Das Verhältnis von Zustandsfeststellung zur Abnahme
1. Vorschrift des § 650g BGB – Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
Die Zustandsfeststellung ist in der Vorschrift des §§ 650g Abs. 1-3 BGB verankert und mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts am 1. Januar 2018 eingeführt worden. Die Zustandsfeststellung ist rechtlich weniger als die Abnahme. Sie kommt in Betracht, wenn die Abnahme durch den Auftraggeber unter Angabe von Mängeln verweigert wird.
Sinn und Zweck der Vorschrift
Der Sinn und Zweck dieser Zustandsfeststellung erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift den Auftragnehmer bei Verweigerung der Abnahme wegen Mängeln durch den Auftraggeber unterstützen. Es gilt die gesetzliche…