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Betriebsübergang nach § 613 a BGB

16.12.2013

Der Wechsel des Arbeitgebers durch einen Betriebsübergang führt insbesondere auf Arbeitnehmerseite oft zu Irritationen und Unsicherheiten.

Praktisch passiert bei einem Betriebsübergang Folgendes: Der Alte geht, der Neue kommt. So einfach ist es aus rechtlicher Sicht natür­lich nicht. Immerhin haben Arbeitnehmer und alter Arbeitgeber einen Vertrag. Aus diesem Arbeitsvertrag kann sich der Arbeitgeber nicht einfach hinausstehlen und seinen bisherigen Vertragspartner mit einem neuen Vertragspartner zurücklassen. Auch der Arbeitnehmer könnte ja nicht einfach zum Arbeitgeber sagen: »Ab morgen kommt mein Nachbar für mich.«

Die Änderung des Vertragspartners muss der andere grundsätzlich also nicht hinnehmen. Der Arbeitnehmer muss dem Wechsel also nicht zustimmen. Entsprechend sieht der §…

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