28.03.2015 | Fachthemen Seite 54-55 in Ausgabe 4/2015

Tatort Verbrauchermarkt

Wurmartige Verformungen und blasenartige Erhöhungen in der Designbodenbelagsfläche.

In einem Kaufmarkt hat der Auftragnehmer auf einer Grundrissfläche von ca. 1500 m² (= keramische Fliesenebene/Plattenebene) Designbodenbelagselemente verlegt. Ihm war bekannt, dass es sich hierbei um einen erdreichangrenzenden Untergrund handelt, da er weiterhin den Auftrag hatte, die »Ausschlitzungen« mit einem Mörtel zu egalisieren, bevor die üblichen systembezogenen Ver­lege­werkstoffe zum Einsatz kamen. Die Fliesenebene wurde als Bestands­unter­grund vor vielen Jahren her­gestellt, die Fugen wurden mit einem Zement­mörtel verfugt. Nach entsprechender Säuberung wurde ein han­dels­üblicher Dispersionsvoranstrich (= Haftbrücke) auf die Fliesenebene aufgetragen. Die anschließenden Egalisierungsmaßnahmen/Spachtelarbeiten erfolgten mittels einer handelsüblichen Zement­spach­telmasse. Auf diesen so vor­berei­teten Untergrund wurden anschlie­ßend die Designbelagsplatten mit ­einem üblichen Dispersionsklebstoff geklebt.

Die Bilder zeigen erhebliche wurmartige und blasenartige Erhöhungen der Designbodenbelagselemente und auch das mangelhafte adhäsive und kohäsive Verhalten der Verlegewerkstoffsysteme unter Einwirkung der überhöhten Feuchtigkeit aus dem Untergrund. In diesem Fall gilt die Designbodenbelagsebene »an verkehrter Stelle« als »Dampfbremse«.Der Besteller hat gegenüber dem Auftragnehmer nach einer Nutzung von etwa drei Monaten dieser hier in Rede stehenden Designbodenbelagsebene Mängelrüge erteilt, da sich einzelne Flächen »wurmartig« verformt haben und partiell auch blasenartige Er­höhungen entstanden sind. In besonderer Weise konnte der Nachweis erbracht werden, dass sich jeweils im Bereich der Plattenfugen/Fliesenfugen der Designboden einer Formveränderung unterzogen hat. Sehr deutlich konnten jeweils deckungsgleich zwischen den Fliesenfugen die entsprechenden Kohäsionsbrüche innerhalb des Verlegewerkstoffsystems konstatiert werden.

Auch in den Teilflächen, wo innerhalb der Fliesenebene »Schlitzarbeiten« stattgefunden haben und diese Schlitze mit einem Zementmörtel (= standfeste Ausgleichsmasse) geschlossen, also egalisiert worden sind, waren ebenfalls gravierende Ablösungen des Bodenbelags, einhergehend mit den bereits genannten Kohäsions-/Adhä­sions­brüchen, nachweisbar. Auch hochstehende Nahtkanten von Designbelagselementen waren nachweisbar.

Nach vorheriger Markierung der Verformungen innerhalb der Design­bodenflächen wurden zerstörerische Prüfmaßnahmen durchgeführt. Die Bodenbelagselemente in diesen Prüfstellen wurden entfernt, also hochgenommen. Die schwächste Zone der Klebung/Arretierung wurde jeweils im Fugenbereich der keramischen Fliesen (die als Untergrund vorhanden waren) festgestellt. In diesen Flächenbereichen, aber auch dort, wo »Ausschlitzungen« im Untergrund egalisiert worden sind, wurde der nachfolgende Sachverhalt ermittelt:

■ Weichzonen innerhalb der Verlegewerkstoffe = Ausgleichsschicht/Spachtelmassenschicht und Klebstoffsystem
■ Adhäsions- und Kohäsionsbrüche innerhalb der Verlegewerkstoffe
■ Mangelhaftes adhäsives Verhalten der Spachtelmasse/Ausgleichsmasse zum Untergrund hingehend (zu den Fugen der keramischen Fliesen) und zum Mörtel hingehend, also dort, wo »Ausschlitzungen« stattgefunden haben
■ Der eingesetzte Dispersionsklebstoff wies einen unüblichen Nachklebe­effekt auf, war partiell reemulgiert und somit auch nicht mehr funktionstauglich.

Feuchtigkeitsnachweis
Die elektronischen/kapazitiven Feuchtemessungen, aber auch die gravi­metrischen Feuchtigkeitsbestimmungen haben bestätigt, dass über die »Mörtelfugen« der Fliesen sowie über die mit Mörtel egalisierten »Ausschlitzungen« überhöhte Feuchtigkeit kapillar schadhaft wirksam geworden ist. Auch weitergehende Prüfungen mit dem Prüfgerät »Testofon« ergaben den Nachweis einer überhöhten Feuchtigkeit unterhalb der Designbelagsebene, und zwar jeweils im Bereich der Mörtelfugen und der »Ausschlitzungen«.

Aufgrund des nicht üblichen Feuchtegehalts innerhalb der Verlegewerkstoffsysteme lag die Designboden­ebene nicht mehr funktionstauglich vor. Das thermoplastische Verhalten der Belagselemente ist schadhaft wirksam geworden unter Einbeziehung von Radpressdruckbelastungen (= fahrbare Reinigungsgeräte und Flurförderzeuge) und selbstverständlich auch durch Kundenfrequentierung im Bereich der Hauptlaufzonen (insbesondere im Kassenbereich). An der Unterseite der Design­boden­elemente hafteten jeweils mit Bruchzonenverlagerungen die nicht mehr funktionstauglichen Verlegewerkstoffe an.

Auftragnehmer hat Schadensfall zu vertreten
Für den Auftragnehmer war es mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar, dass es sich hierbei um einen Untergrund handelt, der erdreichangrenzend vorliegt. Der Auftragnehmer hat keine Bedenken gegen die Ausführungen seiner Leistungen geltend gemacht. Grundsätzlich müssen bei erdreichangrenzenden Bauwerksteilen (= Betonsohlen o. ä., Fliesen und Platten o. ä.) nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten 2-K-Epo­xidharzsysteme Verwendung finden
in Form einer »kapillarbrechenden Feuchtigkeitsabdichtung«. Dies gilt auch bezogen auf die bereits genannten »Ausschlitzungen« und die üb­lichen zementären Fugenmörtel der Fliesenebene.

Der Unternehmer darf sich grundsätzlich nicht ohne eigene Prüfung auf Anordnungen etc. des Bestellers ver­lassen, selbst wenn dieser von einem Architekten, Fachplaner oder einer sonst kompetenten Person beraten wird. Der Unternehmer wird nur dann von seiner Mängelhaftigkeit befreit, wenn er die Fehlerhaftigkeit der ­Anordnungen, Leistungsverzeichnisse usw. auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hat erkennen können. Wenn Anordnungen des Auftraggebers oder von diesem übermittelte Leistungs­verzeichnisse nicht den Vorgaben der anerkannten Regeln der Technik/des Fachs entsprechen, ist der Unterzeichner grundsätzlich verpflichtet, den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, die Voraussetzung der Er­füllung der Bedenkenhinweispflicht im Streitfall zu beweisen.

Siegfried Heuer

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