Rechtsprechung – Leicht verstanden!
Diverse interessante Fälle aus der Baupraxis.
Vorsicht bei Zahlungsklauseln, die eine zusätzliche Hürde zur Auszahlung des Werklohns einbauen. So kann in einem Bauwerkvertrag wirksam vertraglich vereinbart werden, dass der Auftraggeber berechtigt ist, seine Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, bis der Auftragnehmer Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts, der Betriebskrankenkasse, der Sozialkasse und der Bauberufsgenossenschaft vorlegt. Eine solche Klausel ist wirksam. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 3. Februar 2016 entschieden. Diese zusätzlichen Hürden können dazu führen, dass man seinen Restwerklohnanspruch nicht realisieren kann, da man diese vertraglich vereinbarten Bescheinigungen – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nur verspätet vorlegen kann, was dazu führt, dass der Werklohn nicht fällig wird und erst bei Vorlage dieser ausdrücklich vereinbarten Bescheinigung verlangt werden kann.
Das führt dazu, dass dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht an dem Werklohn zusteht, was zu einem erheblichen Ärgernis beim Auftragnehmer führen kann, wenn er solche Vertragsklauseln überlesen hat.
Auch ein weiterer Fall soll den Auftragnehmer warnen. Es gilt der Grundsatz: »Wer grob fahrlässig Mängel verursacht, muss sie auch, egal was es kostet, beseitigen.« Dieser Grundsatz entspricht der geltenden Rechtsprechung und wird in der Baupraxis nicht wahrgenommen. Vielfach wird mit der Unverhältnismäßigkeit der Kosten argumentiert, was die Rechtsprechung aber grundsätzlich ablehnt.
In dem vom OLG Frankfurt mit Urteil vom 12. Juli 2013 entschiedenen Fall, den der BGH durch Beschluss vom 24. September 2015 zurückgewiesen hat, ging es darum, dass der Auftragnehmer Dämmarbeiten am Wohnhaus des Auftraggebers gegen eine Vergütung von 40 000 Euro erbracht hatte. Leider hat der Auftragnehmer entgegen des Leistungsverzeichnisses Wärmedämmplatten mit falscher Wärmeleitfähigkeit aufgebracht. Der Auftraggeber fordert den vollständigen Rückbau und die Neuerstellung. Der Auftragnehmer beruft sich auf Unverhältnismäßigkeit, da die Forderung des Auftraggebers Kosten von 50 000 Euro auslöst. Vielmehr bietet er dem Auftraggeber an, auf die vorhandenen Dämmplatten eine weitere Dämmschicht von 4 cm Stärke aufzutragen oder dem Auftraggeber den Schaden in Form eines Energiemehrverbrauchs zu ersetzen. Dies würde in beiden Fällen einen Ersatz von 10 000 Euro ausmachen. Das OLG Frankfurt urteilt, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf Rückbau und Neuerstellung des Werks hat. Begründet wird dies damit, dass eine Aufdoppelung dem Auftraggeber schon mangels baurechtlicher Zulassung nicht zuzumuten ist und die Alternative des wirtschaftlichen Ausgleichs eines Energiemehrverbrauchs nicht in Betracht kommt, da der Auftraggeber zurecht einen Anspruch auf Herstellung des vereinbarten Werks hat und sich nicht mit der Minderung der Funktionstauglichkeit des Werks zufriedengeben muss.
Weiter entscheidet das OLG Frankfurt, dass die Nachbesserung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und allein dem Auftragnehmer anzulasten ist, da dem Auftragnehmer erst bei Fertigstellung aufgefallen ist, dass er die falschen Wärmedämmplatten verwandt hatte. Dies stellt ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Deshalb sollte man sich den Grundsatz merken, dass bei Abweichung von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit dem Auftragnehmer die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3 BGB verwehrt ist.
Auch das OLG Köln mit Urteil vom 16. März 2016 entscheidet einen für die Baupraxis interessanten Fall, da der Auftraggeber durch ein Drittunternehmen auch im Stundenlohn Mängel der Unternehmerleistungen beseitigen lassen kann.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Auftragnehmer Malerarbeiten durchführt, die jedoch vom Auftraggeber beanstandet werden, insbesondere da der Anstrich in weiten Teilen nicht deckend ist.
