Urteile aus der Baupraxis, die zur Vorsicht mahnen sollen.
Das erste Urteil des OLG Köln vom 31. Oktober 2018 beschäftigt sich mit der Deliktshaftung bei Baumängeln. Eine solche Deliktshaftung bei Baumängeln wird durch viele Verfahrensbeteiligte meist nicht gesehen. Vielmehr wird immer auf die vertragliche Haftung abgestellt.
Dieses Risiko der deliktischen Haftung besteht jedoch, wie der nachfolgende Fall zeigt. Hier ging es um Bauaufträge der öffentlichen Hand im Straßenbau. Der Auftragnehmer hatte Pflasterbettungen aus Natursteinsplitt einzubauen. Statt des vertraglich vorgegebenen Materials weicht der Auftragnehmer jedoch vom Leistungsverzeichnis ab und baut ein Recyclinggemisch ein, das kupferhaltige Hochofenschlacke enthält. Jahre nach der Abnahme wird eine erhöhte…
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10.06.2019
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