IVK: Vom Estricheinbau bis zur Belegreife
Der Bundesverband Parkett- und Fußbodentechnik (BVPF) und die Technische Kommission Bauklebstoffe (TKB) informieren über den zeitlichen Ablauf vom Estricheinbau bis zur Belegreife für Bodenbeläge und Parkett.
Vor der Verlegung eines Bodenbelags ist es wichtig, zu prüfen, ob der Untergrund so beschaffen ist, dass er für die Aufnahme des vorgesehenen Oberbodens geeignet ist. Die hierfür erforderlichen Eigenschaften werden vom Planer bzw. Auftraggeber vorgegeben und abgenommen.
Ein Untergrund ist dann belegreif, wenn er für die dauerhafte schadens- und mängelfreie Aufnahme dieser Beläge geeignet ist (Schnell, 1994, TKB-Merkblatt 14).
Für die Belegreife müssen eine ausreichende Festigkeit, ein ausreichender Abbau der Verformung und Spannungen sowie eine ausreichende Trockenheit gegeben sein. Bei Zement-, Calciumsulfat- und Magnesia-Estrichen ändern sich diese Eigenschaften im Verlauf der Zeit nach dem Einbau.
Pflichten und Rechte des Verlegers
Sollte die Belegreife für den Auftragnehmer bzw. Verleger bei Abruf der Leistung erkennbar nicht erreicht sein, hat er nach DIN 18356 bzw. DIN 18365 (auch DIN 18352) Bedenken anzumelden. Der Auftraggeber hat dem Verleger des Belags als Vorleistung einen belegreifen Untergrund zur Verfügung zu stellen. Dies wird Obliegenheitspflicht genannt. Die Prüfung der Estrichdicke und anderer Eigenschaften obliegt demjenigen, der den fertigen Estrich abzunehmen hat, nicht jedoch dem Auftragnehmer für Parkett- oder Bodenbelagsarbeiten (Kommentar zur ATV DIN 18356, 2011).
Der Auftraggeber verantwortet die notwendigen Voraussetzungen, wie geeignete Trocknungsbedingungen oder eine lange Liegezeit des Estrichs.
Grundsätzlich schuldet der Auftragnehmer für Estricharbeiten einen Estrich bestimmter Art und Güte. Zwischen dem Hersteller des Untergrundes, zum Beispiel dem Estrichleger oder dessen Lieferanten auf der einen Seite und dem Auftragnehmer der Parkett- und Bodenbelagsarbeiten auf der anderen Seite bestehen keine Vertragsverhältnisse.

