In der Vertragskonstellation treten die Probleme Rügepflicht und Haftungslücke auf.
Grundsätzlich hat der Bodenleger in seiner Beziehung zum Bauherrn nur mit dem Werkvertragsrecht zu tun. Werkvertragsrecht gilt auch für seine Beziehung zu seinen Nachunternehmern. Hinzu kommen jedoch noch weitere Rechtskonstellationen zu seinen Lieferanten. Im Verhältnis zu seinen Lieferanten von Bodenbelag und Verlegewerkstoffen liegt Kaufvertragsrecht zugrunde. In dieser Vertragskonstellation gibt es häufig zwei Problemkreise, die hier und in der nächsten Ausgabe näher erläutert werden sollen. Zum einen ergibt sich das Problem der Rügepflicht nach § 377 HGB und zum anderen das Problem der Haftungslücke.
1. Rügepflicht nach § 377 HGB
Zunächst soll der Punkt Rügepflicht besprochen werden. Dieser…