TKB: Branchengespräch Fußbodentechnik
Am 20. September 2017 trafen sich namhafte Vertreter der Fußbodenbranche zum traditionellen Meinungsaustausch mit Mitgliedern der Technischen Kommission Bauklebstoffe (TKB) in den Räumen des Industrieverbandes Klebstoffe (IVK) in Düsseldorf.
Wie bei den vorangegangenen Branchengesprächen auch wurde bewusst auf eine festgelegte Tagesordnung verzichtet, um den offenen Meinungsaustausch zu fördern.
Inhalte des TKB-Branchengesprächs waren dabei unter anderem »Vorgaben für Verlegemuster von Designbelägen«. Da die überwiegende Mehrzahl der Designbeläge in Holzoptik ausgeführt sind, stellt sich die Frage, ob damit auch die gleichen Anforderungen an die Optik der verlegten Fläche wie bei Parkett zu stellen sind. Dies wurde überwiegend bejaht und der Hinweis zur Verlegung im »wilden Verband« im TKB-Merkblatt 15 begrüßt. Beim Mindestversatz der Kopffugen wird von den Teilnehmern ein Abstand, der der einfachen Elementbreite entspricht, als ausreichend angesehen. Auch sollten die Belagshersteller solche Vorgaben in ihre Verlegeanleitungen aufnehmen.
Ein weiterer Punkt auf der Agenda waren »Eindeutige Definitionen für Verlegewerkstoffe, die für die wiederaufnehmbare Verlegung (etwa Teppichfliesen) verwendet werden«: Hier gibt es im Markt eine Vielzahl von Begrifflichkeiten, die aufgrund ihrer teils unterschiedlichen Auslegung für Unsicherheit sorgen. Da dieses Thema seitens TKB bereits in Arbeit war, konnten die Definitionsentwürfe für »Fixierungen«, »Rutschbremsen« (Tackifier) und »Rollfixierungen« gemeinsam mit den Teilnehmern abschließend diskutiert und verabschiedet werden.
Ein immer wiederkehrendes Thema, gerade wenn Beanstandungen auftreten, sind »Systemempfehlungen«. Übereinstimmung bestand zu den Vorteilen, wenn der Verleger im System arbeitet: Er weiß, dass der vorgeschlagene Aufbau zuverlässig funktioniert, er hat nur einen Ansprechpartner und er kann eine stabile und belastbare Lieferantenbeziehung aufbauen. Allerdings kann kein Verleger dazu gezwungen werden, im System zu arbeiten. Fazit: Ein Hersteller darf eine Gewährleistung nicht grundsätzlich verweigern, wenn nicht im System gearbeitet wurde, denn auch die dann eingesetzten Produkte müssen mangelfrei sein. Wer nicht im System arbeitet, muss sich aber bewusst sein, dass er damit ein gewisses Risiko eingeht.
Nachdem das ZVPF-Hinweisblatt zur »Qualitätsanforderung an die Ebenheit von Untergründen für Bodenbeläge und Parkett« vor gut einem Jahr veröffentlicht worden war, konnte dazu einen erstes Fazit gezogen werden. Für einen auf Qualität bedachten Verleger ergibt sich damit die Chance, sich vom Durchschnitt abzuheben. Einige Handwerker haben dies erkannt, es fehlt allerdings noch die breite Durchdringung im Markt.
Kommentar zur DIN 18365
Der aktuelle Kommentar zur DIN 18365 wird von der TKB aufgrund dreier Knackpunkte nicht mitgetragen. Da ist zum einen die bekannt kontroverse Auffassung zum Feuchtegrenzwert von beheizten Calciumsulfatestrichen. Darüber hinaus konnte auch die Empfehlung zu wasserdampfsperrenden Grundierungen von der TKB nicht mitgetragen werden. Zur Forderung nach einer restlosen Entfernung von Verlegewerkstoffresten gab es unterschiedliche Positionen. Letztendlich wurde die Meinung vertreten, dass diese Forderung grundsätzlich richtig ist, es aber auch eine Möglichkeit zur Ausnahme von der Regel geben müsse.
Ein weiteres Thema war »Estriche – Was sind Sonderprodukte?« Der in DIN 18560 benutzte Begriff »Sonderprodukte« soll alle mit Zusatzmitteln modifizierten Estriche umfassen. Bei diesen Produkten ist der Hersteller (Estrichleger) in der Pflicht, Vorgaben zur Belegreife zu liefern.
Auch zum aktuellen Stand des Baurechts gab das Branchengespräch Einblicke: Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubedingungen wurde am 31. August 2017 veröffentlicht und ist damit rechtskräftig. Sie stellt unter anderem Anforderungen an das Emissionsverhalten von Verlegewerkstoffen und Bodenbelägen. Für Verlegewerkstoffe wird deren Einhaltung weiterhin über die »Ü«-Kennzeichnung nachgewiesen. Für Bodenbeläge und Parkett besteht allerdings weiterhin Rechtsunsicherheit, weil diese Produktgruppen wegen ihrer CE-Kennzeichnung nicht zusätzlich mit einem »Ü« gekennzeichnet werden dürfen. Europäisch liegt seit Juni ein Entwurf für die Emissionsklassifizierung von Bauprodukten vor. Allerdings gibt es weiterhin Klärungsbedarf, sodass ein konkreter Termin derzeit nicht genannt werden kann.

