29.08.2022 | Recht am Bau Seite 60-61 in Ausgabe 9/2022

Lernen aus der Rechtsprechung!

Die Rechtsprechung hält immer wieder Fälle bereit, aus denen man für die tägliche Baupraxis lernen kann. Das sollte man nicht unterschätzen und die Fehler, die andere gemacht haben, bestenfalls vermeiden.
Denn Fehlervermeidung heißt Haftung und Geldverluste vermeiden.

Pauschalpreisvertrag oder Einheitspreisvertrag?
Der 1. Fall beschäftigt sich mit dem Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses. Bereits da sollte man als Auftragnehmer die Augen offenhalten. Dieser Fall kommt sehr häufig in der Baupraxis vor: Bei einem Vertrag wird der Angebotspreis abgerundet. Hier fragt man sich dann, ob ein Pauschalpreis vereinbart oder ein Nachlass gewährt wurde. Beim vorliegenden Sachverhalt, den das OLG Bamberg mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 entschieden hat und vom BGH durch Beschluss vom 9. März 2022 nicht angenommen wurde, kam es zur Abgabe eines Angebots über Rohbauarbeiten auf Einheitspreisbasis.
Man kennt das: Die Addition aller Positionspreise ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 145307,33 Euro brutto. Auftraggeber und Auftragnehmer  schließen einen Bauvertrag, wonach der Auftragnehmer eine Pauschalvergütung in Höhe von 136850 Euro erhält.
Während der Ausführung wird durch den Auftragnehmer festgestellt, dass er im Vergleich zu den Mengenansätzen seines Angebots erhebliche Mehrmengen auszuführen hat. Diese stellt der Auftragnehmer in Rechnung. Erwartungsgemäß lehnt der Auftraggeber die Zahlung unter Hinweis auf den vereinbarten Pauschalpreis ab. Der Auftragnehmer meint, man habe keine echte Pauschalpreisabrede getroffen, sondern es handelt sich immer noch um einen Einheitspreisvertrag mit einem Nachlass von 6,18 Prozent.
Die Sache geht durch drei Instanzen, die der Auftragnehmer allesamt verliert. Der Auftraggeber muss nicht zahlen. Die Gerichte legen die Vereinbarung aus und kommen unisono zu dem Ergebnis, dass eine Pauschalpreisvergütung getroffen wurde. Das Tückische bei einer Pauschalpreisvergütung ist, dass in dem Fall jede Mengenmehrung in das Risiko des Auftragnehmers fällt und kein Anspruch auf weitere Zahlung besteht. Dies ist vielen Auftragnehmern nicht bewusst.
Anders ist es beim Einheitspreisvertrag. Mengenmehrungen führen zu höheren Mengenvordersätzen und somit zu höherem Umsatz. Also ist es schon wesentlich, welcher Vertragstyp – Pauschalpreisvertrag oder Einheitspreisvertrag – vereinbart wird, denn dies kann gravierende Folgen haben. Wenn man definitiv einen Einheitspreisvertrag vereinbaren will, dann darf der Begriff pauschal nicht im Vertragstext stehen. Achtung: Viele Auftraggeber meinen einen Nachlass, schreiben aber dann das Wort pauschal hinein und behaupten dann gegenüber dem Auftragnehmer einfach, dass dies dasselbe sei. Damit sollte sich ein Auftragnehmer, der einen Einheitspreisvertrag möchte und lediglich einen Nachlass gewähren will, auf keinen Fall zufriedengeben.

Nachtragsangebot und -preis
Der 2. Fall beschäftigt sich mit Nachtragsangeboten. Hier ging es um die Frage, ob der Auftraggeber Einheitspreise akzeptiert hat, wenn er dem Nachtragsangebot nicht widerspricht. Dieser Fall lag dem OLG Brandenburg mit Urteil vom 12. Mai 2022 zugrunde.
In dem Fall macht der Auftragnehmer restliche Vergütungsansprüche geltend. Dabei ging es auch um die Höhe von Nachtragspositionen.
Die Frage war, ob der Auftraggeber dadurch, dass er die Leistungen in Kenntnis der Nachtragsangebote durchführen ließ, auch an diese Nachtragspreise gebunden war.
Das OLG entscheidet zugunsten des Auftragnehmers. Zwar ist grundsätzlich ein Schweigen auf ein Vertragsangebot nicht als stillschweigende Zustimmung zu werten, jedoch kann darin ausnahmsweise ein Schweigen als Zustimmung gesehen werden, wenn ein Widerspruch des Angebotsempfängers zu erwarten gewesen wäre.
Aus der besonderen Kooperationspflicht beim Bauvertrag leitet sich her, dass sich die Pflicht des Auftraggebers ergibt, alsbald Widerspruch zu erheben, wenn der Auftraggeber die Nachtragspreise nicht gegen sich gelten lassen will. In dem Fall war es so, dass durch den Auftraggeber auch eine Abnahme der Leistungen erklärt worden ist und eine Zeitspanne von mehreren Monaten vergangen war, in der der Auftraggeber nicht reagiert hat. Das OLG Brandenburg kommt hier zu einer stillschweigenden Annahme der Nachtragsangebote. Dies zeigt, dass der Auftragnehmer gute Karten hat, seine Ansprüche durchzusetzen.

