30.08.2016 | Recht am Bau Seite 106-107 in Ausgabe 9/2016

Neues Bauvertragsrecht im BGB

In den nächsten Ausgaben wird der Entwurf des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung besprochen.

Die Reform des Bauvertragsrechts ist momentan im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich noch in dieser Legislaturperiode kurz vor der Bundestagswahl verabschiedet werden. Eine Reform des Bauvertragsrechts ist wünschenswert, jedoch muss man feststellen, dass die Reform leider größtenteils missglückt ist. Man hat nicht den Eindruck, dass bei der Reform die Abläufe beim Bau und die Interessen der Bauunternehmen berücksichtigt wurden. Die Vorschriften zeigen vielfach neue Fragestellungen auf, die durch die ­Reform überhaupt nicht beantwortet werden. Diese Reform wird sicherlich dazu führen, dass die Reform wie­derum reformiert werden wird. Bis ­dahin müssen wir mit den gesetzlichen Vorschriften leben. Im ersten Teil werden die Änderungen der kaufrecht­lichen Mängelhaftung besprochen, die grundsätzlich lobenswert sind. Wir erinnern uns, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) durch Urteil vom 16. Juni 2016 entschieden hat, dass der Verkäufer einer beweg­lichen Sache im Rahmen einer Nach­erfüllung gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sein kann, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kauf­sache auszubauen und die Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Für einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern (B2B-Geschäft) gilt dies nach der Recht­sprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht. Dies bedeutet für einen Werkunternehmer, der mangelhaftes Baumaterial gekauft und bei ­einem Dritten verbaut hat, dass er ­diesem aus dem geschlossenen Werkvertrag zum Ausbau des mangelhaften und zum Einbau von mangelfreiem Baumaterial verpflichtet ist. Von dem Verkäufer (Lieferant/Hersteller) des mangelhaften Baumaterials kann er dagegen nach bislang geltendem Recht nur die Lieferung des dafür benötigten neuen Baumaterials verlangen. Die Aus- und Einbaukosten muss er jedoch grundsätzlich selbst tragen. Deshalb wurde im Kaufrecht in der Vorschrift des § 439 BGB ein neuer Absatz 3 eingefügt. Diese Vorschrift lautet nun: Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere ­Sache eingebaut, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, nach seiner Wahl entweder selbst den erforder­lichen Ausbau der mangelhaften und den Einbau der nach­gebesserten oder gelieferten mangel­freien Sache vorzunehmen oder dem Käufer die hierfür erforderlichen ­Aufwendungen zu ersetzen. Der Verkäufer ist auf den ­Aufwendungsersatz beschränkt, wenn 1. dem Ausbau der mangelhaften und dem Einbau der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache durch den Verkäufer ein berechtigtes Inte­resse des ­Käufers entgegen steht oder 2. der Verkäufer nicht innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, dass er den Aus- und Einbau selbst vornehmen werde.

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Verkäufer, also der Lieferant/Hersteller, verschuldens­unabhängig im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs für Aus- und Einbaukosten haften soll, die infolge der ­Lieferung einer mangelhaften Sache anfallen. Problematisch wird jedoch, dass die Vorschrift vorsieht, dass der Verkäufer, also Lieferant/Hersteller, selbst bestimmen kann, ob er den Ausbau- und Einbau selbst vornimmt oder dem Käufer, also dem Werkunternehmer, Kostenersatz leistet. Dies ist problematisch in dem Drei-Personen-Verhältnis des Bauherrn zum Bauunternehmer (Käufer) und dieser wiederum zum Lieferanten/Hersteller (Verkäufer), insbesondere, wenn es sich um eine noch weiter verzweigte Liefer­kette handelt, indem der Lieferant sich bei dem Hersteller, der vielleicht auch noch im Ausland sitzt, schadlos halten will. Wenn der Hersteller/Lieferant (Verkäufer) sich nicht für einen Kostenersatz entscheidet, sondern den Aus- und Einbau selbst oder durch einen Subunternehmer selbst vornehmen will, so wird dem Bauunternehmer als Käufer die Ausführung der Mängel­beseitigung durch ein anderes Unternehmen aufgezwungen. Weiter pro­ble­matisch ist das Verhältnis zum ­Nacherfüllungsrecht des Werkunternehmers, der gegenüber seinem Bauherrn zur Nacherfüllung verpflichtet ist. Der Werkunternehmer, dem von Seiten des Bauherrn eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wird, hat die Mängelbeseitigung nunmehr nicht mehr selbst in der Hand, sondern muss sofort die Mängel­anzeige des Bauherrn an seinen Hersteller/Lieferanten weiterreichen. Versäumt der Werk­unter­nehmer die Weiterreichung der Mängelrüge, so bleibt er selbst auf den Aus- und Einbau­kosten sitzen. Deshalb muss der Werkunternehmer, der sich Mangelrügen des Bauherrn wegen mangelhaftem Baumaterial ausgesetzt sieht, sofort reagieren, um seine Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer des mangelhaften Baumaterials zu erhalten. Die Regelung wird auch nicht dadurch klarer, dass der Verkäufer auf Aufwendungsersatz beschränkt ist, wenn dem Ausbau und Einbau der mangelhaften Sache durch den Verkäufer ein berechtigtes Interesse des Käufers entgegensteht. Es fragt sich, was ein berechtigtes Interesse des Käufers darstellen soll. Das Berech­tigte ist wieder einmal ein unbestimmter Rechtsbegriff, den nur die Rechtsprechung ausfüllen kann, was zu einer Rechtsunsicherheit führt. Denn es wird immer wieder auf die Besonderheiten des Einzelfalles ankommen. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Regelung in Anlehnung des § 478 BGB gekommen wäre, der den Lieferanten/Hersteller nur zu Kostenersatz verpflichtet. Weiter stellt sich die ­Frage, wie die rechtliche Situation sich dann darstellt, wenn der Bauherr die Nachbesserung durch den Hersteller/Lieferanten, der dieses Wahlrecht geltend gemacht hat, nicht duldet. Liegt dann bereits ein berechtigtes Inte­resse vor, sodass der Lieferant/Hersteller nur Kostenersatz schuldet? Weiter ist Werkunternehmern als ­Käufer des mangelhaften Baumaterials dringend anzuraten, zeitgleich mit der Nachbesserungsaufforderung dem Verkäufer (Lieferant/Hersteller) eine Erklärungsfrist zur Selbstvornahme des Aus- und Einbaus zu setzen.

Fazit: Man kann feststellen, dass die vorgesehenen Neuerungen die Abwick­lung von Bauvorhaben verkompliziert.

Carsten Seeger

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