In welchen Bereichen man sich in der Praxis entsprechend anpassen sollte.
Auch in der Weihnachtszeit gibt es wieder eine interessante Rechtsprechung, aus der man für die Praxis seine Folgerungen ziehen und seine Verhaltensweise entsprechend anpassen sollte. Der erste Fall beschäftigt sich mit der anders als vereinbart ausgeführten Leistung, also der eigenmächtigen Abweichung vom Leistungsverzeichnis. Davor kann wiederum nur gewarnt werden. Der Fall ist bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gegangen und wurde durch Beschluss des BGH vom 30. Juli 2015 entschieden.
Folgender Sachverhalt lag dem zugrunde: Der Auftraggeber verlangt vom Auftragnehmer Schadensersatz in Höhe von 130 000 Euro für die mangelhafte Erstellung von Stellplätzen eines Parkplatzes. Der Auftragnehmer ist hingegangen…