Provokante These: Wer heute Leistungen auf mündlichen Zuruf ausführt, ist selbst schuld!
Diese These ist richtig, denn es ist nicht nachvollziehbar, dass heute immer noch Bodenleger für ihre erbrachte Leistung ohne Geld nach Hause gehen. Das muss nicht sein!
Man sollte sich als Bodenleger auf der Baustelle nicht »einlullen« lassen. Denn oftmals geben Architekten oder Bauleiter des Auftraggebers Leistungen während der Bauphase in Auftrag, die man als Bodenleger nicht bezahlt bekommt.
Hier sind dann viele verwundert und zweifeln am Rechtssystem, aber dieser Denkansatz ist falsch. Als Bodenleger muss man beweisen, dass die Leistung beauftragt wurde. Das fängt damit an, dass die richtige Person den Auftrag erteilt, und das ist ausschließlich der Vertragspartner. Das kann nie das technische Personal wie Bauleiter oder Architekt sein. Beide haben nämlich »keinen Zugriff auf das Portemonnaie« des Auftraggebers!
Deshalb ist es in der Baupraxis falsch, dem technischen Personal zu vertrauen. Allein der Vertragspartner kann rechtsgeschäftliche Entscheidungen treffen. Das gilt sowohl für das Geld als auch für Vertragsänderungen!
Deshalb sollte man auf keinen Fall Aufträge von Architekten oder Bauleitern annehmen. Hier muss man als Auftragnehmer standhaft sein und antworten, dass man eine Bestätigung vom Auftraggeber braucht. Eine E-Mail reicht hier völlig aus. Sollte der Auftragnehmer diese nicht erhalten, sollte er auf keinen Fall den Auftrag ausführen. Denn er wird vor Gericht weder einen Anspruch gegen den Auftraggeber durchsetzen können, wenn der Bauleiter oder Architekt die Leistungen beauftragt haben, noch gegen den Bauleiter oder Architekten selbst, da die Vertretungsregelungen im BGB ganz klar sagen, dass das technische Personal keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben darf.
In diesem Fall wird der Bodenleger auf seinen Kosten sitzen bleiben und erhält eine gute Leistung nicht bezahlt.
Auch sollte man sich nicht dadurch täuschen lassen, dass die Positionen über die mündlich besprochene Leistung in jeder Abschlagsrechnung zwar bestätigt, in der Schlussrechnung jedoch rausgestrichen werden. Das Abhaken der Position in der Abschlagsrechnung ist kein Anerkenntnis. Die einzelnen Abschlagsrechnungen haben keine Bindungswirkung für die Schlussrechnung. Entscheidend ist ausschließlich die Schlussrechnung, hier kann noch alles rausgestrichen werden.
Deshalb muss man immer auf eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers bestehen. Diese kann der Bodenleger einfach über den Bauleiter oder Architekten anfordern. Je schneller diese Bestätigung vorliegt, desto schneller kann der Bodenleger seine Leistungen ausführen.
Merksatz: Nur der Vertragspartner selbst darf beauftragen!
Carsten Seeger

