Wenn der gesamte Bauvertrag nichtig ist
In diesem Beitrag geht es unter anderem um die Schwarzgeldabrede sowie um Mehrkosten wegen Massenmehrung.
Zuerst befasst sich dieser Artikel nochmals mit der Schwarzgeldabrede. Hier gibt es ein OLG-Schleswig-Urteil vom 14. August 2014, das der Bundesgerichtshof nicht angenommen hat, sodass damit dargetan ist, dass das Urteil Bestand hat und es auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keinen Anlass auf Korrektur gibt. Hier war es so, dass Unternehmer und Hotelier die schlüsselfertige Erstellung einer Hotelerweiterung zum Pauschalpreis von 500 000 Euro netto vereinbaren. Auf die angeforderten Abschläge leistet der Hotelier 350 000 Euro. Es kommt dazu, dass der Hotelier die Abnahme wegen Mängeln ausdrücklich ablehnt. Darauf verklagt der Unternehmer den Hotelier auf 150 000 Euro sowie einen Betrag von 30 000 Euro mit dem Grund, dass ihm der Hotelier diesen Betrag außerhalb des Werkvertrags schulde. Der Hotelier wiederum wendet die Schwarzgeldabrede ein. Nochmals soll vor Augen geführt werden, dass bei einer Schwarzgeldabrede der gesamte Bauvertrag nichtig ist. Vergeblich hat der Unternehmer versucht zu begründen, dass er die Absicht gehabt hatte, die weitere Vergütung von 30 000 Euro ordnungsgemäß zu verbuchen und zu versteuern. Die Abrede lässt für den Unternehmer nicht nur den Werklohn entfallen, sondern auch alle sonstigen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht scheiden damit aus. Wiederholt soll ausgeführt werden, dass Schwarzarbeit sich für beide Parteien nicht lohnt, da der Bundesgerichtshof seit 2013 entschieden hat, dass bei Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz alle wechselseitigen Ansprüche entfallen. Dazu zählt zunächst der Werklohnanspruch des Auftragnehmers, jedoch auch die Mängelansprüche des Auftraggebers. Um sich nicht dem Vorwurf der Schwarzgeldabrede auszusetzen, ist es für den Unternehmer wichtig, innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Vollendung der Arbeiten eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG über alle an einem Grundstück erbrachten Bauleistungen zu erstellen, um dem Verdacht des Schwarzgeldgeschäfts entgegenzuwirken. Dieser Fall ist für den Unternehmer schlecht ausgegangen. Für den Erhalt von 30 000 Euro musste er eine Vergütung von 150 000 Euro an Restwerklohn abschreiben.
Der nächste Fall des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 20. Juli 2017 beschäftigt sich mit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einheitspreisvertrages des Auftraggebers enthaltene Klausel »Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrundeliegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich.« den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Rechtsfolge nach dem Bundesgerichtshof ist, dass der Auftragnehmer eine Preisanpassung über § 2 Abs. 3 VOB/B bei Massenänderungen beanspruchen kann. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 VOB/B gilt nur für den Einheitspreisvertrag. Mithin gilt bei Unwirksamkeit der Klausel, dass § 2 Abs. 3 VOB/B anwendbar ist. Somit kann der Auftragnehmer eine Preisanpassung bei Massenänderung verlangen.
Der dritte Fall beschäftigt sich mit dem Grundsatz: »Schlechter Preis bleibt schlechter Preis!«. Hier geht es um einen Rechtsstreit vor dem OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2016. Der Auftragnehmer erbringt Pflaster- und Bordsteinarbeiten. Mit der Schlussrechnung weicht er von den vereinbarten Einheitspreisen einfach ab und erklärt nach Fertigstellung seiner Leistungen die Anfechtung des Angebots wegen Irrtums bei der Preiskalkulation. Der Auftragnehmer trägt dazu vor, dass die vom damaligen Bauleiter angebotenen Preise überhaupt nicht kostendeckend, sondern vielmehr ruinös wären, was sich auch dem Auftraggeber hätte aufdrängen müssen. Denn die Kosten in Höhe von 77 000 Euro stünden einem Werklohnanspruch von 20 000 Euro gegenüber. Das diese Argumentation nicht zum Erfolg führen kann, liegt auf der Hand. Dies wird rechtlich damit begründet, dass ein solcher einseitiger Kalkulationsirrtum einen Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) darstellt, der nicht zur Anfechtung berechtigt.