Der Auftragnehmer bestreitet das und klagt seine Restvergütung ein. Der Auftraggeber hat die tatsächlich bestehenden Mängel nach Fristsetzung durch ein anderes Unternehmen auf Stundenlohnbasis beseitigen lassen und stellt diese Kosten dem Werklohnanspruch im Wege der Aufrechnung entgegen. Der Auftraggeber verliert den Prozess, da er nicht in der Lage war, die vom Drittunternehmen durchgeführten Arbeiten nachweislich als Kosten der Mängelbeseitigung aufzuschlüsseln. Dies ist unverständlich, da hierzu keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Jedoch muss der Auftraggeber beachten, dass der Auftragnehmer und ein gerichtlich bestellter Sachverständiger eigenständig prüfen kann, ob die vom Drittunternehmen ausgeführten Arbeiten alle der Mängelbeseitigung dienten oder der Drittunternehmer bei Gelegenheit der Mängelbeseitigung auch weitere Leistungen ausgeführt hat.
Deshalb gilt der Grundsatz, dass eine Stundenlohnabrechnung auch für die Mängelbeseitigung immer prüfbar für den Auftragnehmer sein muss. Daran fehlt es, wenn der Auftraggeber die Arbeiten nach dem Aufwand nicht in prüfbarer Weise aufschlüsselt. Hier hat der Auftraggeber einmal Pech gehabt, jedoch sollte es dem Auftraggeber grundsätzlich gelingen, eine solche prüfbare Aufschlüsselung von dem Drittunternehmen, der die Nachbesserung durchgeführt hat, zu erhalten. Der Auftragnehmer muss sich in diesem Zusammenhang nur merken, dass auch eine Mängelbeseitigung im Stundenlohn zulässig ist.
Weiter gibt es ein Urteil des OLG Dresden vom 26. Juni 2013, was der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Die Parteien eines Bauvertrages führen einen gemeinsamen Abnahmetermin durch, der von dem Auftraggeber protokolliert wird. In der Niederschrift wird die Abnahme durch den Auftraggeber vorbehaltlich einiger streitiger Mängel im November 2006 erklärt. Der Unternehmer verweigert jedoch die Unterzeichnung dieses Protokolls. Man befindet sich im Streit. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer das Ergebnis seiner Schlussrechnungsprüfung bekannt, wonach keine Zahlung mehr erfolgen soll. Der Auftragnehmer klagt dann die Restvergütung in Höhe von 90 000 Euro ein. Die Klageschrift wird erst am 11. Februar 2010 zugestellt. Der Auftraggeber wendet Verjährung ein. Im Prozess bringt der Unternehmer den Einwand, dass die Schlusszahlung mangels einer förmlichen Abnahme nicht in 2006 fällig geworden ist. Das OLG Dresden lässt diesen Einwand nicht gelten. Vielmehr urteilt es, dass die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Auftragnehmer nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit ist.
Nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B ist nur der Befund schriftlich niederzulegen, nicht hingegen ist dieser auch zu unterzeichnen. Damit war die Schlusszahlungsforderung im Jahre 2006 fällig geworden, sodass deren Verjährung mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten ist.
Die Klagezustellung im Februar 2010 war damit zu spät und konnte den Ablauf der Verjährung nicht hemmen. Nochmals soll darauf hingewiesen werden, dass die Abnahme eine einseitige Willenserklärung des Auftraggebers ist. Der Auftragnehmer hingegen muss zu einer wirksamen Abnahme nichts erklären.
Im Zusammenhang mit der Abnahme ist auch ein weiterer Fall des OLG Schleswig mit Urteil vom 18. Dezember 2015 interessant. Hier ging es darum, dass der Auftragnehmer in Abweichung zur Baubeschreibung ein Haus ohne Rollläden im Obergeschoss hergestellt hat und die Leistung des Auftragnehmers vorbehaltlos abgenommen hat. Der Auftraggeber kommt dann auf die Idee, Schadensersatz wegen der Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Diesem Verlangen schiebt das OLG Schleswig einen Riegel vor. Denn nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mängelrechte vorzubehalten, kann er keinen Schadensersatz wegen der Mängelbeseitigungskosten oder Nachbesserung verlangen. Sämtliche Mängelrechte sind ausgeschlossen.
Carsten Seeger

