Was heißt das überhaupt, und was muss man als Bodenleger hierbei beachten?
Es fragt sich, was ein Bodenleger überhaupt im Zusammenhang mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten hat. Zunächst muss man dies erst einmal rechtlich richtig einordnen.
Das alles ergibt sich aus § 633 BGB. Nach Abs. 1 hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Nach Abs. 2 ist das Werk dann frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Parteien grundsätzlich eine ganz bestimmte Art der Leistung und Ausführung vereinbart haben. Ist eine solche explizite Beschaffenheit nicht vereinbart, so geht es in der Vorschrift weiter, in der es heißt, dass das Werk frei von Sachmängeln ist,…
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Noch kein Kunde? Jetzt registrierenAllgemein anerkannte Regeln der Technik
12.05.2021
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