Werden Zahlungsansprüche aus ehemaligem Arbeitsverhältnis bei einer Erwerbslosigkeit auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Findet der Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar eine Anschlussbeschäftigung, wird er im Regelfall Arbeitslosengeld beziehen. Stehen ihm aus dem beendeten Arbeitsverhältnis noch Zahlungsansprüche gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu, taucht die Frage auf, ob diese auf das Arbeitslosengeld anzurechnen sind.
Insbesondere ist dies die Sorge des Arbeitnehmers, der in einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung eine Abfindung erstritten hat. Grundsätzlich wird eine solche Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Der Arbeitnehmer kann die Abfindung und das Arbeitslosengeld für sich beanspruchen.
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