Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Vertragsverletzungsklage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen des Systems der Bauregellisten entschieden.
Die 10. Kammer des EuGH hat festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie) verstoßen hat, indem sie durch die Bauregellisten zusätzliche Anforderungen für den Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hat, die von harmonisierten Normen erfasst wurden und mit der CE-Kennzeichnung versehen waren.
Rechtsanwalt Martin Kuschel (Schwerpunkte Privates Baurecht, Architektenrecht, Sachverständigenrecht) erläutert in OBJEKT die Hintergründe und die Folgen des Urteils:
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