Kündigung von Leistungsverzeichnis-Positionen durch den Auftraggeber
Im 3. Fall geht es um den Verzicht auf die Ausführungen von Leistungsverzeichnis-Positionen durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt einen Auftragnehmer mit Tiefbauarbeiten anlässlich des Neubaus einer Mensa. Der Auftraggeber kündigt zwei Leistungsverzeichnis-Positionen. Mit der Schlussrechnung rechnet der Auftraggeber eine Zahlung von 25932,60 Euro als Gewinn für die gekündigten Leistungsverzeichnis-Positionen ab.
Das OLG Celle kommt durch Beschluss vom 8. Oktober 2020, welches durch den BGH durch Beschluss vom 12. Januar 2022 nicht zugelassen worden ist, zu dem Ergebnis, dass der Auftragnehmer dies gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B berechnen kann. Diese Berechnung stützt das Gericht zu Recht nicht auf § 2 Abs. 3 VOB/B (Mengenmehrung). Denn bei dieser Vorschrift geht es immer darum, dass sich zufällig, also ohne Beteiligung des Auftragnehmers oder Auftraggebers, die Mengen erhöhen. Hier liegt der Fall jedoch anders, da der Auftraggeber die Anordnung gegeben hatte, dass zwei Leistungspositionen gekündigt wurden.
Also immer, wenn der Auftraggeber eine Anordnung trifft, hat der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch aus § 2 Abs. 5 VOB/B oder bei Kündigung von Leistungspositionen aus § 8 Abs. 1 VOB/B.

Unklarheit in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der 4. Fall beschäftigt sich mit der Abrechnungssumme bei Vertragsstrafen. In den meisten Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht als Bezugsgröße für die Berechnung einer Vertragsstrafe nur die Abrechnungssumme. Damit ist nicht klar, ob die Netto- oder die Brutto-Abrechnungssumme gemeint ist.
In diesem Fall ging es darum, dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 5 Prozent der Brutto-Abrechnungssumme verlangte. Zahlenmäßig ging es dabei um eine Vertragsstrafe in Höhe von 150000 Euro wegen verspäteter Fertigstellung der Werkleistung.
Diesen Fall hat der BGH mit Urteil vom 5. Mai 2022 so entschieden, dass der Begriff der Abrechnungssumme mehrdeutig ist, da sowohl die Netto- als auch die Brutto-Abrechnungssumme gemeint sein kann.
Dies führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Klausel wegen Intransparenz. Der Auftraggeber hat Pech. Unklare Klauseln gehen gemäß § 305 Abs. 2 BGB immer zulasten des Verwenders, also hier des Auftraggebers. Deshalb kann der Auftraggeber nur eine Vertragsstrafe nach der Nettoabrechnung verlangen. Für die Baupraxis ist mitzunehmen, dass jede Unklarheit der eigenen AGBs zu Lasten des Verwenders gehen.

Schwarzgeldgeschäfte
Der 5. Fall befasst sich mit »schwarz« bezahlten Ersatzvornahmekosten. Die Frage war, ob diese erstattungsfähig sind. Die Ausgangssituation ist einfach. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erstellung eines Einfamilienhauses. Die VOB/B ist vereinbart. Der Auftragnehmer kommt seinen Pflichten nicht nach, da zahlreiche Mängel bestehen. Der Auftraggeber verlangt Abhilfe. Der Auftragnehmer wird nicht tätig und der Vertrag wird daraufhin durch den Auftraggeber wirksam gekündigt. Ein Drittunternehmer stellt das Bauvorhaben fertig. Natürlich kommt es hierbei zu Mehrkosten durch die Dritt-Fertigstellung.
In dem Fall ging es interessanterweise darum, dass der Auftraggeber ein Drittunternehmen mit Sitz auf den Virgin Islands beauftragt hatte. Der Drittunternehmer stellte eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer. Der gekündigte Auftragnehmer behauptete, dass keine Mängelbeseitigung erfolgt sei. Wenn doch, dann habe es sich um Schwarzarbeit gehandelt, weil die vorgelegte Rechnung eben keine Mehrwertsteuer auswies.
Das OLG Schleswig (Urteil vom 30. -April 2019) gibt dem Auftragnehmer Recht. Es stellt ausdrücklich fest, dass es sich um Schwarzarbeit aufgrund der fehlenden Ausweisung der Umsatzsteuer handelt. Daraus folgt, dass der Auftraggeber die Ersatzvornahmekosten nicht gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen kann und der Auftragnehmer sogar seinen Restwerklohnanspruch realisieren kann. Solche Geschäfte sind nach dem Gesetz immer unwirksam.

Carsten Seeger

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