Das Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) führt ein Schattendasein. Kaum jemand kennt dieses Gesetz. Es kann wertvolle Hilfe geben, wenn man als Handwerker/Bauunternehmer nicht anders zu seinem Werklohn kommt.
Der Anwendungsbereich setzt eine spezielle Lage voraus, die hier aufgezeigt wird. Dieses Gesetz dient dem Nachunternehmer gegenüber seinem Vertragspartner, der ein Generalunternehmer sein muss. Ein Bauherr hilft dem Nachunternehmer nicht weiter. Also gilt dieses Bauforderungssicherungsgesetz für alle Handwerker/Bauunternehmer, die als Nachunternehmer vielfach mit einem Generalunternehmer zusammenarbeiten.
Anspruchsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1 BauFordSiG. Dies stellt einen Schadensersatzanspruch dar. Demnach statuiert § 1 BauFordSiG die…
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22.10.2023
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