»Glatte Sache« für Malerarbeiten?
Qualitätsstufen für Putze und Gipsplatten
Im Innenausbau ist das Glätten und Filzen eine häufige Ausführungsvariante von Innenputzoberflächen, die als Untergrund für Beschichtungen oder Wandbekleidungen dienen sollen. Es gelten unterschiedliche Qualitätsanforderungen an die spätere Oberfläche. Wie sind die Putzoberflächen eindeutig zu definieren?
Im Fokus der Branchendiskussion stehen dabei die Qualitätsstufen Q1 bis Q4 nach dem Merkblatt »Putzoberflächen im Innenbereich – Qualitätsstufen für abgezogene, glatte und gefilzte Putze«, Ausgabe Oktober 2011, mit unterschiedlichen Qualitätsanforderungen an die Oberfläche von Innenputzen. Grundsätzlich gilt, dass mit steigender Anforderung an die spätere Putzoberfläche auch das Anforderungsprofil an den Werkunternehmer steigt. Nicht jeder Betrieb ist in der Lage, jede Qualitätsstufe auszuführen. Mit steigender Anforderung an die Putzoberfläche steigt auch das Anforderungsprofil an die spätere Gestaltung – sei es Wandbelag, Beschichtung oder Einfluss durch Beleuchtungsverhältnisse. Diese Detailfragen müssen zwischen Bauherr bzw. Planer und dem Auftragnehmer kommuniziert werden. Bei Q3 soll, bei Q4 muss der Ausschreibende genaue Angaben zum vorgesehenen Wandbelag oder zur geplanten Beschichtung sowie zur Beleuchtungssituation machen.
Qualitätsstufen nur für Innenputze
Putzflächen, die im Streiflicht absolut eben sind bzw. optisch so erscheinen, sind handwerklich nicht herstellbar und stellen keine handwerkliche Fehlleistung dar (vgl. VOB, Teil C, ATV DIN 18 350 »Putz- und Stuckarbeiten«). Sind keine besonderen Anforderungen an die Qualität der Putzoberfläche vertraglich festgelegt, so gilt Q2 (Standardqualität) als vereinbart.
Entscheidend ist, dass die Qualitätsstufen für Putzoberflächen nur für Innenputze gelten.
Abgezogene Putze
- Q1: Einfache Putze (keine Anforderungen an das optische Erscheinungsbild und die Ebenheit; geschlossene Oberfläche ist ausreichend; zum Beispiel Bestich, Rapputz)
- Q2: Abgezogene Putze (Standardausführung, Ebenheit nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 6 [siehe DIN V 18 550, Anhang B]; keine Anforderungen an das optische Erscheinungsbild; zum Beispiel Untergrund für dekorative Oberputze Größtkorn = 2,0 mm, Wandbeläge aus Keramik, Natur- und Kunststein)
- Q3: Eben abgezogene Putze (keine Anforderungen an das optische Erscheinungsbild; erhöhte Anforderungen an die Ebenheit nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 7 [siehe DIN V 18 550, Anhang B]; zum Beispiel Untergrund für dekorative Oberputze Größtkorn = 2,0 mm, Wandbeläge aus Feinkeramik, großformatige Fliesen, Glas, Natur- und Kunststein).
Geglättete Putze
- Q2 (Standardqualität, genügt üblichen Anforderungen an Wand- und Deckenflächen; Ebenheit nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 6 [siehe DIN V 18 550, Anhang B]; zum Beispiel Untergrund für dekorative Oberputze > 1,0 mm, mittel bis grob strukturierte Wandbekleidungen [zum Beispiel Raufaser], matte, gefüllte Beschichtungen, die mit grober Lammfell- oder Strukturrolle aufgetragen werden)
- Q3 (genügt erhöhten Anforderungen an die Putzoberfläche; zusätzliche Maßnahmen erforderlich; Ebenheit nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 6 [siehe DIN V 18 550, Anhang B]; zum Beispiel Untergrund für dekorative Oberputze = 1,0 mm, fein strukturierte Wandbekleidungen, matte, fein strukturierte Beschichtungen)
- Q4 (entspricht höchsten Anforderungen an die Putzoberfläche; zusätzliche, über Q3 hinausgehende Maßnahmen erforderlich [Unterputzprofile, Putzleisten]; Ebenheit nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 7 [siehe DIN V 18 550, Anhang B]; zum Beispiel Untergrund für Metall-, Vinyl- oder Seidentapeten, Lasuren oder Beschichtungen bis zum mittleren Glanz, Spachtel- und Glättetechniken).
