Zehn Irrtümer in der Fußbodentechnik
Das sollten Sie unbedingt wissen!
Verjährung von Werklohn erst nach vier Jahren!
Viele Bodenleger meinen, dass ihr Werklohnanspruch innerhalb von vier Jahren verjährt. Das ist falsch. Seit der Schuldrechtsreform im Jahre 2001 gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. So verjähren die Vergütungsansprüche des Bodenlegers innerhalb von drei Jahren, immer gerechnet vom 31. Dezember des Jahres, in dem die Schlussrechnung gestellt wurde. Dabei ist der Zeitpunkt egal, ob eine Schlussrechnung im Februar 2021 oder im Oktober 2021 gestellt worden ist. Die Verjährung beginnt auf jeden Fall immer am 31. Dezember 2021, sodass der Vergütungsanspruch bis zum 31. Dezember 2024 unverjährt ist. Die Verjährung tritt am 1. Januar 2025 ein. Mithin sind alle Ansprüche aus dem Jahr 2018 noch unverjährt und werden am 1. Januar 2022 verjähren. Diese Vorschrift aus dem Allgemeinen Teil des BGB
gilt grundsätzlich für alle Vergütungsansprüche, egal aus welchem Vertragsverhältnis sie entstehen. Deshalb ist es hilfreich, in diesem Jahr einmal zu schauen, welche Ansprüche aus dem Jahr 2018 noch geltend gemacht oder aus der offenen Postenliste gestrichen werden können.
Mahnschreiben hemmt Verjährung!
Viele Bodenleger meinen, dass eine Hemmung der Verjährung allein durch ein Mahnschreiben eintritt. Das ist ein Irrglaube, da § 204 BGB ganz deutlich davon spricht, dass man auf jeden Fall staatliche Verfahren geltend machen muss, um die Verjährung zu hemmen. Für die Hemmung ist nach dem Katalog der Vorschrift des § 204 BGB eine dort genannte Verfahrensweise notwendig. So hemmt die Klage oder der Mahnbescheid die Verjährung des Anspruchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hemmung sechs Monate nach Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet, sodass man auf jeden Fall neue Maßnahmen ergreifen muss. Dies gilt insbesondere bei einem Mahnbescheid, bei dem Widerspruch erhoben wird. Es ist erforderlich, dass nach Widerspruchserhebung auf jeden Fall nach sechs Monaten Klage eingereicht werden muss. Ansonsten kommt es zur Verjährung des Anspruchs und man hat mit dem Mahnbescheid nichts gewonnen.
Abarbeiten von Leistungsverzeichnis reicht aus!
Viele Bodenleger glauben, dass es mit einem Abarbeiten des Leistungsverzeichnisses zur Leistungserbringung getan ist. Weit gefehlt! Vielmehr darf ein Bodenleger nicht nur einfach das Leistungsverzeichnis abarbeiten, sondern ist verpflichtet, aufgrund der Erfolgsbezogenheit des Werkvertrages ein insgesamt dauerhaft funktionstaugliches Werk herzustellen. Deshalb muss der Bodenleger auch rechts und links des Leistungsverzeichnisses schauen und sich fragen, ob die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungspositionen dazu tauglich sind, den Werkerfolg zu gewährleisten. Wenn dem nicht so ist, muss der Bodenleger auf jeden Fall dem Auftraggeber durch einen Bedenkenhinweis aufzeigen, dass das Leistungsverzeichnis lückenhaft ist und mit der Abarbeitung dieser Leistungspositionen kein dauerhaft funktionales Werk hergestellt werden kann. Die Gerichte werden keine Argumente dahingehend akzeptieren, dass man allein bemüht war, das Leistungsverzeichnis abzuarbeiten.
Keine Abmeldung von Behinderung!
Vielfach werden Behinderungen angemeldet, jedoch vergessen Bodenleger oftmals, diese Behinderungen auch wieder abzumelden. Das ist wichtig, um als Bodenleger den Behinderungszeitraum vom Zeitpunkt der Anmeldung der Behinderung bis zum Zeitpunkt der Abmeldung der Behinderung taggenau berechnen zu können. Denn dies dient dazu, den Bauzeitverlängerungsanspruch genau zu bestimmen. In der Baupraxis wird sich oft auf Behinderungen berufen, nur kann sich hinterher keiner mehr daran erinnern, wie lange die Behinderung überhaupt gedauert haben soll. Deshalb ist es erforderlich, dass gegenüber dem Auftraggeber schriftlich angezeigt wird, dass die Behinderung weggefallen ist und die Arbeiten fortgesetzt werden.
Stundenverrechnungssatz im Leistungsverzeichnis reicht für Stundenlohnvereinbarung!
