Verjährung von Werklohnansprüchen des Auftragnehmers
Zunächst muss man klar danach unterscheiden, um welchen Anspruch es sich handelt. Hier wird vielfach etwas verwechselt. Man muss klar differenzieren zwischen der Verjährung von Werklohnansprüchen und der Verjährung von Mängelansprüchen, die viel später verjähren. Das ist meistens nach vier oder fünf Jahren der Fall, abhängig davon, was vereinbart wurde. Darüber hinaus sind Mängelansprüche die eigenen Ansprüche des Auftraggebers.
Dagegen geht es bei der Verjährung von Werklohnansprüchen um eigene Ansprüche des Handwerkers. Die Frage ist immer, wie lange der Handwerker seinen Werklohnanspruch durchsetzen kann. Dies ergibt sich aus § 195 BGB, unabhängig davon, ob der Werklohnanspruch aus einem BGB-Vertrag oder aus einem VOB-Vertrag resultiert. Die Regelverjährung beträgt drei Jahre. Diese Vorschrift ist eine Generalvorschrift für alle Forderungen, also auch Forderungen aus dem Bauvertrag.
In der Vorschrift des § 199 BGB ist geregelt, dass die regelmäßige Verjährungsfrist immer zum Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Mithin kann die Berechnung des Anspruchs ohne Schwierigkeiten vorgenommen werden. Gehen wir davon aus, dass der Werklohnanspruch im Jahre 2023 entstanden ist, also eine Schlussrechnung im April 2023 gestellt wird, so beginnt die Verjährung nicht am Tag der Stellung der Schlussrechnung, sondern immer erst zum Ende des Jahres. Stichtag ist daher immer der 31. Dezember des Jahres. Mithin ist es egal, in welchem Monat des Jahres die Schlussrechnung gestellt wurde.
Wenn wir bei unserem Beispiel bleiben, so läuft die Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2026. Am 1. Januar 2027 ist der Werklohnanspruch dann verjährt. Wenn man zurückdenkt, welche Werklohnansprüche im Jahr 2023 verjährt sind, so muss zurückgerechnet werden. Alle Ansprüche aus dem Jahr 2019 sind am 1. Januar 2023 verjährt. Achtung: Zum 1. Januar 2024 sind alle Ansprüche aus dem Jahr 2020 verjährt. Also können alle Ansprüche aus dem Jahr 2020 im Jahr 2023 noch geltend gemacht werden. Manchmal ist es hilfreich, seine offene Postenliste einmal zur Hand zu nehmen und zu schauen, welche Ansprüche bereits verjährt sind und welche noch geltend gemacht werden können. Bei Verjährung von Ansprüchen hilft nur das Ausbuchen.
Zur Verjährung muss man wissen, dass diese nicht automatisch erfolgt, sondern dass sich die Gegenseite ausdrücklich auf Verjährung berufen muss. Das wird sie jedoch auf jeden Fall machen, insbesondere wenn die Gegenseite anwaltlich beraten ist.
Eine weitere Frage, die sich im Zusammenhang stellt, ist, wann der Anspruch denn überhaupt entstanden ist. Ein Anspruch verjährt nur, wenn er auch entstanden ist.
Der Werklohnanspruch entsteht mit Abnahme und Stellung der prüffähigen Schlussrechnung. Beide Voraussetzungen müssen sowohl nach BGB-Bauvertragsrecht als auch nach VOB/B-Vertragsrecht vorliegen, damit die Schlusszahlung fällig wird.
Angenommen, die Abnahme erfolgt Mitte Dezember 2023 und die Schlussrechnung wird erst im Januar 2024 gestellt, so hat der Auftragnehmer die Verjährung um ein Jahr hinausgeschoben, da die Verjährungsfrist nicht zum 31. Dezember 2023 beginnt, sondern erst am 31. Dezember 2024, da beide Voraussetzungen kumulativ erst im Jahre 2024 vorlagen.
Auch sollte man als Handwerker an andere eigene Forderungen denken, insbesondere die Forderung auf Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts. Bei einem VOB-Vertrag kommt es häufig vor, dass der Auftraggeber eine Sicherheit für die Vertragserfüllung und den Gewährleistungszeitraum verlangt. Für den Gewährleistungszeitraum, also den Zeitraum nach Abnahme, kann
der Auftraggeber einen fünfprozentigen Einbehalt vom Schlussrechnungsbetrag vornehmen, wenn der Auftragnehmer keine Bürgschaft stellt.
