Oft kommt es dazu, dass der Architekt auf der Baustelle oder in Baubesprechungen Vertragsänderungen anordnet. Dann ist absolute Vorsicht geboten.
Die Baupraxis glaubt, dass der Architekt für den Bauherrn handelt und automatisch für Vertragsänderungen eine rechtliche Vollmacht hat. Dem ist jedoch nicht so. Dies hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 22. Mai 2012 ausdrücklich bestätigt. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof war ebenso wenig erfolgreich und wurde am 6. März 2014 zurückgewiesen. Der Auftragnehmer verlangt Werklohn. Der Auftraggeber wendet Mängel mit der Begründung ein, dass abweichend vom Leistungsverzeichnis nicht Lüftungsrohre aus Kunststoff, sondern aus einem anderen Material eingebaut wurden. Aufgrund dieser vertraglichen…