Das Gericht urteilt, dass der Auftragnehmer nicht einseitig hingehen und von den vertraglichen Preisen abkehren sowie eine Vertragsdurchführung mit selbstbestimmten Preisen verlangen kann. Argumentiert wird damit, dass derjenige, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis oder eine Vergütungsforderung ermittelt und seinem Angebot zugrunde legt, auch das Risiko trägt, dass seine Kalkulation zutrifft. Deswegen sollte man bereits im Angebotsverfahren sein Augenmerk auf die eingesetzten Einheitspreise lenken. Es muss klar sein, dass im Nachhinein nur in sehr seltenen Ausnahmefällen eine Preisanpassung stattfinden kann, und ansonsten man an den Vertrag mit den vereinbarten Einheitspreisen, seien sie auskömmlich oder nicht, gebunden ist.
Der letzte Fall beschäftigt sich mit Mehrkosten wegen Massenmehrungen. In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein vereinbarter Pauschalpreis unverändert bleibt. Das kann schnell beantwortet werden. Bei Mehrkosten wegen Massenmehrung bleibt der Pauschalpreis unverändert. Dem lag das Urteil des OLG Frankfurt vom 28. Mai 2017 zugrunde, welches der Bundesgerichtshof jedoch nicht angenommen hat. Der Sachverhalt war so, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Ausführung eines Gebäudes in Holzständerbauweise auf einem bestehenden Keller zum Pauschalpreis von 584 000 Euro beauftragte. Der Vertrag sah vor, dass der Auftragnehmer die Statikunterlagen prüft und der Auftraggeber für danach vorhersehbare Mehrkosten nicht einstehen muss. Weiter hat sich der Auftragnehmer zur Feststellung der Konstruktionspläne gemäß den Vorgaben des Statikers unter Berücksichtigung der Anforderungen des Prüfstatikers sowie unter Berücksichtigung des konstruktiven Brandschutzes verpflichtet. Aufgrund der Anforderungen des Prüfstatikers kommt es zu erheblichen Umplanungen und Planungskosten sowie gravierenden Mehrmengen und Kosten für einen zweiten Kran. Die Schlussrechnung beläuft sich auf 1,2 Mio. Euro. Der Auftraggeber bezahlt jedoch nur den vereinbarten Pauschalpreis von 584 000 Euro. Der Auftragnehmer verfolgt vor Gericht seinen Differenzanspruch auf Werklohn weiter. Das Berufungsgericht kommt zu dem Urteil, dass der Auftragnehmer als Fachunternehmer gehalten gewesen wäre, die konstruktiven Voraussetzungen als Grundlage seines Angebots zu prüfen, bevor er ein entsprechendes Angebot abgibt. Weiter ist das Gericht der Auffassung, dass es zu einer Risikoübertragung auf den Auftragnehmer gekommen ist, der von vornherein das Risiko von Mehrmengen zu tragen hat. Durch diesen Fall soll nochmals vor Augen geführt werden, dass der Auftragnehmer bei einem Pauschalpreisvertrag das Mengenrisiko übernimmt. Deshalb muss jedem Auftragnehmer klar sein, dass bei einem Pauschalpreisvertrag das Mengenrisiko der Auftragnehmer trägt. Im Gegensatz hierzu steht die Vorschrift des § 2 Abs. 3 VOB/B, die jedoch nur für den Einheitspreisvertrag gilt. Bei einem Pauschalpreisvertrag gibt es keine Anpassung des Pauschalpreises bei Massenänderungen. Dies sollte dem Auftragnehmer klar sein, bevor er einen Pauschalpreisvertrag abschließt.
Carsten Seeger