Es gibt viele Handwerker, die keine Bürgschaften stellen und so der Sicherheitseinbehalt beim Auftraggeber verbleibt. Hier muss der Handwerker aufpassen und die Fristen notieren, um den Sicherheitseinbehalt rechtzeitig geltend zu machen. Denn wenn man keine Bürgschaft stellt und bei zahlreichen Auftraggebern über Jahre hinweg den Sicherheitseinbehalt ausstehen hat, so kommt eine hübsche Summe zusammen, die an Liquidität fehlt. Denn meistens wird vergessen, diese Beträge geltend zu machen. Auch hierbei muss man genau im Blick haben, wann dieser Rückzahlungsanspruch verjährt.
Hier ein wichtiger Hinweis, da viele die Vorschrift aus der VOB/B nicht kennen. Diese Vorschrift steht versteckt in § 18 Abs. 2 Satz 1 VOB/B. Dort ist geregelt, dass der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von zwei Jahren zurückzugeben hat, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Das bedeutet, dass man als Auftragnehmer jederzeit nach Ablauf von zwei Jahren eine Sicherheit, die gestellt wurde, sei es eine Bürgschaft oder ein Sicherheitseinbehalt, zurückverlangen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein längerer Gewährleistungszeitraum vereinbart wurde. Das wissen viele Auftraggeber nicht, deshalb muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
Es gibt jedoch eine Ausnahme, und zwar dann, wenn im Vertrag ausdrücklich geregelt ist, dass die Sicherheit erst nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums zurückgefordert werden kann. Dies wird aber nur dann vereinbart, wenn der Auftraggeber anwaltlich vertreten ist oder seine Erfahrung mit dieser Vorschrift bereits gesammelt hat. In den meisten Fällen kennt der Auftraggeber selbst die Vorschrift nicht, sodass die Sicherheit, also der Sicherheitseinbehalt oder eine Bürgschaft, bereits nach zwei Jahren zurückverlangt werden kann. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Rückforderung der Sicherheit bereits nach zwei Jahren ab Abnahmezeitpunkt geltend gemacht werden kann und damit fällig ist.
Wie oben beschrieben beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre nach § 195 BGB und beginnt nach § 199 BGB zum Schluss des Jahres, also zum 31. Dezember. Dies gilt auch für die Rückforderung eines Sicherheitseinbehalts. Deshalb kann es vorkommen, dass ein solcher Anspruch schon verjährt ist, wenn man ihn geltend macht. Wie kann das sein?
Nehmen wir an, dass in einem VOB-Vertrag eine Gewährleistungszeit von fünf Jahren vereinbart ist. Der Auftragnehmer verpasst, den Sicherheitseinbehalt nach zwei Jahren zurückzufordern. Wenn er erst nach mehr als fünf Jahren die Rückzahlung des Sicherheitseinbehalts verlangt, dann dürfte es meistens schon zu spät sein, da der Anspruch auf Rückforderung des Sicherheitseinbehalts zwei Jahre nach Abnahme entstanden ist. Der Verjährungsbeginn war also in dem Jahr, in dem der Anspruch auf Rückforderung entstanden ist, und zwar am 31. Dezember des Jahres. Wenn man dann als Handwerker abwartet oder sich vertrösten lässt und erst im sechsten Jahr nach Abnahme tätig wird, so ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen, sodass der Rückzahlungsanspruch auf Sicherheitseinbehalt verjährt ist. Daher sollte man als Handwerker die Vorschrift des § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B auf dem Schirm haben.
Letztlich sollte nicht unerwähnt bleiben, dass viele Handwerker der Annahme unterliegen, dass sie die Verjährung durch Mahnschreiben unterbrechen können. Das ist nicht der Fall! Eine bloße Mahnung unterbricht weder die Verjährung bei einer Restwerklohnforderung noch bei der Rückforderung eines Sicherheitseinbehalts. Trotz dieser schriftlichen Aufforderung verjährt die Forderung. Vielmehr muss der Handwerker zur Sicherung seiner Forderung immer staatliche Maßnahmen einleiten, um die Verjährung zu verhindern. Das ergibt sich aus § 204 BGB.
Die wichtigsten Maßnahmen zur Verjährungshemmung sind der Mahnbescheid und die Klage. Der Handwerker muss also tätig werden, um den Eintritt der Verjährung zu hemmen. Denn Untätigkeit hat noch nie zum Erfolg geführt.
Carsten Seeger

