Der Fachbeitrag zum Baukaufrecht wird mit der »Haftungslücke« fortgesetzt.
Der zweite Problemkreis, der hier angesprochen wird, ist die Haftungslücke, die entstehen kann, wenn der Bodenleger nach Werkvertragsrecht auf Erfolg haftet und sich nicht wegen mangelhaften Baumaterials schadlos gegenüber dem Verkäufer halten kann. Es soll ja vorkommen, dass die für die Bodenbelagsarbeiten notwendigen Baumaterialien mangelhaft sind, die der Bodenleger mitgeliefert hat. In dem Fall ist der Verkäufer, also der Baustofflieferant, grundsätzlich fein raus, da der Baustofflieferant nur verpflichtet ist, eine mangelfreie Ware zu liefern, jedoch nicht verpflichtet ist, die Aus- und Einbaukosten zu zahlen.
Dies ist eine sehr unglückliche Situation für den Bodenleger und führt zu einer…