Rechtsprechungsübersicht
Zum Jahresbeginn hat es wieder ein Feuerwerk von neuen Entscheidungen gegeben.
Nachfolgend werden für die Baupraxis interessante Urteile dargestellt. So kommt es immer wieder vor, dass von Baustellen Baumaterial entwendet wird und sich die Frage stellt, wer das Diebstahlrisiko trägt. Hierzu ein aktueller Fall des OLG Saarbrücken vom 3. Dezember 2014. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich zur schlüsselfertigen Errichtung eines Wohnhauses. Der AN übergibt dem privaten Bauherrn (AG) das Haus bereits vor Durchführung der noch von ihm zu erbringenden Innenausbauarbeiten. Nach Übergabe des Hauses an den AG wird in das Haus eingebrochen und Baumaterialien für den noch auszuführenden Innenausbau entwendet, obwohl das Haus ordnungsgemäß verschlossen war. Es fragt sich in dem Zusammenhang, ob der AN auf seine Kosten nochmals Baumaterial zur Verfügung stellen muss. Dies wird durch die Rechtsprechung eindeutig bejaht und wird mit der Risikoverteilung vor der Abnahme begründet. Diese Rechtsprechung orientiert sich richtigerweise nach der Risikoverteilung nach dem Gesetz. Vor Abnahme trägt der AN die Gefahr für die Beschädigung oder Untergang der Sache. Dies bezieht sich nicht nur auf das Gewerk selbst, sondern auch für die zur Erstellung erforderlichen Materialien, Werkzeuge, Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln.
Daran ändert nach der Entscheidung des OLG Saarbrücken auch nicht die Tatsache, dass vor dem Diebstahl die Übergabe des Hauses an den AG erfolgt ist. Der AN hat versucht, einen Anspruch auf Ersatz der Materialkosten gegen den AG aus dem Abschluss eines konkludenten Verwahrungsvertrages über das Material herzuleiten. Diese Auffassung hat das OLG Saarbrücken jedoch mangels Rechtsbindungswillen des AG zurückgewiesen. Damit gilt der Rechtsgrundsatz, dass der AN bei einem BGB-Bauvertrag bis zur Abnahme dafür verantwortlich ist, seine Baumaterialien vor Diebstahl zu schützen. Dasselbe gilt auch für einen VOB/B-Vertrag. Hier gibt es keine Unterschiede. Mithin verbleibt bis zur Abnahme das Risiko allein beim Auftragnehmer.
Ein weiteres interessantes Urteil wurde durch das OLG Köln am 16. Mai 2012 getroffen, jedoch erst jetzt veröffentlicht, da der Bundesgerichtshof diesen Fall im Jahr 2014 nicht angenommen hat. Hier geht es darum, dass der AN meint, dass eine vertraglich ausgeschriebene Leistung das Risiko von Mängeln birgt. Daraufhin geht der AN hin und wählt eine eigenmächtige Verbesserung der Ausführung. Nach Ausführung der Verbesserung verlangt er vom AG eine Mehrvergütung von über 70 000 Euro. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein öffentlicher Auftraggeber den AN mit der Errichtung einer Brücke beauftragt hat. Der AN hält die vertraglich vorgesehene Drahtseilverspannung für ungeeignet und zeigt seine Bedenken gegenüber dem AG an. Er begründet dies damit, dass die Seilverspannung in verzinkter Ausführung durch die Seilklemmung zerstört wird und sich Korrosion bildet. Der AN führt dann die Drahtseilverspannung in V2A-Edelstahl aus und verlangt die Mehrvergütung. Jedoch nach dem Urteil des OLG Köln ohne Erfolg. Dieser Fall ist überraschend, da man annehmen dürfte, dass dies in der Baupraxis nicht vorkommt. Der AN versucht, seinen Vergütungsanspruch aus § 2 Abs. 8 VOB/B (Geschäftsführung ohne Auftrag) herzuleiten. Das Gericht stellt ganz klar darauf ab, dass die geltend gemachten Bedenken keinesfalls die eigenmächtige und erheblich teurere Ausführung in Edelstahl rechtfertigen, ohne sich zu vergewissern, dass der AG damit einverstanden ist. In dem Fall war der AG jedoch gerade nicht einverstanden, da er sich über die Bedenken hinweggesetzt und die vertragsgemäße Ausführung verlangt hat. Dem Urteil ist ganz klar zu entnehmen, dass selbst wenn die Bedenken des AN begründet gewesen sein sollten, der AN keinesfalls ohne die Zustimmung des AG eine andere als die vertragliche Ausführung hätte wählen dürfen. Im Gegenteil, die Vorschrift des § 2 Abs. 8 VOB/B besagt ganz klar, dass der AN zu einer vom Vertrag abweichenden Ausführung nur mit Zustimmung des AG berechtigt ist.