Gefilzte Putze
- Gefilzte oder abgeriebene Putze – Q2 (Standardqualität, genügt üblichen Anforderungen an Wand- und Deckenflächen; strukturlose Stellen [»Glatzen«] möglich; Ebenheit nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 6 [siehe DIN V 18 550, Anhang B]; grob strukturierte Wandbekleidungen [zum Beispiel Raufaser], matte, nicht strukturierte Beschichtungen)
- Gefilzte Putze – Q3 (genügt erhöhten Anforderungen an die Putzoberfläche; Ebenheit nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 6 [siehe DIN V 18 550, Anhang B]; zum Beispiel Untergrund für matte, nicht strukturierte Beschichtungen)
- Geglättete Putze – Q4 (entspricht höchsten Anforderungen an die Putzoberfläche; absolut gleichmäßige Filzstruktur; zusätzliche, über Q3 hinausgehende Maßnahmen erforderlich [Unterputzprofile, Putzleisten]; Ebenheit nach DIN 18 202, Tabelle 3, Zeile 7 [siehe DIN V 18 550, Anhang B]).
Fallbeispiel: hochwertig ausgelobt – preiswert erstellt
In einer Stadt wurden einige Doppelhäuser errichtet. Der Generalunternehmer lobte auf farbigem Hochglanzprospekt anspruchsvolle Baukultur aus. Schnell waren die Erwerber gefunden und Einstandspreise mit 450 000 Euro, ohne Sonderwünsche, wurden realisiert. Für die Wandflächen aus Gipsplatten und den Innenputz war die Qualitätsstufe Q3 mit dem Stuckateur vereinbart. Der Maler hatte darauf nach der Untergrundvorbereitung ein Vlies zu tapezieren und eine Dispersions-Silikatfarbe auf den Decken- und Wandflächen zu verarbeiten.
Nachdem etwa die Hälfte der Gebäude mit dem Innenputz und den Gipsplatten fertiggestellt war, wurde der Maler mit seinen Werkleistungen beauftragt. Nach vorhergehender Untergrundprüfung wurden jedoch vom Maler zahlreiche Mängel gegenüber dem Generalunternehmer als Auftraggeber gerügt. Daraufhin wurden vom Auftragnehmer für Putz- und/oder Trockenbauarbeiten zahlreiche Nachbesserungen durchgeführt – ohne Erfolg, nach Ansicht des Malers: es zeigten sich immer noch zahlreiche Fehler am Untergrund. Da zwischen den beteiligten Parteien kein Einvernehmen zu erzielen war, wurde vom Generalunternehmer ein Gutachten durch das iba-Institut beauftragt.
Es konnte festgestellt werden, dass an den Gebäuden die Werkleistungen zum Gewerk Innenputz durch den Auftragnehmer zwar fertiggestellt wurden – allerdings mehrheitlich mit handwerklichen Fehlern und/oder lokal auch mit Schäden.
Der Zustand und die Beschaffenheit des Innenputzes war nicht dazu geeignet, mit den üblichen Maßnahmen der Untergrundvorbereitung für das Gewerk Maler- und Tapezierarbeiten die folgenden Werkleistungen ausführen zu können, sodass der Auftragnehmer für Malerarbeiten in erheblichem Umfang entsprechende Nacharbeiten am Innenputz der Decken- und Wandflächen auszuführen hatte. Daher hat der Maler ein Nachtragsangebot für Nachbesserungen am Gewerk Innenputz und Gipsplatten gegenüber dem Generalunternehmer abgegeben und um ergänzende Beauftragung nachgesucht. Der Gutachter hatte nun festzustellen, ob die Forderungen des Malers als gerechtfertigt anzusehen waren – schließlich musste dann der Werklohn des Auftragnehmers für die Innenputzarbeiten entsprechend gemindert werden.
Welche Schäden sind aufgetaucht – und weshalb?
Für die handwerklichen Fehler kam etwa ein schiefwinkeliger Einbau von Eckschutzschienen der Fensterlaibungen infrage, daraus folgte ein schiefwinkeliger Verlauf des Innenputzes im Bereich der Fensterlaibungen angrenzend zu den Fensterbänken. Die Eckschutzschienen waren nicht passend mit den Fensteröffnungen, zudem über das Niveau des Innenputzes verlaufend. Daher bildeten sich links und rechts neben den Fensterbänken entsprechend Hochpunkte aus – ferner waren regelmäßig Rissbildungen parallel zur Fensterbank unterhalb der Fensterbänke im Abstand von 0,20 mm vorhanden (Rissbreite > 0,1 mm bis < 1,0 mm, lokal auch > 1,0 mm bis < 2,0 mm).
