Was ist zu tun, wenn nur eine der Vertragsparteien das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus der Welt schaffen möchte?
Bekanntlich können die Parteien eines Arbeitsvertrages eine Vereinbarung treffen, nach der es dem Arbeitnehmer verboten ist, auch nach der Beendigung des Arbeitsvertrages zu seinem früheren Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss zeitlich begrenzt sein und muss zwingend die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung enthalten. Näheres kann nachgelesen werden in meinem Aufsatz aus OBJEKT 3/2011 oder in den §§ 74 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB). Im HGB ist zwar vom Handelsherrn/Prinzipal und Handlungsgehilfen die Rede, die Rechtsprechung wendet diese Vorschriften jedoch auch auf normale…