Der Artikel befasst sich mit den Pflichten eines Arbeitgebers, Rücksicht zu nehmen.
Neben den Leistungspflichten, die sich für den Arbeitgeber aus dem Arbeitsvertrag ergeben (etwa Lohnzahlungspflicht, Beschäftigungspflicht), trifft den Arbeitgeber auch die Pflicht, auf die Rechte, Rechtsgüter und die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Solche Fürsorge- oder Schutzpflichten können sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben oder aus dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot (§ 241 Abs. 2 BGB) abgeleitet werden.
Neben den spezialgesetzlichen Normen des Arbeitsschutzes wie dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, dem Jugendarbeitschutzgesetz oder dem Seearbeitsgesetz finden sich in § 618 BGB die im Gesetz verankerten Grundlagen für den Inhalt und den Umfang von…