Darüber hinaus ergibt sich aus § 1 Abs. 3 VOB/B ganz klar, dass Änderungen der vertraglichen Leistungen ausschließlich dem AG vorbehalten sind. Also bedarf es allein der Zustimmung des AG. Bei Nichtzustimmung des AG führt der zurückgewiesene bzw. unbeachtet gebliebene Bedenkenhinweis im Gegenzug dazu, dass der AN von einer etwaigen Mängelhaftung befreit ist (§§ 4 Abs. 3 VOB/B, 13 Abs. 3 VOB/B).
Fazit aus diesem Urteil ist, dass der AN niemals auf eigene Faust Fehler des Leistungsverzeichnisses korrigieren sollte, denn er geht das erhebliche Risiko ein, dass er hierfür keine Mehrvergütung erhält.
Ein weiterer Fall sollte ebenfalls die Aufmerksamkeit des Bodenlegers auf sich ziehen. Hier geht es mal wieder um die Beauftragung von Stundenlohnarbeiten durch einen Bauleiter des AG. Auf diesen Fall kann nicht deutlich genug hingewiesen werden. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19. Juni 2012, welches der BGH im Jahr 2014 nicht angenommen hat, richtigerweise entschieden, dass der AN für die vom Bauleiter des AG angeordneten Stundenlohnarbeiten keine Vergütung verlangen kann. Hier wurden Stundenlohnarbeiten in einem Umfang von 36 295 Euro erbracht. Der AN hat sich immer wieder damit verteidigt, dass diese Stundenlohnarbeiten bereits anerkannt seien, da bis zur 6. Abschlagsrechnung über 34 000 Euro für Stundenlohnarbeiten durch den AG bezahlt worden sind.
Nochmals soll darauf hingewiesen werden, dass Stundenlohnarbeiten, die mündlich durch den Bauleiter des AG angeordnet wurden, nicht vertraglich vereinbart sind. Der Bauleiter des AG ist ohne besondere Vollmacht, die er grundsätzlich nicht hat, nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der AG die 6. Abschlagsrechnung des AN bezahlt hat. Auch hier wird nochmals auf die herrschende Rechtsprechung hingewiesen, dass Abschlagszahlungen grundsätzlich keine Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs darstellen, solange nicht die Schlussrechnung erteilt ist, da im Zeitpunkt der Abschlagszahlungen die Höhe der endgültigen Forderungen noch gar nicht feststeht.
Daher sollte sich der AN merken, dass Abschlagszahlungen immer nur vorläufigen Charakter haben. Dasselbe gilt übrigens auch für einen extern beauftragten Bauleiter, nämlich einem Architekten. Dieser ist ebenfalls nicht zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung berechtigt.
Als letztes Urteil soll das Urteil des OLG Koblenz vom 6. November 2014 bei Streit über Nachträge dargestellt werden. Es fragt sich, ob dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, wenn der AG die Nachtragsforderung bereits dem Grunde nach endgültig ablehnt. Dieses Leistungsverweigerungsrecht des AN wird durch das OLG Koblenz bejaht. Ein öffentlicher AG beauftragt einen AN mit Dachdeckerarbeiten für ein Bestandsgebäude. Nach Beginn der Arbeiten stellt der AN ein sogenanntes Kiespressdach fest, dessen Entsorgung zu erheblichen Mehrkosten führt.
Der AG weist diese Forderungen zurück. Der AN führt trotz Arbeitsaufforderung unter Fristsetzung mit Kündigungsandrohung die Arbeiten nicht aus und beruft sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht. Das OLG Koblenz gibt dem AN Recht. Der AN hat sich nicht in Verzug befunden. Der AN war ausnahmsweise berechtigt, sein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, da der AG die Nachtragsforderung bereits dem Grunde nach endgültig abgelehnt hat. Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der AG ausdrücklich verhandlungsbereit ist oder nur ein Teil der geforderten Nachtragsvergütung der Höhe nach zahlen will. In dem Fall ist rechtlich fraglich, ob der AN das Leistungsverweigerungsrecht hat. Die Rechtsprechung verneint dies grundsätzlich, wenn es nur um die Höhe geht. Entscheidend allein ist, ob die Leistungsfortführung bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für den AN unzumutbar ist. Hier kommt es auf alle Einzelheiten an. Deshalb ist die Frage nicht einfach zu beantworten. Daher sollte der AN hier ganz vorsichtig hantieren.
Carsten Seeger

