Neues Bauvertragsrecht im BGB – Teil 3
Über den Punkt der Kündigung in den Werksverträgen.
Weiter wurde die Kündigung aus wichtigem Grund für alle Werkverträge in die Vorschriften aufgenommen. Anders als in den §§ 8, 9 VOB/B gibt es jedoch keinen Katalog von wichtigen Gründen, die eine Kündigung rechtfertigen können. In der VOB/B ist aufgeführt, welche Kündigungsgründe zu einer Kündigung aus wichtigem Grund führen. Dies hat der Gesetzgeber hier offengelassen und überlässt die Ausgestaltung weiterhin der Rechtsprechung. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber für alle Beteiligten hier auch einen Katalog implementiert hätte, um aufzuzeigen, wann ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. So verbleibt es bei dem unbestimmten Rechtsbegriff, dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Der Rechtsbegriff der Zumutbarkeit ist sehr unbestimmt und zeigt den Parteien des Werkvertrags eben nicht auf, wann ein wichtiger Grund vorliegt. Deshalb ist die Vorschrift weniger gelungen. Positiv ist, dass nach der Kündigung jede Vertragspartei von der anderen verlangen kann, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Wenn eine Vertragspartei die Mitwirkung verweigert oder den vereinbarten oder innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fernbleibt, so trifft die sich verweigernde Partei die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Also findet hier eine Beweislastumkehr zu Lasten des Bestellers statt, wenn er nach Kündigung nicht mitwirkt. Jedoch ergibt sich auch hier eine Einschränkung, und zwar dann, wenn der Besteller infolge eines Umstands der Leistungsstandfeststellung fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat. Aber über diese Hürde kommt der Unternehmer hinweg, indem er bei einem entschuldigten Fernbleiben des Bestellers nochmals den Vorgang wiederholen und dem Besteller eine Frist mit der Aufforderung zur Leistungsstandfeststellung einräumen muss.
Zusammenfassend kann man konstatieren, dass das neue Bauvertragsrecht im BGB wenig gelungen ist und viele Rechtsfragen offen lässt, die das Ziel der Herstellung einer Rechtssicherheit zwischen Besteller (= Bauherr) und Unternehmer leider nicht herbeiführt.
Carsten Seeger

