Ein vielfach unterschätztes Instrument.
Das Rechtsinstrument der Sicherungshypothek fristet ein beschauliches Dasein und wird in der Praxis nicht oft umgesetzt. Es hat auch damit zu tun, dass diese Vorschrift in der Baupraxis vielfach unbekannt ist. Dem Gesetzgeber kam es seinerzeit darauf an, den Auftragnehmer in dieser Form abzusichern. So richtig ist dies leider nicht gelungen, da dieses Verfahren seine Tücken hat, die man kennen muss, um das Instrument richtig einzusetzen. Bei dieser Vorschrift des § 650e BGB geht es darum, dem Auftragnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu geben, die durch eine Vormerkung dinglich gesichert wird.
Was heißt das jetzt?
Im Zuge eines Eilverfahrens wird eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen.…