Wie man es am besten nicht machen sollte. Drei Fälle aus der aktuellen Rechtsprechung.
Dieser Fachbeitrag beschäftigt sich mit Entscheidungen, wie man es als Auftragnehmer besser nicht machen sollte. Hier sollte man sich in seinem Eifer bremsen.
Im 1. Fall geht es um eine Entscheidung des OLG Schleswig aus März 2019. Hier hat ein Auftragnehmer selbst eine Vertragsstrafenklausel zu seinen Lasten in den Vertrag aufgenommen. Die Vertragsstrafenklausel sieht vor, dass der Auftragnehmer für die verspätete Herstellung von zwei Fertighäusern ohne Obergrenze pauschal 350 Euro pro Tag und Haus zahlt.
Der Auftraggeber rügt die verspätete Herstellung von zwei Fertighäusern und nimmt den Auftragnehmer auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch. Hier kommt insgesamt eine Summe von 40000…
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16.12.2019
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