Dies ist ein Lieblingsthema der Handwerker auf jedem Seminar. Viele Bodenleger glauben daran, dass die Festlegung eines Stundenverrechnungssatzes in einer Leistungsposition schon eine Stundenlohnvereinbarung darstellt und der Bodenleger deshalb eine Vergütung erhält. Dem ist jedoch nicht so. Der Stundenverrechnungssatz sagt lediglich aus, wenn Stunden vereinbart werden – was der Bodenleger darzulegen und zu beweisen hat –, dass für diesen Fall die Höhe des Stundenlohns bereits festgelegt wird. Damit ist nicht festgelegt, welche Leistungen im Stundenlohn erfolgen. Dies bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
Als Auftragnehmer hat man jederzeitiges Nachbesserungsrecht!
Auch bei diesem Punkt sind viele Bodenleger dem Irrtum aufgesessen. Bei Mängeln der Leistung hat der Auftraggeber grundsätzlich Ansprüche auf Nacherfüllung. Diesen Anspruch auf Nacherfüllung muss er mit einer angemessenen Fristsetzung geltend machen. Das Gefährliche hierbei ist, dass nach Ablauf dieser Frist der Nacherfüllungsanspruch untergeht. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer weder in der Pflicht zur Mängelbeseitigung ist noch das Recht zur Nachbesserung hat. Die Kehrseite der Medaille ist jedoch, dass der Auftraggeber in dem Fall andere Mängelansprüche wie Schadensersatz, Selbstvornahme oder Rücktritt vom Vertrag geltend machen kann. Das bedeutet, dass der Bodenleger nach Fristablauf kein Recht mehr zur Nachbesserung hat. Ein solches Recht kann dem Bodenleger nur der Auftraggeber einräumen, der jedoch meistens dazu nicht mehr bereit sein dürfte. Deshalb sollte man sich als Bodenleger gut überlegen, ob man eine solche Frist einfach verstreichen lässt.
Für Mangel muss Schaden eingetreten sein!
Viele Bodenleger sind der Auffassung, dass ihnen bei einem Mangel nichts passieren kann, da ja noch kein Schaden eingetreten ist. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es für den Mangelbegriff jedoch nicht an. Der Mangelbegriff sieht allein vor, dass eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vorliegt. Mehr ist nicht vonnöten. Ein Schaden muss nicht eingetreten sein. Vielmehr reicht einfach eine Abweichung von der Beschaffenheit aus. Diese Abweichung löst dann zugunsten des Auftraggebers die Mängelansprüche gegen den Bodenleger aus.
Mängelbeseitigungskosten können nicht höher sein als Werklohn!
Dies ist wiederum ein Trugschluss, dem viele Bodenleger erlegen sind. Die Mängelbeseitigungskosten sind nicht im Verhältnis zum Werklohn zu sehen. Bei einer unentgeltlichen Leistung, die aus Gefälligkeit erfolgt ist und Mängel aufweist, kann der Bodenleger ebenso in Anspruch genommen werden. Daraus erkennt man, dass es auf die Höhe des Werklohns überhaupt nicht ankommt. Entscheidend allein sind die tatsächlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten.
Der Hinweis auf Ausschlusswirkung durch den Auftraggeber macht nichts!
Hier muss der Bodenleger große Sorgfalt walten lassen, ansonsten verliert er seine Ansprüche. Dieser Hinweis von der Ausschlusswirkung ist grundsätzlich ein Instrument aus dem VOB-Vertrag. Hier kann der Auftraggeber nach Prüfung der Schlussrechnung auf die Ausschlusswirkung hinweisen, dass Nachforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen sind, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 28 Werktagen einen Vorbehalt gegenüber dieser Ausschlusswirkung anmeldet. Diese Vorbehaltserklärung durch den Auftragnehmer ist ein formloses Schreiben, in dem durch den Bodenleger einfach erklärt wird, dass er einen Vorbehalt gegen die Schlusszahlung anmeldet. Ein solches Schreiben sollte immer vorab per Fax und per Einwurf-Einschreiben an den Auftraggeber versandt werden.
Alle Leistungen werden durch den Auftraggeber schon bezahlt werden!
Viele Bodenleger sind der Meinung, dass sie auf jeden Fall den Auftraggeber zur Kasse bitten können, wenn sie Leistungen erbracht haben. Das hat sich aber vielfach schon als fataler Fehler herausgestellt. Denn ohne eine beweisbare Vereinbarung erhält der Bodenleger kein Geld. Hier kann er sich auch nicht mit dem Argument helfen, dass er solche Leistungen nicht aus eigenem Antrieb erbringt, sondern nur nach den Vorgaben des Auftraggebers. Damit wird er vor den Gerichten nicht gehört werden. Die Gerichte schauen immer zuerst danach, ob eine definitive Vereinbarung getroffen wurde. Deshalb gilt: Ohne eine klare Vereinbarung sollte keine Leistung ausgeführt werden.
Carsten Seeger

