Jeder Bodenleger, der mit Nachunternehmern zusammenarbeitet, sollte die Vorschriften kennen.
Die Kündigung nach VOB/B ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Hier kann man viele Fehler machen, die bei fehlerhafter Kündigung dem Kündigenden teuer zu stehen kommen. Es geht um die Vorschrift des § 8 VOB/B. Ausgangspunkt ist meist, dass der Nachunternehmer seine Leistungen einfach einstellt und nicht mehr auf die Baustelle kommt. Dann muss man als Bodenleger reagieren, da einem entweder der Generalunternehmer oder der Bauherr im Nacken sitzt. Man sollte alles richtig machen, um den Nachunternehmer loszuwerden und später auch Mehrkosten- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dazu gehört jedoch strikt, die formalen Voraussetzungen genauestens einzuhalten. Für den…