25.11.2025 | Recht am Bau

Seeger: Die vergessene Widerrufsbelehrung und ihre Konsequenzen!

Hier mal wieder ein Fall aus der Rechtsprechung, der nicht gut für den Handwerker ausging (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16. November 2023 – 13 U 16/23).

Verbraucher und Handwerker schließen in den Räumen des Verbrauchers einen Vertrag über Trockenbauarbeiten. Auf dem Tisch lag ein Angebot ohne Widerrufsbelehrung. Man wird sich einig. Der Handwerker erbringt die wesentlichen Leistungen. Der Verbraucher-Bauherr zahlt 56.000 Euro an Abschlagszahlungen. Nach sieben Monaten widerruft der Verbraucher den Vertrag und verlangt die 56.000 Euro zurück. Der Handwerker zahlt nicht. Der Verbraucher klagt auf Rückzahlung der Abschläge.

Frage: Wie ist die Rechtslage?

Antwort: Der Verbraucher erhält die gezahlte Vergütung von 56.000 Euro vollständig zurück.

Begründung: Ohne Widerrufsbelehrung bei einem Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers steht dem Verbraucher ab Vertragsschluss mangels Widerrufsbelehrung ein Widerrufsrecht von zwölf Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 BGB zu. Rechtsfolge ist, dass der Handwerker alle Zahlungen zurückerstatten muss, selbst wenn die Abnahme bereits erfolgt ist und das Gewerk mängelfrei ist. Bei den meisten Handwerkern ist das bis heute immer noch nicht angekommen.

Das ist seit 2014 europäisches Recht, welches in deutsches Recht umgesetzt ist. Auch der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Verbraucher im Fall einer nicht oder nicht ordnungsgemäßen Belehrung über den Widerruf von jeder Verpflichtung zur Vergütung zu befreien ist. Der Handwerker erhält keinen Wertersatz. In den Erläuterungen des Schutzziels der Richtlinie heißt es: »Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.«

Das bedeutet, dass man bei fehlender Widerrufsbelehrung dem Verbraucher seine wertvolle Handwerkerleistung geschenkt hat. Handwerkerleistung = umsonst. Das muss man sich vor Augen führen. Ohne Widerrufsbelehrung potenziert man Geldverluste. Klar kann man sich über die Rechtsfolge aufregen, aber das bringt nichts. Richtig handeln ist das Motto!

Praxishinweis: Es gibt nur zwei Möglichkeiten, rechtssicher bei einem Vertrag mit einem Verbraucher zu agieren:

  1. Vertrag mit einem Verbraucher in den Geschäftsräumen. Dann ist keine Widerrufsbelehrung notwendig.
  2. Jeden Außer-Geschäftsraum-Vertrag oder Fernabsatzvertrag (per E-Mail) einschließlich Auftragserweiterungen (Nachträge) mit inhaltlich richtiger Widerrufsbelehrung am besten unterschreiben lassen. Eine richtige Widerrufsbelehrung gibt es bei den Innungen und Verbänden.

Besonders bei Bekannten und Freunden wird geschludert. Die sagen immer: Schriftlicher Vertrag und Widerrufsbelehrung ist doch nicht notwendig. Dann als Handwerker sagen: Das schreibt mir der Gesetzgeber vor. Daran muss ich mich halten. Ich kenne genug Fälle, wo man sich hinterher spinnefeind ist. 

Die gute Nachricht ist also, dass man sich gegenüber Verbrauchern schützen kann. Man muss es nur angehen. Sonst hat man überall Tretminen über einen langen Zeitraum von zwölf Monaten und 14 Tagen. Das Risiko muss man nicht unnötig eingehen.

Mein Appell an alle Handwerker: Schützt euch!

Carsten Seeger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachgebiet Fußbodentechnik

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