Der Innenputz im Bereich der Fensterlaibungen angrenzend zu den Rollladenkästen wurde fehlerhaft hergestellt. Daher konnten die Revisionsklappen der Rollladenkästen nicht störungsfrei geöffnet werden, sodass der Innenputz lokal wieder zurückgebaut werden musste. Ferner lag eine fehlerhafte Einbausituation der Abdeckungen zur Be- und Entlüftung der Räumlichkeiten vor, sodass der Innenputz hier teilweise beim geplanten Abnehmen der Abdeckungen wieder zurückgebaut werden musste. Auch wurden die Eckschutzschienen im Bereich der Außenecken von vorspringenden Wandflächen fehlerhaft eingebaut, wobei die Wandflächen hinsichtlich dem Innenputz dann auch mit Maßtoleranzen auf kurzen Nennmaßbereichen einen gebogenen Verlauf zu Eckschutzschienen aufzeigten und daher nicht fluchtend hergestellt worden sind.
Hinsichtlich der Beschaffenheit des Innenputzes gab es anwendungstechnische Problemstellungen, sodass sich zahlreiche Wellenbildungen darstellten und die Oberfläche teilweise »aufgerissen« und/oder nicht mehr einheitlich eben vorlag. Lokal zeigten sich auch Einschlüsse im Innenputz, partiell lagen Mörtelbatzen gewachsen auf dem Innenputz in statistisch unregelmäßiger Verteilung vor.
Es zeigten sich auf der Oberfläche des Innenputzes Ansätze und unterschiedliche Strukturen, sodass das Abfilzen nicht bis zur gewünschten Glätte erfolgte, um Q3 als Qualitätsstufe erreichen zu können. Ferner lagen auch Fehler in der Oberfläche vor, in Form von Graten auf dem Innenputz. Teilweise bildete die Oberfläche des Innenputzes eine »schwabbelige« Beschaffenheit aus. Die Verspachtelung der Gipsplatten zeigte ebenfalls nicht die vereinbarte Beschaffenheit von Q3 auf, vielmehr war allenfalls ein Beispachteln der Befestigungsstellen und/oder Stoßfugenbereiche (Q2 – Standardverspachtelung) erfolgt.
In einzelnen Grundrissteilflächenbereichen mussten die Deckenflächen mit einer gipshaltigen Spachtelmasse egalisiert und nachgespachtelt werden.
Die Kosten für diese notwendigen Nacharbeiten zur Herstellung der notwendigen Ebenheit der Oberfläche bzw. Qualitätsstufe Q3 des Innenputzes und/oder notwendige Verspachtelung der Gipsplatten in der Qualitätsstufe Q3 (statt wie vorgefunden Q2 als Standardverspachtelung) konnte nur im Stundenlohn zum gesonderten Nachweis durch einen Facharbeiter zuzüglich der Kosten für Material erbracht werden. Da der Auftragnehmer für den Innenputz bereits erfolglos mehrfach Nachbesserungen ausgeführt hatte, bestand kein Recht zur erneuten Mangelbeseitigung – der Auftraggeber als GU hatte das Vertrauen in das Leistungsvermögen verloren und konnte die Nacharbeiten durch die Ersatzvornahme eines anderen Unternehmers beauftragen. Allerdings mussten die Kosten der Nachbesserung durch den Maler ortsüblich und angemessen berechnet werden und waren bezogen auf jedes einzelne Gebäude auch separat durch Aufmaße nachzuweisen.
Wie bereits ausgeführt, sollte der Ausschreibende bei der Auftragsvergabe prüfen, ob die Bieter auch das Leistungsvermögen nachweisen können, um bei Putzarbeiten oder Trockenbau über die Standardqualität (Q2) hinaus die für die Qualitätsstufen Q3 und Q4 steigenden Anforderungen an die spätere Putzoberfläche erbringen zu können. Hierzu können Referenzen anderer Objekte herangezogen werden. Doch auch zu Beginn der Arbeiten sollte die örtliche Bauleitung eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen. Das Praxisbeispiel veranschaulicht deutlich, dass es sonst später immer nur noch teurer werden kann – häufig sind Nachbesserungen auch nicht die Lösung – es gilt der Leitsatz »Mach’s gleich richtig«. Hier sollte sich auch jeder Handwerksunternehmer fragen, ob der im Bausoll vereinbarte Anspruch mit der Qualität der Mitarbeiter auch erbracht werden kann – sonst wäre am Objekt eine Einarbeitung der Vorführmeister der Industrie sicher eine Möglichkeit, die Qualität der Bauausführung von Beginn an sicherzustellen.
Hans-Joachim Rolof

