Wenn Richtlinien, Merkblätter und die allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Auftragnehmer nicht berücksichtigt werden.
In einem Verwaltungsgebäude hat der Auftragnehmer nach entsprechenden Unterbodenvorbereitungsarbeiten textile Bodenbeläge verlegt. Die Besteller haben mehrfach gegenüber dem vorgenannten Auftragnehmer Mängelrüge erteilt.
Die bisherigen Nacherfüllungen brachten jedoch nicht den gewünschten Erfolg; die verlegte Teppichbodenebene ist als ein »Flickwerk« einzustufen. Aufgrund dessen erfolgte im Rahmen der Umkehr der Beweislast von der Bestellerseite aus die Einleitung eines außergerichtlichen Beweissicherungsgutachtens.
Anlässlich des Gutachtertermins wurde zu Protokoll gegeben, dass auf einer Gesamtgrundrissfläche von ca. 800 m² der textile Bodenbelag als…