Mängelbeseitigung nach Fristablauf, unentgeltlich erbrachte Werkleistung und eigenmächtige Abweichung vom Leistungsverzeichnis.
Im ersten Urteil des OLG Stuttgart vom 31. März 2015 geht es darum, dass der Bauherr plötzlich behauptet, dass die Werkleistung unentgeltlich erbracht worden ist. Deshalb sollte man hiergegen gewappnet sein. Dies passiert in der Praxis nicht selten. Der Auftragnehmer sollte eine bestimmte Sorgfalt walten lassen und Aufträge nur schriftlich schließen, um solchen Ärgernissen zu entgehen.
In dem Fall hat der Bauherr mit einem Unternehmer einen Werkvertrag über die Neueindeckung verschiedener Dächer geschlossen. Die Parteien vereinbaren auch, dass der Unternehmer das Dach des Gartenhauses mit einem Stahltrapezdach eindeckt. So geschieht es. Der Unternehmer…