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Neues Jahr mit guten Vorsätzen – auch für die Baupraxis

09.02.2016

Das neue Jahr beginnt mit einem Feuerwerk von interessanter Rechtsprechung. Gute Vorsätze sind gefasst und sollten auch in der Baupraxis umgesetzt werden. Aus der Rechtsprechung kann man nur lernen.

Das erste im neuen Jahr zu besprechende Urteil ist schon sehr relevant für die Praxis. Der ­Bodenleger sollte sich merken: Gleichgültig, was vereinbart ist: Die Leistung muss funktionstauglich sein! Das hat das OLG Celle am 16. Mai 2013 entschieden und der BGH hat die Nicht­zulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 7. Mai 2015 zurückgewiesen. Das Urteil stellt fest, dass der Auftragnehmer alle erforderlichen Leistungen zu erbringen hat, die nach den Regeln der Technik notwendig sind, auch wenn sie nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt sind. Andernfalls ist die Leistung des Auftragnehmers…

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