1. Werbeauftrag
„Werbeauftrag“ ist der Vertrag über die Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbemittel eines Werbungtreibenden als Auftraggeber (im folgenden „AG“) in digitalen Medien des Verlages/Vermarkters (im folgenden „Verlag“) zum Zwecke der Verbreitung des Werbemittels. Die AGB des AG gelten nicht, auch wenn der Verlag ihnen nicht explizit widerspricht (s. auch Ziffer 20.1.). Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die vorliegenden AGB sowie die jeweils aktuellen Preislisten und technischen Werbemittel-Spezifikationen.

2. Werbemittel
2.1. Ein Werbemittel kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:

  • aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern,
  • aus einem Link, der nach Anklicken eine Verbindung zu einer vom AG genannten Internet- Adresse herstellt, die im Bereich des AGs oder eines Dritten liegen.

2.2. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden kenntlich gemacht.
2.3. Für die Veröffentlichung von Werbemitteln kommen grundsätzlich die Formate infrage, die in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesen sind. Sonderwerbeformen sind nach Rücksprache und Prüfung durch den Verlag möglich.

3. Vertragsschluss und Buchungskonditionen
3.1. Ein Vertrag über Werbemittel kann geschlossen werden pro einzelnem Werbemittel oder für eine Anzahl von Werbemitteln. Im Rahmen dieser Verträge können feste Termine für einzelne Veröffentlichungen vereinbart werden, es ist aber auch möglich, die einzelnen Aufträge über einen Zeitraum auf Abruf abzuwickeln, vgl. dazu Ziffer 4.
3.2. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich zustande durch:

  • das Angebot zum Vertragsschluss durch den AG in Textform
  • und die Annahme des Auftrages durch die Auftragsbestätigung des Verlages in Textform oder durch Veröffentlichung des Werbemittels. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen sind rechtlich unverbindlich.

3.3. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur selbst zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen, d.h. die Werbeagentur ist selbst Vertragspartner des Verlages nach diesen AGB. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich bezeichnete und identifizierbare Werbungtreibende angenommen. Der Verlag ist berechtigt, von der Werbeagentur den Mandatsnachweis im Original zu verlangen und sich auch den Status als Agentur nachweisen zu lassen.
3.4. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Preisliste bzw. Verlagsberechnung.

4. Abwicklungsfrist
4.1. Soweit ein Vertrag über eine Anzahl von Werbemitteln geschlossen wird, sind diese innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss zur Veröffentlichung abzurufen. Ist im Rahmen eines Vertrages das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der gesamte Auftrag innerhalb eines Jahres seit Veröffentlichung des ersten Werbemittels abzuwickeln, sofern das erste Werbemittel innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wurde. Wird die Einjahresfrist von Satz 1 oder Satz 2 nicht eingehalten, so ist der AG verpflichtet, dem Verlag den Differenzbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten, vorbehaltlich weiterer Rechtspflichten, s. Ziffer 15.6.
4.2. Wechselt der AG während des Abwicklungszeitraums eines Abschlusses die Agentur, so geht der Verlag davon aus, dass die ehemalige Agentur der neuen Agentur das Vertragsverhältnis mit allen Recht