Tatort Verbrauchermarkt
Wurmartige Verformungen und blasenartige Erhöhungen in der Designbodenbelagsfläche.
In einem Kaufmarkt hat der Auftragnehmer auf einer Grundrissfläche von ca. 1500 m² (= keramische Fliesenebene/Plattenebene) Designbodenbelagselemente verlegt. Ihm war bekannt, dass es sich hierbei um einen erdreichangrenzenden Untergrund handelt, da er weiterhin den Auftrag hatte, die »Ausschlitzungen« mit einem Mörtel zu egalisieren, bevor die üblichen systembezogenen Verlegewerkstoffe zum Einsatz kamen. Die Fliesenebene wurde als Bestandsuntergrund vor vielen Jahren hergestellt, die Fugen wurden mit einem Zementmörtel verfugt. Nach entsprechender Säuberung wurde ein handelsüblicher Dispersionsvoranstrich (= Haftbrücke) auf die Fliesenebene aufgetragen. Die anschließenden Egalisierungsmaßnahmen/Spachtelarbeiten erfolgten mittels einer handelsüblichen Zementspachtelmasse. Auf diesen so vorbereiteten Untergrund wurden anschließend die Designbelagsplatten mit einem üblichen Dispersionsklebstoff geklebt.
Der Besteller hat gegenüber dem Auftragnehmer nach einer Nutzung von etwa drei Monaten dieser hier in Rede stehenden Designbodenbelagsebene Mängelrüge erteilt, da sich einzelne Flächen »wurmartig« verformt haben und partiell auch blasenartige Erhöhungen entstanden sind. In besonderer Weise konnte der Nachweis erbracht werden, dass sich jeweils im Bereich der Plattenfugen/Fliesenfugen der Designboden einer Formveränderung unterzogen hat. Sehr deutlich konnten jeweils deckungsgleich zwischen den Fliesenfugen die entsprechenden Kohäsionsbrüche innerhalb des Verlegewerkstoffsystems konstatiert werden.
Auch in den Teilflächen, wo innerhalb der Fliesenebene »Schlitzarbeiten« stattgefunden haben und diese Schlitze mit einem Zementmörtel (= standfeste Ausgleichsmasse) geschlossen, also egalisiert worden sind, waren ebenfalls gravierende Ablösungen des Bodenbelags, einhergehend mit den bereits genannten Kohäsions-/Adhäsionsbrüchen, nachweisbar. Auch hochstehende Nahtkanten von Designbelagselementen waren nachweisbar.
Nach vorheriger Markierung der Verformungen innerhalb der Designbodenflächen wurden zerstörerische Prüfmaßnahmen durchgeführt. Die Bodenbelagselemente in diesen Prüfstellen wurden entfernt, also hochgenommen. Die schwächste Zone der Klebung/Arretierung wurde jeweils im Fugenbereich der keramischen Fliesen (die als Untergrund vorhanden waren) festgestellt. In diesen Flächenbereichen, aber auch dort, wo »Ausschlitzungen« im Untergrund egalisiert worden sind, wurde der nachfolgende Sachverhalt ermittelt:
■ Weichzonen innerhalb der Verlegewerkstoffe = Ausgleichsschicht/Spachtelmassenschicht und Klebstoffsystem
■ Adhäsions- und Kohäsionsbrüche innerhalb der Verlegewerkstoffe
■ Mangelhaftes adhäsives Verhalten der Spachtelmasse/Ausgleichsmasse zum Untergrund hingehend (zu den Fugen der keramischen Fliesen) und zum Mörtel hingehend, also dort, wo »Ausschlitzungen« stattgefunden haben
■ Der eingesetzte Dispersionsklebstoff wies einen unüblichen Nachklebeeffekt auf, war partiell reemulgiert und somit auch nicht mehr funktionstauglich.
Feuchtigkeitsnachweis
Die elektronischen/kapazitiven Feuchtemessungen, aber auch die gravimetrischen Feuchtigkeitsbestimmungen haben bestätigt, dass über die »Mörtelfugen« der Fliesen sowie über die mit Mörtel egalisierten »Ausschlitzungen« überhöhte Feuchtigkeit kapillar schadhaft wirksam geworden ist. Auch weitergehende Prüfungen mit dem Prüfgerät »Testofon« ergaben den Nachweis einer überhöhten Feuchtigkeit unterhalb der Designbelagsebene, und zwar jeweils im Bereich der Mörtelfugen und der »Ausschlitzungen«.
Aufgrund des nicht üblichen Feuchtegehalts innerhalb der Verlegewerkstoffsysteme lag die Designbodenebene nicht mehr funktionstauglich vor. Das thermoplastische Verhalten der Belagselemente ist schadhaft wirksam geworden unter Einbeziehung von Radpressdruckbelastungen (= fahrbare Reinigungsgeräte und Flurförderzeuge) und selbstverständlich auch durch Kundenfrequentierung im Bereich der Hauptlaufzonen (insbesondere im Kassenbereich). An der Unterseite der Designbodenelemente hafteten jeweils mit Bruchzonenverlagerungen die nicht mehr funktionstauglichen Verlegewerkstoffe an.
Auftragnehmer hat Schadensfall zu vertreten
Für den Auftragnehmer war es mit der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar, dass es sich hierbei um einen Untergrund handelt, der erdreichangrenzend vorliegt. Der Auftragnehmer hat keine Bedenken gegen die Ausführungen seiner Leistungen geltend gemacht. Grundsätzlich müssen bei erdreichangrenzenden Bauwerksteilen (= Betonsohlen o. ä., Fliesen und Platten o. ä.) nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten 2-K-Epoxidharzsysteme Verwendung finden
in Form einer »kapillarbrechenden Feuchtigkeitsabdichtung«. Dies gilt auch bezogen auf die bereits genannten »Ausschlitzungen« und die üblichen zementären Fugenmörtel der Fliesenebene.
Der Unternehmer darf sich grundsätzlich nicht ohne eigene Prüfung auf Anordnungen etc. des Bestellers verlassen, selbst wenn dieser von einem Architekten, Fachplaner oder einer sonst kompetenten Person beraten wird. Der Unternehmer wird nur dann von seiner Mängelhaftigkeit befreit, wenn er die Fehlerhaftigkeit der Anordnungen, Leistungsverzeichnisse usw. auch bei sorgfältiger Prüfung nicht hat erkennen können. Wenn Anordnungen des Auftraggebers oder von diesem übermittelte Leistungsverzeichnisse nicht den Vorgaben der anerkannten Regeln der Technik/des Fachs entsprechen, ist der Unterzeichner grundsätzlich verpflichtet, den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.
Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, die Voraussetzung der Erfüllung der Bedenkenhinweispflicht im Streitfall zu beweisen.
Siegfried Heuer

