Der Bodenleger sollte jetzt nicht leichtfertig handeln, da die Gesetzeslage immer noch die gleiche ist.
Diese Frage kann man wohl bejahen, wenn man die Pressemitteilung des Deutschen Instituts für Bautechnik heranzieht, welche mitteilt, dass die Bauregelliste B Teil 1 vollständig aufgehoben werden soll. Dies sieht die Planung erst einmal so vor. Dies sollte jedoch niemand zu einem vorschnellen Handeln veranlassen, da allein nur der Gesetzgeber verpflichtet ist, zu handeln. Anlass des Handelns des deutschen Gesetzgebers ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), welches am 16. Oktober 2014 in der Rechtssache C-100/13 ergangen ist. Der Europäische Gerichtshof hat einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG)…