Die Rechtsprechung ist voll mit Fällen, was alles schiefgehen kann. Deshalb ist es wichtig, aus diesen Fällen für sich das Richtige mitzunehmen.
1. Werkleistung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!
Eigentlich ist das klar. Ein Werk eines Auftragnehmers ist dann mangelfrei, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und auch dauerhaft funktionstauglich ist. Dies gilt nicht nur beim VOB-Vertrag, sondern auch beim BGB-Vertrag. Das Werk muss stets die ihm üblicherweise zukommende Funktion erfüllen, selbst wenn im Vertrag eine Ausführungsart vereinbart ist, mit der die Funktionstauglichkeit nicht erreicht werden kann. Nur mal so am Rande: Wenn man als Auftragnehmer feststellt, dass mit…