dem Fall verliert man wiederum Geld.
3. Auch während der Bauphase zeigt es sich, dass insbesondere bei Sanierungsarbeiten unvorhergesehene Dinge geschehen und zusätzliche Leistungen notwendig werden. Auch diese werden oft per Zuruf durch den Bodenleger ausgeführt. Das mag klappen, jedoch zeigt die Praxis, dass es im Nachhinein oft zu Streitigkeiten über die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistungen kommt. Deshalb sollte der Bodenleger darauf achten, diese nur nach schriftlicher Beauftragung durch den Auftraggeber auszuführen.
Es ist überhaupt kein Problem, dem Vertragspartner klarzumachen, dass man die zusätzlichen Leistungen nur dann ausführt, wenn man auch hierzu schriftlich beauftragt wurde. Eine solche schriftliche Beauftragung ist schnell erledigt, daher sollte man sich von seinem Vertragspartner nicht »einwickeln« lassen, wenn dieser behauptet, dass die Arbeiten schnell ausgeführt werden müssen und für eine schriftliche Beauftragung keine Zeit sei. Dieses Argument sollte man sofort zurückweisen und darauf verweisen, dass der Auftraggeber per Mail oder per Fax die Vergütung dieser zusätzlichen Leistung schnell vereinbaren kann. Jedes moderne Handy kann heute E-Mails versenden, sodass der Auftraggeber noch auf der Baustelle eine Bestätigung des Auftrags über diese zusätzlichen Leistungen an den Bodenleger schicken kann. Eine solche Mail ist für einen Vertragsabschluss ausreichend. Deshalb sind diese Vorwände des Auftraggebers überhaupt kein Argument und zeigen vielmehr dem Bodenleger auf, dass der Auftraggeber nicht gewillt ist, solche zusätzlichen Leistungen zu bezahlen.
Deshalb gilt, dass zusätzliche Leistungen erst nach schriftlicher Beauftragung erfolgen können, selbst wenn es dadurch zu einem Baustillstand kommt. Der Auftraggeber allein hat es in der Hand, hier schnellstens zu reagieren und eine schriftliche Beauftragung zu erteilen.
Dieselbe Verhaltensweise des Bodenlegers ist auch bei Stundenlohnarbeiten angezeigt. Hier muss auf eine schriftliche Beauftragung geachtet werden. Leider sind die meisten Bodenleger zu leichtgläubig und vertrauen auf das mündliche Wort des Auftraggebers. Das kann nur schiefgehen.
4. Weiter soll davor gewarnt werden, Vertragsänderungen nur mündlich zu schließen. Hier sollte der Bodenleger unbedingt auf eine schriftliche Bestätigung des Vertragspartners bestehen. Dies ist ganz wesentlich, da der Bodenleger ansonsten in eine mögliche Falle tappen kann, was nicht nur dazu führt, dass er seinen Werklohnanspruch nicht realisieren kann, sondern auch möglichen Schadensersatzansprüchen der Gegenseite ausgesetzt ist. Denn jede Vertragsabweichung, die der Bodenleger nicht beweisen kann, stellt einen Mangel dar. Ein Mangel führt grundsätzlich zu Mängelansprüchen des Auftraggebers. Das ist für den Bodenleger finanziell schädlich und kann vermieden werden, indem er unbedingt eine schriftliche Beauftragung vom Auftraggeber abfordert, insbesondere wenn ein Architekt oder ein Bauleiter des Vertragspartners eine solche Vertragsänderung fordert.
5. Während der Bauphase sollte der Bodenleger immer sein Augenmerk darauf richten, ob technische Probleme entstehen können. In dem Fall ist er vertraglich verpflichtet, schriftlich einen Bedenkenhinweis an den Auftraggeber zu erteilen. Ein solcher Bedenkenhinweis sollte niemals nur mündlich erfolgen. Meist ist es so, dass solche Probleme auf der Baustelle besprochen werden, aber niemand sich die Mühe macht, dieses technische Problem, das sich gezeigt hat, nochmals schriftlich niederzulegen. Darüber hinaus werden meistens auf der Baustelle diese technischen Probleme mit den falschen Leuten, wie Bauleiter oder Architekten, besprochen, ohne dass der Vertragspartner davon Kenntnis erhält. Es ist für den Bodenleger zwingend erforderlich, dass solche Bedenkenhinweise an den Vertragspartner adressiert und technische Probleme aufgezeigt werden. Auch sollte ein Schadenszenario, was bei Nichtbehebung des technischen Problems möglicherweise auftritt, geschildert werden. Der Bodenleger sollte nicht zögern, einen solchen Bedenkenhinweis anzumelden, auch wenn er eine Wahrscheinlichkeit als nur gering einschätzt. Lieber einen Bedenkenhinweis zu viel als zu wenig. Denn mangels eines Bedenkenhinweises haftet der Bodenleger leider genauso, als wenn er selbst einen Mangel verursacht hätte.
Carsten Seeger

